Entscheiddatum: 24.01.2013Publikationsdatum: 05.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2678/2010
Urteil vom 24. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,B._______,Kamerun, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 25. November 2007 verliess und am (...) November 2007 auf dem Luftweg nach Zürich gelangte, wo sie gleichentags bei der Flughafenpolizei um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung vom 27. November 2007 und der Anhörung vom 29. November 2007 je durch die Flughafenpolizei, der nach Bewilligung ihrer Einreise durchgeführten Kurzbefragung vom 12. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie der Anhörung vom 11. März 2010 durch das BFM zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass sie aus D._______ stamme, dort meist bei ihrer Familie gewohnt, das (...) Gymnasium besucht und zusätzlich eine Ausbildung als Sekretärin gemacht habe,
dass sie mehrere Jahre als Verkäuferin in der Telekommunikationsbranche gearbeitet habe und ungefähr seit Anfang 2007 bei der erfolgreichen Geschäftsfrau, Bürgermeisterin und Parlamentsabgeordneten der Regierungspartei RDPC (Rassemblement Démocratique du Peuple) E._______ angestellt gewesen sei,
dass sie dabei auch mit Arbeiten im Hinblick auf E._______'s beabsichtigte Wiederwahl ins Parlament vom 22. Juli 2007 beauftragt worden sei, wobei sie insbesondere Wählerlisten zuhanden ihrer Chefin habe erstellen müssen, damit den Eingetragenen Wahlausweise hätten abgegeben und nach dem Wahlgang ein Stimmgeld hätte ausgerichtet werden können,
dass diese Wählerlisten jedoch nicht termingerecht an E._______ hätten retourniert werden können, weil sie selber (Beschwerdeführerin) infolge Unwohlseins die Listen einer Freundin zur Weiterleitung anvertraut habe und diese am Wahltag wegen eines Todesfalls in der Familie unvorhergesehenerweise in ihr Herkunftsdorf gereist sei,
dass E._______, welche ihre Wiederwahl zwar geschafft habe, aber in ein von der Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) eingeleitetes Wahlbeschwerdeverfahren betreffend ihren Wahlbezirk involviert sei, über das Ausstehen der ausgefüllten Wählerlisten sehr erbost gewesen sei, sie (Beschwerdeführerin) der Kollaboration mit der Oppositionspartei verdächtigt, tätlich angegriffen und fristlos entlassen habe,
dass E._______ danach einmal beziehungsweise zweimal zwei Männer zu ihr geschickt habe, welche sie bedroht, beschimpft, misshandelt und einmal mitgenommen, in einem Verlies festgehalten und immer wieder nach dem Verbleib der Listen befragt hätten,
dass sie dabei vom einen Mann in vorübergehender Abwesenheit des anderen zu sexuellen Handlungen aufgefordert worden sei und bei einer solchen ihren Peiniger in den Penis gebissen habe, die Schreie dieses Mannes die Aufmerksamkeit des anderen Mannes auf sich gezogen hätten, welcher seinerseits den ersten zurecht gewiesen und beschimpft und ihr in der Folge aus Mitleid und zum Schutz vor Racheakten seines Kollegen die Flucht durch einen Kanalisationstunnel ermöglicht habe,
dass ihr Bruder und ein Freund ihres Vaters schliesslich ihre Ausreise auf dem Luftweg vorbereitet hätten, und sie während dieser Zeit in einem Hotel beziehungsweise bei besagtem Freund des Vaters in F._______ gewohnt habe, wobei ihr Peiniger in der Zwischenzeit, aber auch noch zwei Jahre nach der Ausreise, zu Hause nach ihr gesucht, dabei ihre Eltern beschimpft und ihr Drohbriefe geschrieben habe, wie sie von den Eltern erfahren habe,
dass die Eltern diese Drohbriefe der Polizei vorgelegt und Anzeige erstattet und in der Folge Wachpersonal erhalten hätten,
dass sie (Beschwerdeführerin) vor der Ausreise keine Anzeige erstattet habe, weil sie befürchtet habe, von der Polizei als Wahlbetrugsgehilfin verdächtigt und festgenommen zu werden,
dass sie im Übrigen anstellungsbedingt Mitglied der RDPC gewesen sei, jedoch selber keine politischen Aktivitäten entwickelt habe,
dass sie bei der kontrollierten Ausreise über den Flughafen F._______ keine Probleme gehabt habe,
dass sie als Beweismittel ihren am (...) 2006 ausgestellten Reisepass, ihre Identitätskarte, ihren Geburtsschein, eine RDPC-Mitgliedskarte sowie diverse Wahlregistrationskarten, Wählerlisten, Zeitungsberichte (betreffend die Parlamentswahlen und diesbezügliche Betrugsvorwürfe u.a. gegen E._______) und sie selber abbildende Fotos zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2010 - eröffnet am 20. März 2010 - ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden mangels Glaubhaftigkeit und mangels Asylrelevanz den Anforderungen von Art. 7 und Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass in ihren Schilderungen verschiedene erhebliche Widersprüche aufgetreten seien, so betreffend die Dauer, den Ablauf und die Art der ihr angeblich widerfahrenen Benachteiligungen beim ersten Besuch der beiden Männer, den Zeitpunkt ihrer fristlosen Entlassung (chronologisch bezogen auf die beiden Besuche), die Dauer und den Geschehensablauf zwischen dem sexuellen Übergriff und der Flucht durch den Tunnel sowie bezüglich ihrer Begegnung mit E._______ am Wahltag und der von dieser gesetzten Frist zur Einreichung der Wählerlisten,
