Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 05.06.2025Publikationsdatum: 20.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2654/2025
Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2025 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 21. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. Januar 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an, teilte ihn am 12. Januar 2023 dem erweiterten Verfahren und dem Kanton C._______ zu und führte am 10. August 2023 eine ergänzende Anhörung durch.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und im Dorf D._______ in der Provinz E._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) geboren und aufgewachsen. Gemeinsam mit seinen (...) jüngeren Geschwistern habe er zeitlebens im Elternhaus im Heimatdorf gelebt. Nach sechs Schuljahren sei er, wie auch sein Vater und seine Brüder, als Tagelöhner beziehungsweise (...) tätig gewesen. Seine Verwandten in der Schweiz und in Frankreich hätten seine Familie und insbesondere seinen beeinträchtigten Bruder unterstützt. Zudem habe auch sein Onkel F._______, der geschäftlich mit einem Pick-up-Fahrzeug Waren von E._______ und G._______ in die Bergdörfer liefere, seine Familie stets unterstützt und seine Ausreise finanziert.
Im Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer freiwillig mit der Waffe seines Vaters in den Kampf gegen den Daesh gezogen. Dafür seien den Kämpfern künftige Arbeitsstellen in Aussicht gestellt worden, was jedoch nie eingelöst worden sei.
Da er als Jugendlicher als (...) in den umliegenden Bergen tätig gewesen sei, habe er die Aufenthaltsorte der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gekannt und deren Angehörige kennengelernt. Im Jahr 2020 habe er begonnen, mit seinem Pferd der PKK regelmässig insbesondere Lebensmittel in die Berge nach H._______, in der Nähe seines Dorfes, zu bringen und diese für den doppelten Einkaufspreis zu verkaufen. Schliesslich sei er von Asayiesh (kurdische Polizei) von zu Hause auf den Posten in I._______ mitgenommen und einvernommen worden. Nach einer Nacht sei er zum grösseren Asayiesh-Posten in E._______ gebracht und von einem Offizier befragt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer sich darüber beschwert, dass er zu diesen Tätigkeiten gezwungen gewesen sei, da die Regierung seiner Familie weder Arbeit noch Unterstützung für den beeinträchtigten Bruder zur Verfügung gestellt habe. Der Offizier habe ihm beziehungsweise seinem Bruder eine staatliche Stelle versprochen, wenn er mit den Lieferungen aufhöre.
Da diese Versprechen nie eingelöst worden seien, habe er im Jahr 2022 wieder mit den Lieferungen an die PKK begonnen. Eines Tages sei er bei einer Lieferung von einem Dorfbewohner von J._______ auf dessen Plantage beobachtet und mutmasslich von diesem verraten worden. Vier bis fünf Tage später, am (...) 2022, sei er erneut von Asayiesh zuhause festgenommen und direkt auf den Posten nach E._______ gebracht worden. Dort sei er während (...) Tagen jeden Morgen mit Stöcken, Kabeln, kaltem Wasser und Stromschlägen gefoltert worden. Wie er später erfahren habe, habe seine Familie in der Zwischenzeit beim Posten um seine Freilassung gebeten, welche für den (...) 2022 angekündigt worden sei. An diesem Tag sei er freigelassen und von seiner Familie nach Hause gebracht worden, wo er wegen seinen Verletzungen während 15 Tagen bettlägerig gewesen sei. Sein Onkel F._______ habe ihn in dieser Zeit gebeten, die Lieferstelle der PKK zu beschreiben, damit er die Lieferungen übernehmen könne. Da sein Onkel seine Erklärungen nicht verstanden habe, sei der Beschwerdeführer von ihm aufgefordert worden, ihn zu begleiten. Er habe dies mit Verweis auf die Gefahr abgelehnt, sei dann jedoch mitgegangen. Unterwegs im Dunkeln hätten sie von Weitem die wartenden Autos von Asayiesh erkannt und sich versteckt. Dabei hätten sie ihr Pferd mit den Waren beladen zurückgelassen. Durch das Pferd habe Asayiesh den Beschwerdeführer identifiziert und sich zuhause nach ihm erkundigt, noch bevor er um vier Uhr morgens zurückgekehrt sei. Daraufhin habe sein Onkel ihm mitgeteilt, dass seine Ausreise die einzige Lösung sei, da er ansonsten dem Parastin (Geheimdienst der Kurdischen Demokratischen Partei KDP) übergeben werde. So habe sein Onkel noch am selben Tag einen Schlepper organisiert, der ihn in der Nacht zu Fuss über die Grenze in die Türkei gebracht habe. Nach seiner Ausreise seien Angehörige von Asayiesh am (...) 2022 erneut bei ihm zu Hause aufgetaucht. Seither würden seine Familienangehörigen und Freunde regelmässig nach seinem Verbleib gefragt.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seinen Nationalitätenausweis sowie diverse Fotos von Verletzungen beziehungsweise Narben zu den Akten.
A.c Gemäss einem Bericht des Notfallzentrums des (...)spitals K._______ wurde der Beschwerdeführer am 21. September 2022 wegen akuten Schmerzen und Läsionen behandelt, die auf die erlittenen Folterungen zurückgehen würden. Dabei wurde je ein Verdacht auf Reizerguss persistierender Hämarthrose [...]) und auf eine Hautmykose ([...]) diagnostiziert.
A.d Mit Verfügung vom 12. März 2025 - eröffnet am 17. März 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
B.
B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2025 «fristwahrend» Beschwerde mit dem Hinweis, er werde sich zeitnah von einer rechtskundigen Person vertreten lassen und die vollständige Begründung sowie die relevanten Unterlagen in Kürze nachreichen.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tage ab Erhalt dieser Zwischenverfügung seine Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung in substanziierter Weise darzulegen, widrigenfalls sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
B.c Mit je einer vom rubrizierten Rechtsvertreter unterzeichneten Eingabe in deutscher und in französischer Sprache vom 1. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Beschwerdeergänzung nach. Er beantragte darin, nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell die vorläufige Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
B.d Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter auf, innert einer Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine gültige Vertretungsvollmacht einzureichen. Im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
B.e Mit einer - gemäss Rechtsvertreter - die Eingaben vom 1. Mai 2025 ergänzenden und nachverbessernden Eingabe vom 7. Mai 2025 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine vom 25. April 2025 datierte Vollmacht des Beschwerdeführers.
B.f Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer - handelnd durch den Rechtsvertreter - die vom 25. April 2025 datierte Vollmacht erneut zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde vom 14. April 2025 erweist sich unter Berücksichtigung der ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. Mai, vom 7. Mai und vom 12. Mai 2025 als frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Hinsichtlich der Rüge, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2025 sei nicht korrekt eröffnet worden, ist entgegenzuhalten, dass die eingeforderten Beschwerdeverbesserungen vom 1. Mai 2025 innert Frist eingereicht wurden, weshalb dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung des Urteils zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus: Betreffend Struktur der Schilderungen des Beschwerdeführers sei auffällig, dass er seine freien Berichte in der ersten sowie in der ergänzenden Anhörung, die sieben Monate auseinanderlägen, betreffend Wortwahl und Detailreichtum geradezu identisch wiedergegeben habe. Die Gegenüberstellung seiner Aussagen lasse seine Gesuchsdarlegung geradezu konstruiert und auswendig gelernt erscheinen. Exemplarisch für diese Einschätzung seien die Protokollauszüge zum letzten Vorfall (Lieferung von Lebensmitteln und anderen Waren an die PKK), der für die Ausreise des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sei. Demnach sei es ihm nicht gelungen, diese für seine Ausreise entscheidenden Vorfälle lebensnah und als tatsächlich erlebte Ereignisse zu schildern.
So sei es unglaubhaft beziehungsweise in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Onkel ausgerechnet in diesem Moment, als der Beschwerdeführer aufgrund der vermeintlichen Folterverletzungen bettlägerig gewesen sei, unbedingt und sofort zwecks weiterer Lieferungen zur PKK habe gehen wollen, obwohl er dies offenkundig zeitlebens zuvor nie getan habe. Da dieser Onkel laut Angaben des Beschwerdeführers besonders ortskundig, erfahren und unabhängig sei, erscheine es zweifelhaft, dass er weder den Aufenthaltsort der PKK selbst gekannt habe, noch dass er ihn nicht einmal mit den Erklärungen des Beschwerdeführers habe finden können. Da sich der Onkel in keiner wirtschaftlichen Notlage befunden habe, sei auch nicht nachvollziehbar, dass er ausgerechnet in dem Moment, in dem der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten mit Folterverletzungen ins Visier der Behörden geraten sei, entschieden habe, sich erstmals derselben Gefahr auszusetzen. Genauso wenig plausibel sei, dass der Onkel zudem beschlossen habe, den Beschwerdeführer in verletztem Zustand auf einem Pferd mitzunehmen, weil er dessen Erklärung nicht verstanden habe. Dieses Szenario entbehre nicht nur jeglicher Handlungslogik, sondern erscheine in Kombination mit der darauffolgenden nächtlichen Verfolgung durch die Behörden geradezu konstruiert.
Auch die Darstellung dieser letzten gescheiterten Lieferung und die anschliessende Suche beim Beschwerdeführer zu Hause sei substanzlos ausgefallen. Er habe auch diesen letzten Vorfall in beiden Anhörungen nahezu identisch wiedergegeben, jedoch erneut pauschal, kurzsilbig und als reine Handlungsabfolge sowie frei von persönlichen Eindrücken. Innere Gedankengänge, Interaktionen mit seinem Onkel in dieser bedrohlichen Situation oder auch Reaktionen von Familienangehörigen zwischen seiner Rückkehr und der Ausreise würden fast gänzlich in seinen Erzählungen fehlen. Selbst auf gezielte Nachfrage hin seien diese Aussagen knapp, gehaltlos und angesichts der vermeintlich lebensbedrohlichen Lage erstaunlich emotionslos ausgefallen.
Schliesslich seien auch die eingereichten Fotos von Narben und Verletzungen nicht geeignet, seine Asylgründe zu belegen, da diese keine Rückschlüsse auf Zeit, Ort und Ursache der Verletzungen zulassen würden. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werde, dass er körperliche Gewalt erlebt habe, habe er den von ihm dargestellten Ablauf der Ereignisse nicht glaubhaft machen können. Auch wenn es menschlich nachvollziehbar sei, dass er mit seinen allgemeinen Lebensumständen, insbesondere mit der Situation seines Bruders und der fehlenden behördlichen Unterstützung in seiner Heimat, unzufrieden sei, habe er eine zum Ausreisezeitpunkt vorliegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Somit seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig hinreichend begründet, unsubstantiiert, unlogisch und insgesamt nicht glaubhaft. Folglich würden sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsyIG nicht geprüft werden müsse.
4.2 Auf Beschwerdeebene entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe glaubhaft dargelegt, dass er wegen seiner Unterstützung der PKK durch die lokalen Sicherheitskräfte (Asayiesh) verfolgt worden sei. Die wiederholten und detaillierten Aussagen über Folterpraktiken wie Stromschläge und Schläge mit Stöcken und Kabeln seien plausibel, nachvollziehbar und würden zusätzlich durch fotografische Beweise untermauert. Das SEM habe ferner die persönlichen und individuellen Umstände sowie die kulturellen Aspekte im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nicht korrekt berücksichtigt und überprüft. Die Beurteilung des SEM ignoriere ausserdem systematisch die anerkannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach zur Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsyIG kein absoluter Beweis, sondern lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit notwendig sei.
Entgegen der Ansicht des SEM seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht zu wenig begründet, nicht unsubstantiiert und nicht unlogisch. Er habe nur Angaben machen können über das, was er wisse und erlebt habe. Es sei ein Zeichen seiner Ehrlichkeit, dass seine Antworten jeweils gleich seien. Ausserdem habe er nur beantwortet, was man ihn gefragt habe. Er habe in beiden Anhörungen detailreich und stimmig über seine Erlebnisse berichtet, was gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts explizit als glaubwürdig einzustufen sei. Die Vorinstanz übersehe in unzulässiger Weise, dass Erinnerungen an traumatische Ereignisse oftmals unverändert wiedergegeben würden.
Das SEM nehme unzutreffend an, die Unterstützung des Onkels sei ausschliesslich aus finanziellen Motiven erfolgt. Eine Vielzahl von anerkannten wissenschaftlichen Studien und Berichten würden zeigen, dass ideologische oder politische Überzeugungen regelmässig ausschlaggebend dafür seien, dass sich Personen auch in risikoreichen Situationen für andere einsetzen würden. Gerade in der konfliktgeladenen Region Kurdistan existiere eine lange Tradition der Solidarität und Unterstützung innerhalb von Familien und Gemeinschaften, die weit über ökonomische Interessen hinausgehe.
5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint hat. Sie ist in ihren Erwägungen zur Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdestufe - nicht vom strikten Beweis ausgegangen, sondern ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss gekommen, dass die Gründe, die gegen die beschwerdeführerische Sachverhaltsdarstellung sprechen würden, überwiegen würden. Es kann daher vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
5.2 Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, seine persönliche Situation, insbesondere seine Asylgründe, anlässlich der Anhörung vom 5. Januar 2023 sowie der ergänzenden Anhörung vom 10. August 2023 ausführlich darzulegen. Dass seine Aussagen geradezu identisch ausgefallen sind, ist entgegen seiner Ansicht nicht per se ein Zeichen von Ehrlichkeit. Dies kann ebenso gut auf einen auswendig gelernten Vortrag hindeuten. Das SEM bemängelte hinsichtlich der Aussagen ausserdem, dass keine persönlichen Empfindungen oder Gedankengänge erkennbar seien, sondern lediglich stereotype, oberflächliche Dialoge und Handlungsabfolgen. Es hat somit die aus seiner Sicht unglaubhaften Aspekte der beschwerdeführerischen Gesuchsgründe anhand konkreter Beispiele überzeugend erörtert.
5.3 Auch der beschwerdeweise erhobene Vorwurf, das SEM habe den persönlichen und individuellen Umständen sowie die kulturellen Aspekte im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nicht korrekt berücksichtigt und überprüft, zielt ins Leere, da insbesondere nicht erkennbar ist, was genau das SEM in dieser Hinsicht ausser Acht gelassen haben soll. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer denn auch nicht gefolgt werden, wenn er zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen unter anderem vorbringt, die Vorinstanz übersehe in unzulässiger Weise, dass Erinnerungen an traumatische Ereignisse oftmals unverändert wiedergegeben würden, zumal dies nicht weiter substantiiert wird und namentlich auch keine Arztberichte in diesem Sinne aktenkundig sind.
5.4 Auf das Argument des SEM, die Fotos seien nicht geeignet, die vorgebrachten Folterungen zu belegen, wurde auf Beschwerdeebene kein substanzielles Gegenargument vorgebracht. Ausserdem wurden die in der Beschwerdeergänzung vom 8. Mai 2025 (S. 6) als «BM 2» referenzierten «Beweisbilder» (E. 4.2) nie dem Bundesverwaltungsgericht eigereicht.
5.5 Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Onkel den Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht und insbesondere bei seiner Ausreise finanziell unterstützt hat (A24 F33 f.). Dementsprechend geht das SEM in seiner Verfügung - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - davon aus, dass der Onkel sich in keiner wirtschaftlichen Notlage befunden hat. Ein Grund, weshalb sich der Onkel, kurz nachdem sein Neffe misshandelt worden sei, in Gefahr hätte begeben wollen, ist nicht ersichtlich. Dass er die PKK aus ideologischen Gründen habe unterstützen wollen, wie behauptet, überzeugt jedoch nicht, zumal er sich zuvor - wie sich aus den Protokollen ergibt (A24 F69) - nie wirklich der Ehre wegen für die PKK engagiert habe. Der Beschwerdeführer habe einzig all die Sachen, die er der PKK geliefert habe, bei seinem Onkel bestellt (A43 F38 und 42), was diese jedoch bezahlt habe (A43 F42 ff.). Auch wenn er dies als Ersatz für den Beschwerdeführer habe übernehmen wollen, ist dennoch nicht nachvollziehbar, warum er dadurch sich und seinen bettlägerigen Neffen (als Begleitperson) wieder einer konkreten Gefahr hätte aussetzen sollen. Schliesslich ist festzustellen, dass, wenn der Onkel tatsächlich aus tiefer persönlicher Überzeugung gehandelt hätte, es wiederum nicht einleuchtet, weshalb er die Lieferungen an die PKK nach der Ausreise des Beschwerdeführers nie mehr ausgeführt hat, obwohl er selbst ja beim letzten Vorfall unerkannt geblieben ist (A24 F69 und A43 F88) und sich der Gefahr zweifelsohne bereits früher (A43 F89 und 99) - spätestens nach der vorgebrachten schweren Folter seines Neffen - bewusst gewesen sein muss.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mangels Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Irak ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in die ARK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihm angesichts der Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen.
6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK (vgl. E. 6.3.1) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In den kurdischen Provinzen des Nordiraks herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die Anordnung des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK ist praxisgemäss in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14 m.w.H.), insbesondere für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben (vgl. a.a.O., E. 14.10).
6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und weitgehend gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. Auf die vor der Vorinstanz geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Beschwerden [...]), wird beschwerdeweise nicht mehr eingegangen, so dass es vorliegend mit dem Verweis auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III/2) sein Bewenden hat. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Leben im Elternhaus gewohnt und somit eine intakte Beziehung zu seiner Familie. Seine Wohnverhältnisse in der Heimat sind daher sichergestellt. Zudem wird seine Familie sowohl von seinem Onkel in der Heimat, der die Ausreise finanziert hat, als auch von Verwandten in Europa unterstützt. Der Beschwerdeführer hat Arbeitserfahrung in seiner Heimat. Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat die Reintegration gelingen wird.
6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe
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