Entscheiddatum: 04.07.2013Publikationsdatum: 11.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2624/2011
Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Freiplatzaktion Basel,Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung;Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. September 2010 verliess und am 6. September 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und hierzu die rubrizierte Rechtsvertretung mandatierte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 10. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der Anhörung vom 31. März 2011 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er ethnischer Tamile sei, aus C._______ (Jaffna-Distrikt) stamme, seit dem Jahre 2005 mit der Familie in D._______ (Vanni-Gebiet), im Jahre 2009 in einem Flüchtlingscamp in E._______ und seit Dezember 2009 wieder in Jaffna (zunächst bei den Grosseltern in F._______ und in der Folge bei Verwandten in G._______) gelebt habe,
dass sein Vater früher (...) Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei - im Übrigen ebenso seine ältere Schwester seit deren Zwangsrekrutierung vor einigen Jahren im Vanni-Gebiet - und die Familie deshalb Probleme mit Unbekannten, vermutlich Angehörigen der mit der Regierung zusammenarbeitenden EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) und EPDP (Eelam People's Democratic Party), bekommen habe, welche den Vater im Juli 2010 einmal gesucht hätten,
dass er selber angesichts der LTTE-Zugehörigkeit seiner Schwester seitens dieser Organisation nie zu rekrutieren versucht worden sei und ihm persönlich auch sonst nie etwas von irgendwelcher Seite widerfahren sei,
dass die Familie aber aus Angst vor möglichen Übergriffen dennoch entschieden habe, ihn als (...) Sohn ins Ausland zu schicken, und er deshalb Jaffna am 18. August 2010 in Richtung Colombo verlassen habe und von dort am 4. September 2010 auf dem Luftweg (...) nach Italien und zwei Tage später auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt sei, wo seit (...) Jahren eine Tante wohne,
dass er keine näheren Angaben zu den Reiseumständen zu machen imstande sei, er aber von einem Schlepper begleitet und die Reise von einem in Deutschland lebenden Onkel organisiert und finanziert worden sei, der die Familie zuvor schon unterstützt habe,
dass er im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und nie irgendwelche Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt habe, jedoch eine Bestrafung wegen seiner heimlichen Ausreise und seiner Auslandabwesenheit befürchte,
dass sein Vater - seit dessen aus Sicherheitsgründen erfolgtem Wegzug aus dem gemeinsam bewohnten Flüchtlingscamp - unbekannten Aufenthaltes sei und er (Beschwerdeführer) seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit seiner Familie habe, weil sich diese an verschiedenen Orten aufhalte und er in der Eile der Ausreise keine Telefonnummern mitgenommen habe,
dass er auch zu anderen Verwandten keinen Kontakt mehr habe und nicht wisse, wo in Deutschland der Onkel wohne,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine Identitätskarte, eine "Temporary ID Card" und mehrere Zeitungsberichte zu den Akten gab und erklärte, nie einen Reisepass besessen zu haben,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom "6. April 2011" - versehen mit einem Ausgangsstempel vom 5. April 2011 und postalisch eröffnet am 6. April 2011 - ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3 des Dispositivs) verfügte sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs),
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden - unbesehen der Frage nach ihrer Glaubhaftigkeit - mangels Asylrelevanz den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, wobei für die diesbezügliche detaillierte Begründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass sich ferner die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deutlich verbessert hätten, sodass eine Rückkehr - abgesehen vom ehemals unter LTTE-Kontrolle gestandenen Vanni-Gebiet - auch in den Norden des Landes (darunter der Jaffna-Distrikt) grundsätzlich zumutbar sei,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, da der aus dem Jaffna-Distrikt stammende und keine gesundheitlichen Beschwerden aufweisende Beschwerdeführer dort über Familienangehörige mit Haus und Land in Familienbesitz sowie über weitere Verwandte verfüge, somit im Heimatland auf ein bestehendes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen und zudem mit finanzieller Unterstützung durch die in Europa lebenden Verwandten rechnen könne,
dass der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Mai 2011 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin nebst prozessualen Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Einräumung eines allfälligen Replikrechts die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in der Begründung geltend macht, die Vorinstanz habe bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges den Sachverhalt ungenügend festgestellt und daraus unsubstanziierte und unzutreffende Folgerungen gezogen,
dass insbesondere die vom BFM vorgenommene, von der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Lagebeurteilung seit der Beendigung des Bürgerkrieges einseitig und unvollständig sei, zumal sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie die Lebensbedingungen für die der Willkür und Diskriminierung ausgesetzten Tamilen insbesondere in den von hoher Militärpräsenz geprägten Nord- und Ostprovinzen nach wie vor prekär bis katastrophal präsentierten, wie auch zahlreichen aktuellen Berichten von Menschenrechts-, Flüchtlings- und anderen Organisationen sowie der Nachrichtenagentur "TamilNet" zu entnehmen sei,
dass aus dem Ausland Rückkehrende zudem generell der Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden und dieser Verdacht für ihn aufgrund der LTTE-Kontakte des Vaters und der älteren Schwester besonders belastend sei,
dass er im Weiteren bei seiner Rückkehr entgegen der Ansicht des BFM weder ein ausreichendes Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsituation vorfinden werde, da sein Vater unbekannten Aufenthaltes sei, die ältere Schwester sich in einem Camp befinde und er seit der Ausreise auch keinen Kontakt mehr zu den anderen Familienmitgliedern oder zu weiteren Verwandten habe,
dass er jedoch aufgrund seines Alters und seiner fehlenden Ausbildung auf die finanzielle und psychische Unterstützung seiner Familie dringend angewiesen sei und daher die Situation der Familie zuerst abgeklärt werden müsse, andernfalls nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation geschlossen werden dürfe,
dass im Übrigen auch Zweifel an der weiteren Unterstützungsbereitschaft des Onkels in Deutschland bestünden,
dass der Wegweisungsvollzug jedoch nur als zumutbar (und zulässig) qualifiziert werden dürfe, wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen eindeutig ausgeschlossen werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei, und er daher Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt, ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und der Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene, vom BFM versehentlich auf den 6. April 2011 datierte Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss den klaren Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzuges bildet, wogegen die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) unangefochten geblieben und damit bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und damit der prozessuale Antrag betreffend Einräumung des Replikrechts zu einer allfälligen Vernehmlassung der Vorinstanz hinfällig wird,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, was in der Beschwerde denn auch substanziell nicht bestritten wird,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass somit die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung einer faktischen Umkehr der Beweislast und des Beweismasses dergestalt, dass der Wegweisungsvollzug nur als zumutbar (und zulässig) qualifiziert werden dürfe, wenn die Behörde nach umfassender Abklärung das Gegenteil - das Bestehen von Vollzugshindernissen - eindeutig auszuschliessen imstande sei, im Grundsatz nicht zutreffend ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass diese Erkenntnis angesichts des Umstandes, dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und sich die vorliegende Beschwerdebegründung nur mit der Frage der Zumutbarkeit und nicht auch mit jener der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges befasst, ebenfalls als unbestritten zu bezeichnen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (dort E. II/2) und deren zusammenfassende Wiedergabe oben (vgl. S. 4) verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag,
dass zwar der in der Beschwerde vom 6. Mai 2011 erhobene Einwand einer nicht praxiskonformen Lageeinschätzung durch das BFM insofern seine Berechtigung hatte, als zum Verfügungszeitpunkt im Wesentlichen noch die Lageeinschätzung gemäss dem publizierten Grundsatzurteil BVGE 2008/2 massgebend gewesen wäre, und das BFM als Vorinstanz sich grundsätzlich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz zu halten hat, was insbesondere auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender gilt (vgl. BVGE 2010/54),
dass jedoch die in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung des beendeten Bürgerkriegs in Sri Lanka vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung und die angewandten Kriterien der individuellen Zumutbarkeitsbeurteilung retrospektiv betrachtet in ihren wesentlichen Punkten mit jener gemäss dem wenige Monate später publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (aktualisierte Lagebeurteilung zu Sri Lanka mit einer insbes. betreffend den Norden des Landes geänderten Zumutbarkeitseinschätzung, publiziert in BVGE 2011/24) übereinstimmt (vgl. nachfolgende Erwägungen),
dass nach E. 13.2.1 und E. 13.2.2 dieses nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets -nunmehr grundsätzlich zumutbar ist, wobei bei Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien Zurückhaltung zu üben und insbesondere das zeitliche Element dergestalt zu berücksichtigen ist, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar erscheint, wogegen für solche mit früherer Ausreise die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen ist,
dass der aus dem Jaffna-Distrikt und damit aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführer nach Beendigung des Bürgerkrieges ausgereist ist und darüber hinaus verschiedene (nachfolgend zu erörternde) begünstigende individuelle Faktoren im Hinblick auf die Zumutbarkeitsfrage auf sich vereint,
dass er (...) die Kindheit und die persönlichkeitsprägenden Jahre in seiner Heimat verbracht hat und erst seit gut zweieinhalb Jahren landesabwesend ist, weshalb nicht von einer eigentlichen Entwurzelung gesprochen werden kann,
dass er zwar (noch) keinen Beruf erlernt hat, aber über eine hinreichende Schulbildung und eine inzwischen zweijährige Arbeitserfahrung in einem schweizerischen (...)betrieb verfügt und auch aufgrund seines aktuellen Alters von (...) Jahren intakte Chancen für eine zumindest mittelfristig eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes bestehen, zumal er bis heute nie irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat,
dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach der Beschwerdeführer im Heimatland auf ein bestehendes und tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne - dieses besteht vorab aus (...) und weiteren Verwandten - und er zudem Unterstützung durch in Europa wohnhafte Verwandte mit einer besonderen Beziehungsnähe (Onkel in Deutschland und Tante in der Schweiz) beanspruchen könne (vgl. dazu die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers in den vorinstanzlichen Akten A1 Ziff. 12, 15 und 16 sowie A15 F23-35, F40 f., F83-86, F99, F105 und F113),
dass die Glaubhaftigkeit des angeblich unbekannten Aufenthaltes des Vaters und die angeblich nicht realisierbare Beziehungsnähe zur älteren Schwester nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind,
dass demgegenüber die in der Anhörung und in der Beschwerde gemachten Behauptungen, die Mutter und die weiteren Geschwister seien für ihn seit seiner Ausreise ebenfalls unbekannten Aufenthaltes, da sie manchmal den Wohnort wechselten und er die Telefonnummer in der Eile der Ausreise nicht mitgenommen habe, und auch sämtliche weiteren Verwandten und nunmehr sogar der Onkel in Deutschland nicht mehr kontaktierbar seien, offensichtlich realitätsfern sind, dementsprechend nicht geglaubt werden können und nicht nur Schutzbehauptungen darstellen, sondern gar auf eine Verschleierung und Vertuschung der tatsächlichen Verhältnisse hindeuten,
dass selbst für den hypothetischen Fall, dass die diesbezüglichen Angaben der Wahrheit entsprächen, nicht nachzuvollziehen wäre, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht um Informationen und zumindest Kontaktierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Aufenthaltsorte dieser Angehörigen und Verwandten bemühen sollte, zumal der Wohnortradius der Familie auf drei Dörfer begrenzt zu sein scheint (vgl. A15 F106), die Verwandten in Deutschland und der Schweiz mit Sicherheit ebenfalls der Kontaktvermittlung dienen könnten (z.B. durch Kenntnisgabe von Telefonnummern) und die Familie zudem in der Heimatregion über eine enge Beziehung zu einem Priester verfügt (vgl. A1 Ziff. 15 und A15 F46 und F73 ff.), der somit ebenfalls für Auskünfte kontaktierbar sein müsste,
dass entsprechende Schritte auch Bestandteil der dem Beschwerdeführer obliegenden und umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG sind und es nicht alleinige Sache der Behörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht sein kann, solchermassen Abklärungen zu tätigen, besonders bei volljährigen und mithin nicht von kinderrechtlichen Schutzbestimmungen begünstigten Asylsuchenden,
dass die Familie des Beschwerdeführers ferner in F._______ unbestrittenermassen über ein Haus und Land verfügt (vgl. A15 F43 f. und F82 ff.),
dass schliesslich die geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers, er sei als heimlich ausgereister und aus dem Ausland zurückkehrender Tamile bei der Rückkehr gefährdet, da ihm Unterstützung der LTTE unterstellt würde, in dieser pauschalen Form nicht haltbar ist, da er noch im Heimatland und bis zur nach Kriegsende erfolgten Ausreise offensichtlich keinerlei Verdachtsmomente auch nur niederschwelliger Unterstützungsleistungen für die LTTE generierte, andernfalls die sri-lankischen Behörden - in Kenntnis seiner Wohnsitze und seiner familiären Beziehung zu (angeblich) zwei LTTE-Angehörigen - bereits damals ein Verfolgungsinteresse an ihm manifestiert hätten (vgl. dazu A15 F108 f. und F119),
dass er denn auch keinerlei politisches Profil aufweist oder anderweitig einer besonderen Risikogruppe (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5) angehört und der blosse Umstand einer heimlichen Ausreise und eines Auslandaufenthaltes in der Schweiz noch kein Gefährdungspotenzial begründet,
dass abgesehen davon die angeblich illegale Ausreise angesichts der unsubstanziierten und wiederum auf Verschleierung ausgerichteten Schilderung der Reiseumstände (vgl. A1 Ziff. 16) ohnehin erheblich zweifelhaft erscheint,
dass somit aufgrund der gesamten Akten und Umstände die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka einer existenzbedrohenden und mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bewirkenden Situation ausgesetzt, unbegründet ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da unbestrittenermassen keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf den Beschwerdeinhalt und die dort erwähnten Berichte näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung aber angesichts der mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2011 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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