Entscheiddatum: 20.06.2013Publikationsdatum: 05.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2673/2013
Urteil vom 20. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...) (Nordprovinz) suchte am 22. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 24. November 2010 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Dezember 2010 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung brachte er vor, er habe bis August 2006 in (...) gelebt und Freundschaft mit Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gepflegt; er habe an deren Demonstrationen teilgenommen, ihnen Essen verteilt und für sie beobachtet, ob Militär in der Nähe sei. Nachdem mehrere seiner Freunde vom Militär ermordet worden und auch über ihn Erkundigungen eingeholt worden seien, sei er nach (...) geflohen, wo er im Haus seines Kollegen B._______ zusammen mit einem weiteren Kollegen namens C._______ (in der Anhörung "D._______", in der Beschwerde "E._______" genannt) gewohnt habe. Am (...) seien mehrere Personen in einem weissen Van gekommen, um sie zu entführen. C._______ habe fliehen können, er selbst jedoch sei erwischt und zusammengeschlagen worden. C._______ sei am (...) ermordet worden. Nachdem er erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
B. Das BFM stellte mit am 12. April 2013 eröffneter Verfügung vom 11. April 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 22. November 2010 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter (Formular-)Beschwerde vom 10. Mai 2013 (Poststempel) an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er - bei allenfalls bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei.
Der Beschwerde lag ein ärztliches Schreiben vom 3. Mai 2013 ein.
D.Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) auf, welche innert Frist beim Gericht einging. Er verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Juni 2013 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, der Beschwerdeführer mache geltend, er werde seit dem Vorfall vom (...) regelmässig und bis dato von den sri-lankischen Sicherheitskräften in (...) gesucht. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen in der Anhörung zu präzisieren und habe keine Massnahmen ergriffen, um weitere Informationen einzuholen. Dieser Umstand stelle ein wesentliches Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar, denn bei der vorgebrachten Suche nach ihm handle es sich um das Hauptmotiv für die Ausreise. Die Suche könne ihm deshalb nicht geglaubt werden. Diese Schlussfolgerung werde durch die in keiner Weise glaubhafte Angabe bestätigt, er habe keine Möglichkeit, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, weil er die Telefonnummer nicht habe und diese zuerst bei einem Freund nachfragen müsse. Die weiteren Vorbringen hingegen seien auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Der Beschwerdeführer führe aus, seine Heimat über eineinhalb Jahre nach dem Vorfall vom (...) verlassen zu haben. Aus objektiver Sicht bestehe zwischen diesen beiden Ereignissen weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang. Sodann gebe es keinen Anlass für die Befürchtung, er werde wegen seiner früheren Tätigkeiten für die LTTE im Falle der Heimkehr in seinen Heimatstaat verhaftet. Er sei kein Mitglied der LTTE gewesen und habe lediglich unterstützende Tätigkeiten ausgeführt. Die vorgebrachten Nachteile habe er erfahren, als er mit aktiven Mitgliedern der LTTE zusammen gewesen sei. Ausserdem bringe er vor, die Behörden hätten ihn bei der Aktion vom (...) nach seinem Freund gefragt. Daraus und aus dem Umstand, dass er von den Sicherheitskräften im Haus liegen gelassen und nicht festgenommen worden sei, sei zu schliessen, dass er nicht wirklich verdächtigt worden sei. Die geltend gemachten Nachteile bezüglich dieses Vorfalls seien nicht asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe bereits Vorgebrachtes und führt ergänzend an, er sei im Jahr (...) Mitglied der LTTE gewesen und habe als solches Geld gesammelt. C._______ und er seien vom Militär verhaftet worden. C._______ sei aus der Haft geflohen und bei der Suchaktion der Sicherheitskräfte zusammen mit F._______ erschossen worden.
4.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen unsubstanziiert, realitätsfremd und unverständlich seien oder der allgemeinen Logik beziehungsweise Erfahrung widersprechen würden, und inwiefern diese nicht asylbeachtlich seien. Was dagegen in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken; die vom BFM festgestellte Unglaubhaftigkeit im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) wird vielmehr erhärtet. So widerspricht das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zusammen mit C._______ verhaftet und dieser sei nach seiner Flucht aus der Haft erschossen worden, offensichtlich der Aussage in der Anhörung, wonach C._______ dem Festnahmeversuch entkommen sei (vgl. Akten BFM 6/13 F81-F85). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang das ärztliche Schreiben vom 3. Mai 2013, welches einzig einen - angeblich im (...) erlittenen - (...) des Beschwerdeführers bestätigt. Hinsichtlich der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE ist darauf hingewiesen, dass dieser nicht zum Personenkreis gehört, deren Zugehörige gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer erhöhten Gefahr unterliegen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 f.). Insbesondere hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren lediglich als Sympathisant der LTTE bezeichnet (vgl. A 6/13 F110 ff.); die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Mitgliedschaft ist als nachgeschoben zu werten. Ungeachtet dessen gehen die vorgebrachten Aktivitäten - Teilnahme an Demonstrationen, Essen verteilen, Geld sammeln, ausspähen - nicht über das hinaus, was zahlreiche Tamilen während des langjährigen Konfliktes getan haben, und sind jedenfalls nicht von der Art, als dass sie von Asylrelevanz wären.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka verbessert hat. Allerdings präsentiert sie sich nicht in allen Landesteilen gleich. Der Wegweisungsvollzug ist in die Ostprovinz grundsätzlich zumutbar, in zwei verschiedene Gebiete innerhalb der Nordprovinz nicht (Vanni-Gebiet) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (übrige Nordprovinz). Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (vgl. E. 13 des erwähnten Urteils).
Der 29-jährige Beschwerdeführer lebte bis im (...) zusammen mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in (...), danach bis zu seiner Ausreise in (...), wo zwei weitere Brüder wohnen (vgl. A 1/8 S. 2 f.). Alle Orte liegen in der Nordprovinz Sri Lankas, aber ausserhalb des Vanni-Gebiets. In der Beschwerde führt er an, seine kranken Eltern würden mit zwei Brüdern und einer Schwester in (...) ((...)im Vanni-Gebiet) leben. Das Gericht zweifelt an der Richtigkeit dieser Vorbringen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragungen auf den vorgebrachten Landbesitz in (...) hingewiesen hätte. Der aktuelle Wohnort der Eltern und der drei Geschwister ist indessen nicht von entscheidender Bedeutung. Aus der Biografie des Beschwerdeführers, der in (...) die Schulen besucht und bis im Jahr (...) als (...) gearbeitet hat, ist zu schliessen, dass er dort und ebenso in (...), wo weitere zwei Brüder wohnen und er Freunde hat (vgl. A 6/13 F6-F10), über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz und weitere soziale Kontakte verfügen dürfte. Den Akten gemäss hat er keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme, Folgebeschwerden aus dem (...) werden im ärztlichen Schreiben vom 3. Mai 2013 keine geltend gemacht. Es sollte ihm demnach bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka möglich sein, sich wirtschaftlich und sozial zu integrieren. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch als zumutbar zu betrachten.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen und ausserdem von fehlender Bedürftigkeit auszugehen ist, nachdem innert Frist keine Fürsorgebestätigung eingereicht worden ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und G._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger