Entscheiddatum: 23.01.2013Publikationsdatum: 30.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-258/2013
Urteil vom 23. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),Beschwerdeführerin,und deren KinderB._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Nigeria,(...), gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria im (...) verliess und über (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 28. September 2019 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass diese anführte, man kümmere sich in Spanien nicht um sie und ihre Kinder, sie habe ohne Dokumente betteln müssen, um zu überleben, und sie habe kein Geld, um ihre Kinder in die Schule zu schicken, sie sei in die Schweiz gereist, um hier ein besseres Leben führen zu können,
dass sich aus der bei den Akten befindenden Antwort der spanischen Behörden vom 12. November 2012 auf das Informationsbegehren des BFM vom 4. Oktober 2012 ergibt, dass diese der Beschwerdeführerin am 25. September 2003 eine bis zum 1. Oktober 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung ("permanent residence") erteilten,
dass das Bundesamt Spanien am 13. November 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub- lin II-Verordnung), um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ersuchte,
dass die spanischen Behörden diesem Ersuchen am 26. Dezember 2012 entsprachen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 - eröffnet am 11. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch [der Beschwerdeführerin]) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete,
dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die getätigten Abklärungen und die explizit erfolgte Zustimmung der spanischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf die Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass festgehalten wurde, die Überstellung an Spanien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 26. Juni 2013 zu erfolgen, und weiter erwogen wurde, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das BFM weiter anführte, es obliege den spanischen Behörden, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln und ihr gegebenenfalls eine Arbeitsbewilligung zu erteilen,
dass Spanien die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass das Bundesamt darauf hinwies, Spanien sein ein Rechtsstaat und habe die nationalen Gesetze, welche mit dem Völkerrecht und den EU-Normen konform seien, gegenüber abgewiesenen Asylsuchenden und illegal anwesenden Personen anzuwenden, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich hinsichtlich der benötigten Unterstützung an die spanischen Behörden zu wenden,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Januar 2013 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, und in prozessualer Hinsicht unter Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp) sowie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Notfallbericht (...) vom (...) betreffend ihren Gesundheitszustand einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb die Beschwerdeentscheide nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Spanien vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist und bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - Spanien für die Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass die spanischen Behörden dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ausdrücklich zugestimmt haben, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Vorbehalte gegen eine Rückführung nach Spanien wiederholt und auf den eingereichten Notfallbericht verweist, der ihr (...) und aktuell fehlende Reisefähigkeit attestiere,
dass es der Beschwerdeführerin bei Mittellosigkeit und gesundheitlichen Problemen offensteht, sich an die zuständigen spanischen Stellen zu wenden,
dass Spanien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, Spanien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass auch keine Hinweise bestehen, Spanien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen des massgeblichen EU-Rechts in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge-gen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8149/2010 vom 30. November 2010), und solche vorliegend nicht auszumachen sind,
dass sich eine Rückführung nach Spanien somit als zulässig erweist und aus diesem Grund das in der Beschwerde in Aussicht gestellte ausführliche psychiatrische Gutachten nicht abzuwarten ist,
dass die Beschwerdeführerin keine Gründe vorbringt, welche die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen beziehungsweise der Ausreise in den Drittstaat entgegenstehen könnten,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Spanien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht,
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9),
dass indessen das BFM der der Beschwerdeführerin im Notfallbericht vom (...) attestierten aktuellen Reiseunfähigkeit Rechnung zu tragen hat und die spanischen Behörden zwecks entsprechender Massnahmen nach dem Wegfall dieses (momentanen) Vollzugshindernisses frühzeitig darüber zu informieren sind, dass es sich bei dieser um (...) handelt,
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Spanien ergeht (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4369/2011 vom 12. August 2011, D-4247/2011 vom 4. August 2011 und D-3374/2011 vom 20. Juni 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Spanien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Spanien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass nämlich das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht angeordnet hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht oder stelle den rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig dar (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp), auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
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