dass sie ferner zum einen als angeblich aktiv Beteiligte am versuchten Wahlbetrug den Zweck der Wählerlisten und -karten und zum andern als angebliches Parteimitglied seit 2007 die Parteiausweisgültigkeit von 1995 bis 2000 nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar zu erklären vermocht habe, was ebenso für ihr angeblich freiwilliges Mitgehen beim ersten Besuch der beiden Männer gelte,
dass den eingereichten Zeitungsberichten kein konkreter Hinweis auf eine Involvierung der Beschwerdeführerin in den vermuteten Wahlbetrug zu entnehmen sei,
dass die Verfolgungsvorbringen unbesehen der Frage nach ihrer Glaubhaftigkeit im Übrigen auch nicht asylrelevant seien, weil es sich um Übergriffe Dritter handle und die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, sich zu ihrem Schutz an die Behörden zu wenden, obwohl diese schutzfähig und -willig wären, wie die angeblich angeordneten Schutzmassnahmen zugunsten ihrer Eltern denn auch belegten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen und in individueller Hinsicht auf das dort bestehende, dichte verwandtschaftliche Beziehungsnetz sowie ihre gute Berufsausbildung und -erfahrung zu verweisen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom "20. April 2010" (Poststempel vom 19. April 2010) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, zwei Prozessbegehren betreffend Unterbindung beziehungsweise Offenlegung von beabsichtigten oder bereits erfolgten Datenweitergaben an den Heimatstaat stellte sowie um Einräumung einer angemessenen Frist "für medizinische Abklärungen" ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens festgestellt, auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten, jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ein bis zum 14. Mai 2010 zahlbarer Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- eingefordert wurde,
dass ebenso die Prozessanträge betreffend Unterbindung beziehungsweise Offenlegung von beabsichtigten oder bereits erfolgten Datenweitergaben an den Heimatstaat sowie betreffend Einräumung einer Frist für medizinische Abklärungen abgewiesen wurden,
dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 14. Mai 2010 vollumfänglich geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2010 eine Beschwerdeergänzung einreichte,
dass am (...) das rubrizierte Kind geboren und es am (...) 2011 in der Schweiz von einem in Frankreich wohnhaften französischen Staatsangehörigen als das seine anerkannt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das am (...) geborene Kind durch die angefochtene Verfügung ebenfalls berührt ist und in das Beschwerdeverfahren einbezogen wird,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend und bereits mit Zwischenverfügung vom 29. April 2010 aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nach umfassender sachverhaltlicher Darlegung zunächst auf ihre Traumatisierung durch das Erlebte und aufkommende Selbstmordgedanken aufmerksam macht und auf einen weiteren, von ihrem Vergewaltiger bei ihrem Vater hinterlassenen Drohbrief hinweist, der in der Folge dem "Officier de Police Judiciaire" übergeben worden sei und dessen Eingangsbestätigung vom (...) 2009 enthalte,
dass sie eine Kopie dieses Dokumentes, aus welchem ihre Lebensgefährdung für den Falle einer Rückkehr in ihre Heimat klar hervorgehe, hiermit vorzulegen imstande sei,
dass der vom BFM festgestellte Sachverhalt und die Entscheiderwägungen wesentliche Fehler, Auslassungen, Fehlinterpretationen und Schwachstellen enthielten, welche insbesondere im Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerksvertretung zur Anhörung vom 11. März 2010 festgehalten seien,
dass im Übrigen bei besagter Anhörung die Protokollführerin vor der Rückübersetzung weggegangen sei und so die Korrekturen nur noch handschriftlich hätten angebracht werden können,
dass die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 zur Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde erwog (Zitat:),
"dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung sowie in rechtskonformer Beweismittelwürdigung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag,
dass der Beschwerdeinhalt über weite Teile (7 Seiten) in einer wiederholenden, zusammenfassenden, konkretisierenden oder abweichenden Bekräftigung des erstinstanzlich geschilderten Sachverhalts und der geltend gemachten Gefährdungslage besteht,
dass die Beschwerde sich zudem argumentativ (über zwei Seiten) mit den einzelnen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung nicht auseinandersetzt, sich in blossen Gegenbehauptungen oder substanzlos bleibenden Rügen ("wesentliche Fehler, Auslassungen und Fehlinterpretationen" im Entscheid sowie "Schwachstellen bei der Befragung") erschöpft sowie den Wunsch nach Erwerbstätigkeit in der Schweiz und die Behauptung einer körperlichen und geistigen Traumatisierung nennt,
dass der Beschwerdeinhalt und die eingereichten Beweismittel (Kopie eines Drohbriefes und Bericht Hilfswerksvertretung) die Erkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung nicht aus einem andern Blickwinkel zu beleuchten vermögen,
dass der Bericht der Hilfswerksvertretung rein hilfswerksinternen Charakter hat und für das Gericht nicht massgeblich ist, zumal die Hilfswerksvertretung bei der Anhörung einen reinen Beobachterstatus hat (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG) und in keiner Weise in die Entscheidfindung involviert ist,
dass das Anhörungsprotokoll vom 11. März 2010 im Übrigen keinen Beanstandungsvermerk der Hilfswerksvertretung enthält,
dass die Entscheidkomponente des BFM, wonach die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, den durchaus schutzfähigen und -willigen Heimatstaat prioritär um Schutz nachzusuchen, gänzlich unbestritten bleibt und daher selbst im Falle der hypothetischen Annahme der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen deren flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht gegeben wäre,
dass das BFM ferner die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der Wegweisung ebenfalls gesetzes- und praxiskonform erwogen hat und darauf wiederum vollumfänglich verwiesen werden kann,
dass kein Anlass zur Einräumung einer Frist "für medizinische Abklärungen" besteht, zumal solche Abklärungen in ihrer Art und Notwendigkeit nicht konkretisiert werden und die Beschwerdeführerin sich offenbar auch während ihres nunmehr bald zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz selber nicht zur Vornahme medizinischer Abklärungen veranlasst gesehen hat,
dass es der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatstadt zudem ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen,"
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung die vor-instanzliche Sachverhaltsfeststellung als "konfus, irreführend und/oder inkorrekt" bezeichnet, die Mitberücksichtigung der langen zeitlichen Distanz zwischen der ersten Befragungen und der Anhörung vom 11. März 2010 fordert und im Weiteren insbesondere geltend macht, es habe tatsächlich drei Besuche der beiden Männer mit zwei Entführungen gegeben, welche Klarstellung verschiedene Widersprüche dahinfallen lasse,
dass weitere Unstimmigkeiten auf konfuse Befragungen und zum Teil unstrukturierte Protokolle zurückzuführen seien,
dass die eingereichten Zeitungsberichte die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen stützten, weil dort zwar nicht sie selber, aber E._______ namentlich erwähnt sei,
dass das BFM schliesslich bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der kamerunischen Polizei- und Justizorgane von der irrigen Vorstellung auszugehen scheine, die Verhältnisse in der Schweiz und in ihrer Heimat seien vergleichbar, was indessen bei Betrachtung beispielsweise der Jahresberichte von Amnesty International nicht zutreffe,
dass deshalb eine Schutzsuche bei den Behörden in ihrem Fall kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 29. April 2010 nach wie vor Bestand haben und an ihnen vollumfänglich festzuhalten ist, zumal die Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2010 offensichtlich keine veränderte Sichtweise zu vermitteln vermag,
dass sich diese quantitativ zwar ergiebige Eingabe aber argumentativ in blossen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpft und daneben abermals Sachverhaltsanpassungen und -erweiterungen enthält, die nicht nur als ohne zureichende Gründe nachgeschoben zu bezeichnen sind, sondern neue Unstimmigkeiten zu den bisherigen Sachverhaltsversionen generieren, die untereinander offensichtlich nicht kompatibel sind,
dass die Asylvorbringen im Übrigen zahlreiche weitere Ungereimtheiten enthalten, auf deren Erörterung indessen verzichtet werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin gleichsam nicht gelingt, die aus der zutreffend erkannten Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kamerunischen Behörden sich ergebende flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit der Verfolgungsvorbringen anders zu beleuchten, zumal der eingereichte Drohbrief mit darauf vermerkter Eingangsbestätigung - unbesehen augenfälliger Echtheitszweifel und der blossen Kopiequalität - die Schutzbereitschaft der kamerunischen Behörden in ihrem Fall gerade untermauert,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unbestrittenermassen auch vor dem Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG) standhält,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter Hinweis auf die zu bestätigenden diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (insb. Berufsbildung bzw. -erfahrung und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kamerun), die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 29. April 2010 und die am Herkunftsort vorhandenen Unterkunftsmöglichkeiten (vgl. A18 S. 5) auch zumutbar ist,
dass daran auch die inzwischen gut fünfjährige Landesabwesenheit nichts zu ändern vermag, zumal die Beschwerdeführerin schon mit Ergehen der Zwischenverfügung vom 29. April 2010 über den in Aussicht stehenden abschlägigen Beschwerdeentscheid in Kenntnis gesetzt wurde,
dass es den Beschwerdeführerinnen im Übrigen unbenommen ist, sich um ein Aufenthaltsrecht in Frankreich zu bemühen oder den dort wohnhaften, ebenfalls in Kamerun geborenen Kindsvater um zusätzliche Unterstützung anzufragen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mittels Kostenvorschusszahlung vom 14. Mai 2010 vollumfänglich gedeckt und mit letzterer zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den am 14. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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