Entscheiddatum: 16.05.2013Publikationsdatum: 29.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2605/2013
Urteil vom 16. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Iran, vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2011 auf dem Luftweg von Griechenland her legal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 9. November 2011 zur Person befragt und am 5. April 2013 vertieft angehört wurde,
dass er dabei angab, im Dezember 2010 in Griechenland politisches Asyl erhalten zu haben, wegen der dortigen Lebensbedingungen, insbesondere weil er sich nicht sicher gefühlt habe und mit der medizinischen Behandlung nicht zufrieden gewesen sei, Griechenland jedoch im Oktober 2011 verlassen zu haben,
dass er zum Nachweis seiner Identität einen (mittlerweile abgelaufenen) griechischen Reiseausweis und eine (noch immer gültige) griechische Aufenthaltsgenehmigung und als weitere Beweismittel griechischsprachige Dokumente im Zusammenhang mit seinem dortigen Asylverfahren sowie Berichte über die Lage von Flüchtlingen in Griechenland zu den Akten legte,
dass das BFM auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheides anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten und habe dort Asyl erhalten, wobei es sich bei Griechenland um einen sicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handle,
dass er demzufolge des asylrechtlichen Schutzes durch die Schweiz nicht mehr bedürfe, da er diesen bereits in einem verfolgungssicheren Staat zugesprochen erhalten habe, wobei unter diesen Umständen die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zur Anwendung gelange,
dass er zudem keine in Griechenland gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung vorgebracht habe, die geltend gemachten Nachteile sich auf die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Griechenland bezögen und damit keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
dass ferner keine Hinweise auf das Fehlen effektiven Schutzes vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG vorlägen,
dass die Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretensentscheides sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar und praktisch sowie technisch möglich sei,
dass insbesondere aus den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen (...) kein Wegweisungsvollzugshindernis abgeleitet werden könne,
dass er sich in der Schweiz nämlich in keine (...) Behandlung begeben habe und somit keine ärztlich bescheinigte, dauernde Reiseunfähigkeit vorliege,
dass (...) und (...) ausserdem auch in Griechenland medizinisch und (...)therapeutisch behandelt werden könnten, weshalb die Einleitung einer ambulanten Behandlung in der Schweiz nicht notwendig erscheine,
dass die allfällige (...) des Beschwerdeführers ferner kein völkerrechtliches Vollzugshindernis begründe, da es andernfalls ein vom Wegweisungsvollzug betroffener Ausländer jederzeit in der Hand hätte, sich mit Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche (...)gefahr ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Mai 2013 gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz "zur erneuten Begründung" zurückzuweisen, das Amt sei anzuweisen, die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland zu überprüfen,
das er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie auf die zahlreichen eingereichten Berichte zur Lage in Griechenland - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Ergreifung vorsorglicher Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass die Rechtsbegehren nicht klar gestellt sind, aber auf Grund der Begründung davon auszugehen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich angefochten werden soll,
dass die Rüge, das BFM habe die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es auf sein Vorbringen, er habe in Griechenland politisches Asyl erhalten, und auf die damit verbundene Rücküberstellung nach Griechenland äusserst pauschal und oberflächlich eingegangen sei, wie nachfolgend aufgezeigt, unbegründet ist,
dass sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29 bis 35 VwVG ein Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt,
dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begründen,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6),
dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 133 I 270 E. 3.1),
dass das BFM sich einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hinreichend und, wie nachfolgend aufgezeigt, auch zutreffend begründet hat, weshalb es auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass die Beschwerde selbst denn auch zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und die dortige Gewährung von Asyl nicht bestritten sind,
dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erfüllt,
dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu in der Schweiz lebenden Personen im Sinn von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend macht und ein solcher sich auch aus den Akten nicht ergibt,
dass praxisgemäss die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst b AsylG bei einer Person, die in einem verfolgungssicheren Drittstaat Asyl oder einen vergleichbaren Schutz erhalten hat, nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2010/56, E. 3-6, insbesondere E. 5.4),
dass, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, insbesondere auch keine Hinweise auf Verfolgung in Griechenland vorliegen,
dass ferner keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass an diesen Feststellungen weder die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Lebensbedingungen in Griechenland noch die eingereichten Berichte etwas zu ändern vermögen,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG somit zu Recht getroffen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht verfügt worden ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass, wie oben gesehen, keine Hinweise auf die Gefahr einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots durch Griechenland vorliegen,
dass, was die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen betrifft, festzustellen ist, dass die Vermutung, Griechenland halte als verfolgungssicherer Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, in BVGE 2011/35 zwar in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum Asylverfahren sowie den Ablauf dieses Verfahrens umgestossen worden ist,
dass der Beschwerdeführer indes erfolgreich ein Asylverfahren durchlaufen hat und keine Hinweise bestehen, dass die Vermutung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde, nicht mehr gelten würde,
dass der genannte Grundsatzentscheid BVGE 2011/35 sich lediglich mit den Asylverfahren in Griechenland beschäftigt, nicht aber mit der Situation von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen,
dass darin indes festgestelltt wird, der Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden nach Griechenland könne im Einzelfall insbesondere dann zulässig sein, wenn die asylsuchende Person in Griechenland über ein irgendwie geartetes Aufenthaltsrecht verfüge, da sie dann nicht Gefahr laufe, rückgeschoben oder interniert zu werden, und sie keiner verletzlichen Personengruppe angehöre (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13),
dass dies für einen anerkannten Flüchtling mit gültiger Aufenthaltsbewilligung und einen jungen und bis auf unbelegte psychische Beschwerden gesunden Mann erst recht gelten muss,
dass aus den Protokollen, der Beschwerdeschrift und den eingereichten Berichten keine hinlänglichen Hinweise zu entnehmen sind, die die Vermutung, dass Griechenland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, umstossen würden,
dass insbesondere der Hinweis auf rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlicher Seite nicht auf die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schliessen lässt, zumal den zuständigen griechischen Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen griechischen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, weder die allgemeine - wenn auch zweifellos schwierige - Lage in Griechenland noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass hinsichtlich der geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage des Beschwerdeführers den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuzufügen ist, dass er gemäss eigenen Angaben in Griechenland immerhin als Dolmetscher hat arbeiten können und gemäss seinen griechischen Ausweisen in Griechenland über eine Wohnsitzadresse verfügt,
dass, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, welcher sich das Gericht anschliesst, auch aus den geltend gemachten psychischen Problemen kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, zumal diese auf Beschwerdeebene weder mit einem ärztlichen Zeugnis belegt noch näher substanziiert werden,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da der Beschwerdeführer über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt und ein entsprechendes Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers eingeholt worden ist (vgl. Akten des BFM A17/9),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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