Entscheiddatum: 03.06.2013Publikationsdatum: 10.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2678/2013
Urteil vom 3. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben in den summarischen Befragungen zufolge sein Heimatland Gambia im Januar 2010 verliess und sich in die Region Casamance in Senegal begab, und in der Folge über die Länder Mali, Burkina-Faso, Niger und Libyen nach Italien gelangte, von wo aus er am 19. November 2011 in die Schweiz einreiste,
dass er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte,
dass er bei der Anmeldung sein Geburtsdatum mit (...) bezeichnete und mithin seine (damalige) Minderjährigkeit behauptete,
dass eine am 21. November 2011 vom BFM vorgenommene daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank keinen Treffer ergab,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. November 2011 in zwei Befragungen, von denen die zweite auf das Alter fokussiert war, summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven und am 3. April 2013 zu den Asylgründen einlässlich anhörte,
dass er dabei sein bisher genanntes Geburtsdatum bestätigte, das BFM anlässlich der zweiten Summarbefragung jedoch entschied, sein Geburtsdatum sei der (...) und er gelte für das weitere Verfahren als volljährig (act. A5/2),
dass er in der Befragungen geltend machte, der Volksgruppe der Mandinka anzugehören und bis Anfang 2010 im Dorf B._______ (korrekte Schreibweise: C._______) mit seiner Mutter und einem älteren Bruder gelebt zu haben,
dass er in der Anhörung bekannt gab, sein Vater sei gestorben, als er klein gewesen sei, und dass er Gambia im Alter von neun Jahren verlassen, daraufhin zwei Jahre und ein paar Monate in der Region Casamance in Senegal gelebt, sich nach Mali begeben und von dort nach kurzer Zeit wieder nach Senegal zurückbegeben habe, worauf er sich erneut während dreier Jahre in der Casamance aufgehalten habe, bevor er nach Mali ausgereist sei,
dass er sich ein paar Monate in Mali, viele Monate in Libyen und zwei bis drei Monate in Italien aufgehalten habe,
dass er über C._______ nicht viel berichten könne, weder die Einwohnerzahl noch den Namen des Flussnamen kenne, aber angab, sein Dorf befinde sich in der Nähe des grösseren Ortes D._______ in der LRD (= Lower River Division), mithin an der Grenze zu Senegal,
dass die Dorfbewohner - so auch die Mutter - nach Gebietsrodungen die Felder bestellt und vom Angepflanzten gelebt hätten,
dass bei Rodungen Unkraut und herumliegende Holzstücke üblicherweise zu einem Haufen aufgeschichtet und verbrannt würden,
dass seine Mutter ihren Haufen ebenfalls in Brand gesteckt habe,
dass ihr Feuer ausser Kontrolle geraten sei und alle umliegenden Felder sowie die Dorfplantage, die die Behörden allen Bewohnern gegen Entgelt zur Verfügung gestellt haben, dabei vernichtet habe,
dass man bei einem solchen Schaden entweder dafür bezahlen oder ins Gefängnis gehen müsse, und er, da er als damals Neunjähriger das nicht habe bezahlen können, weggerannt sei,
dass er wegen der Zahlungsunfähigkeit seine Mutter Furcht vor einer Gefängnisstrafe gehabt habe, welche unbestimmt lang und sogar lebenslänglich sein könne,
dass seine Familie keine Verwandte habe und nicht mit Unterstützung durch Dritte habe rechnen können,
dass er befürchtet habe, an Stelle seiner Mutter festgenommen zu werden, und dies ihm seine Mutter so gesagt habe,
dass er somit mit neun Jahren Gambia verlassen und sich anschliessend mit der Mutter in Casamance (Senegal) aufgehalten habe, wo er ihr später nicht nach Sierra Leone, wohin sie mit seinem älteren Bruder gegangen sei, habe folgen wollen,
dass er in der Befragung vom 30. November 2011 behauptete, Mutter und Bruder befänden sich in (...), während er an der Anhörung im April 2013 nicht wusste, in welchem Land sich seine Mutter heute aufhalte, da sie von Sierra Leone zurückgekehrt sei,
dass die ungesühnte Tat seiner Mutter weiterhin seiner Rückkehr nach Gambia entgegenstehen würde, weil er anstelle ihrer Person zur Rechenschaft gezogen werden könnte, weshalb er Flüchtling sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2013 - eröffnet am 29. April 2013 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2013 (Postaufgabe: 10. Mai 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er mit Eingabe vom 27. Mai 2013 eine zweite Beschwerdeschrift einreichte, in welcher er wiederum beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, und "subsubeventualiter" (recte: eventualiter) darum ersuchte, die Verfügung des BFM vom 22. April 2013 aufzuheben und nach Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit der Ergänzung vom 27. Mai 2013 eine Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass für das Gericht nicht erkennbar ist, ob der Beschwerdeführer eine der beiden Beschwerdeschriften als die massgebende betrachtet haben will, zumal die zweite in keiner Weise auf die erste Bezug nimmt, weshalb davon auszugehen ist, bei der noch innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten zweiten, der ersten nicht widersprechenden Eingabe handle es sich um eine Beschwerdeergänzung,
dass das vom BFM nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer festgesetzte Geburtsdatum (...) zwar in den Akten keine nachvollziehbare Grundlage findet und die Feststellung des Amtes, ein im (...) Geborener sei bereits am 30. November 2011 volljährig (act. A5/2), auch rechnerisch falsch ist,
dass aber die prozessuale Behandlung des Beschwerdeführers als damals Minderjährigen in der Beschwerde in keiner Weise gerügt wird, weshalb das Gericht keinen Anlass sieht, von Amtes wegen eine Verletzung der Verfahrensvorschriften gemäss Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu monieren, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auch nach eigener Altersangabe volljährig war,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, verstanden werden,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, was dann der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer genannten Probleme als flüchtlingsrechtlich irrelevant bezeichnete,
dass er angegeben habe, seine Mutter habe das Feuer verursacht, das zu einem Schaden geführt habe, und es sich um eine legitime staatliche Massnahme handle, wenn Behörden nach einem solchen Vorfall die Verursacherin des Feuers suchen, den Vorfall abklären und eine allfällige Strafe aussprechen würden,
dass die Frage offen bleiben könne, ob die Behörden den Beschwerdeführer an Stelle der Mutter inhaftieren würden, weil dieser nicht geltend gemacht habe, er werde wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen verfolgt, womit die geltend gemachten Nachteile keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, er werde in Gambia wegen Zugehörigkeit zu einer Stammesgruppe verfolgt, denn er wäre der Selbstjustiz des Dorfes ausgesetzt und hätte, weil er zu einer Minorität im Dorf gehöre, besonders drakonische Strafen zu gewärtigen,
dass er in der Beschwerdeergänzung ausführte, seine Mutter würde auch heute noch verhaftet, wenn sie nach Gambia zurückkehren würde, und "Bekannte, ehemalige Dorfbewohner etc. könnten der Regierung einen Tipp geben, dass sie sich wieder in Gambia aufhält", was von Gambiern öfters gemacht werde, um als treue und gute Bürger zu gelten, und dass anzunehmen sei, auch er würde bei eine Rückkehr zur Genugtuung der Dorfbewohner für einige Zeit inhaftiert und diskriminiert,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits die Behauptung, ein neunjähriger Junge hätte in Gambia seinerzeit für die Tat seiner Mutter büssen und an ihrer Stelle ins Gefängnis gehen müssen, beziehungsweise ein junger Erwachsener müsste (...) Jahre nach dem Vorfall im Falle einer Rückkehr eine entsprechende Verfolgung erwarten, als nicht nachvollziehbar erachtet, zumal Sippenhaft in Gambia keineswegs ein verbreitetes Verfolgungsmuster der Behörden darstellt,
dass zudem - wie das BFM hierzu zu Recht feststellte - grundsätzlich ein legitimes Recht der Behörden bestand und unter Umständen weiterhin besteht, nach einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandstiftung nach flüchtigen mutmasslichen Tatbeteiligten und Augenzeugen zu fahnden und diese den zuständigen Instanzen zuzuführen,
dass gemäss Lehre und Praxis die Furcht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling bildet,
dass der Brandfall sich vor über einem Jahrzehnt ereignet hat, und seither nichts aktenkundig geworden wäre, das darauf hindeuten würde, dass je ein Verfahren eröffnet worden wäre oder angesichts der Verjährung noch in Gang kommen könnte, weshalb dem Vorfall, der bloss auf Behauptungen und Vermutungen des Beschwerdeführers basiert (vgl. auch Beschwerdeergänzung S. 3 f.), nur schon mangels Aktualität keine flüchtlingsrechtlicher Relevanz zukommt,
dass auch kein Hinweis dafür besteht, dass aus einem der Gründe gemäss Art. 3 AsylG eine erhebliche Verschärfung der allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers im Sinne eines so genannten Politmalus zu erwarten wäre,
dass namentlich die in der Beschwerde neu geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer hätte wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Stammesgruppe besonders drakonische Strafen zu erwarten, unbeachtlich ist, weil sie einerseits als nachgeschoben erscheint und weil anderseits in Gambia über 90% der Bewohner seiner Religion und in seinem Wohndistrikt E._______ fast 90% der Wohnbevölkerung seiner eigenen Volksgruppe der Mandinka angehören,
dass damit dahingestellt bleiben kann, inwieweit er aus tatsächlichen eigenen Erlebnissen berichtet hat, weil ihm offensichtlich weder Verfolgung noch eine behördliche Überprüfung mit einschneidenden Behandlungen seitens der Behörden, der Armee oder regierungsfreundlicher Gruppierungen drohen dürften, und er allfälligen Unannehmlichkeiten in seinem Heimatdorf ohne weiteres landesintern ausweichen könnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht im Endergebnis abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Aufenthaltskanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer gegen einen Wegweisungsvollzug einwendete, er habe in Gambia keine direkten Familienangehörigen mehr, weshalb sein Heimatland Gambia für ihn keine Heimat mehr darstelle, und er sich in der Schweiz gut eingelebt habe, intensiv Deutsch lerne, sich den Migros-Klubschulkurs ab dem 3. Juni 2013 von seiner Schweizer Freundin finanzieren lassen werde, viermal pro Woche die (...eine bestimmte Schule...) besuche und in der Schweiz einen Bekanntenkreis habe (Beschwerdeergänzung S. 4),
dass seine Schweizer Freundin und er sich gegenseitig als Stützen nötig hätten, zumal sie in der 21. Woche habe abtreiben lassen müssen, weil das gemeinsame Kind wegen einer seltenen Viruserkrankung mutmasslich behindert (im Februar 2013) zur Welt gekommen wäre,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen könnte, zumal aufgrund der aktuellen Aktenlage keine dauerhafte Beziehung im Sinne der Praxis zu dieser Bestimmung besteht, was sich schon daran zeigt, dass er in der Anhörung vom 3. April 2013 und der Beschwerde noch keine Beziehung mit einer Freundin erwähnte, weshalb seine Rückkehr nach Gambia auch unter diesem Aspekt zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Gambia keine Situation allgemeiner Gewalt, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse, besteht,
dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sich in seinem Heimatland ohne weiteres wieder zurechtfinden und integrieren kann, zumal in der Beschwerde keine Aspekte genannt werden, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen, und die in der Beschwerdeergänzung aufgeführten Integrationserfolge unter dem Aspekt der Zumutbarkeit grundsätzlich unbeachtlich sind,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr hinweisen und nicht zu erwarten ist, er würde bei einer Rückkehr in seinen angestammten Kulturraum in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, ohne allerdings seine prozessuale Mittellosigkeit zu belegen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Begehren als aussichtslos zu bezeichnen ist, womit es an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-standslos geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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