Entscheiddatum: 29.05.2013Publikationsdatum: 06.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2724/2013
Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richter Gérard Scherrer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 - eröffnet am 29. Juli 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, wobei es den Beschwerdeführer gleichzeitig aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2010 vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Migrationsamts des Kantons B._______ an das BFM vom 1. Februar 2011 am 28. Januar 2011 verschwunden war, so dass eine fristgerechte Überstellung nach Italien nicht möglich war,
dass er am 6. April 2011 von der Kantonspolizei B._______ aufgegriffen und vorläufig festgenommen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2011 über den Beschwerdeführer ein bis zum 7. März 2014 befristetes Einreiseverbot verhängte, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde infolge Nichtleistens des eingeforderten Kostenvorschusses mit Urteil vom 10. Juni 2011 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 nach Italien überstellt wurde,
dass die Behörden des Kantons C._______ dem BFM am 15. August 2012 mitteilten, der Beschwerdeführer halte sich erneut ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf,
dass der Beschwerdeführer am 9. August 2012 in Ausschaffungshaft genommen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2013 erneut nach Italien überstellt wurde,
dass die Behörden des Kantons B._______ dem BFM am 15. April 2013 mitteilten, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf, und dieses um Prüfung eines Dublin-Verfahrens ersuchten,
dass dem Beschwerdeführer am 15. April 2013 im Kantonalgefängnis in D._______ zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), sowie zur Wegweisung nach Italien gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, in Italien habe er keine Wohnung und kein Geld,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Novem-ber 2008 in Italien um Asyl ersucht hatte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO am 29. April 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2013 - eröffnet am 3. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG werde eine ausländische Person ohne Aufenthaltsregelung aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könne, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsregelung in der Schweiz habe, Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten,
dass auch im Falle, wenn der Beschwerdeführer in Italien ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen und aufgrund dessen dort keinen Anspruch auf Unterbringung und weitergehende Unterstützung mehr haben sollte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. 2 Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren bis zur allfälligen Wegweisung [ins Heimatland] zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer als gesunde volljährige Person nicht verletzlich und zudem nicht davon auszugehen sei, er würde bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass seine Aussagen die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht zu widerlegen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2013 (Poststempel vom 13. Mai 2013) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, von der Wegweisung sei abzusehen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und die "Verbeiständigung" sowie vor dem Entscheid nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass er dabei rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt sowie die Rechtsquellen unvollständig und unrichtig angewandt,
dass er seine Beschwerde damit begründete, seine italienische Aufenthaltsbewilligung sei im ganzen Schengenraum gültig, weshalb er sich entgegen der Vorinstanz in der Schweiz legal aufhalte,
dass er ferner geltend machte, in der Schweiz eine Freundin, mit welcher er einen Sohn habe, zu besuchen, und er in diesem Zusammenhang Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) anrief,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt und keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme vorliegt,
dass es daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und bezüglich Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungs-abkommen endgültig entscheidet (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass vorliegend - da die Beschwerde sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist - gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass damit der Antrag, vor dem Entscheid sei dem Beschwerdeführer "nochmals" das rechtliche Gehör zu gewähren, hinfällig wird,
dass die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht begründet wird und ihre Begründetheit auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, so dass darauf nicht einzugehen ist,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass dieser Artikel in das AuG eingeführt wurde, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungsverfügung bezüglich illegal anwesender Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat, der an ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein solches eingereicht haben,
dass in Anbetracht der Prozessgeschichte ein solcher Anwendungsfall vorliegt, da der Beschwerdeführer nach der Wiedereinreise in der Schweiz kein neues Asylgesuch stellte,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und gemäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt,
dass vielmehr gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot verhängt wurde,
dass entgegen der Beschwerde aus seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung kein Aufenthaltsrecht für den Schengenraum abgeleitet werden kann,
dass er zudem nicht zu jenen Personengruppen gehört, welche von Gesetzes wegen keiner Anwesenheitsbewilligung bedürfen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer in Italien um Asyl nachgesucht hatte,
dass am 23. August 2010 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Italien grundsätzlich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass Italien am 29. April 2013 dem Ersuchen des BFM um eine erneute Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO und wiederum Art. 64a Abs. 1 AuG), womit die Zuständigkeit Italiens offensichtlich nach wie vor gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, es würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer auch keine entsprechenden Befürchtungen geltend macht,
dass er, wie nachfolgend aufgezeigt, auch aus Art. 8 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis ableiten kann,
dass er erst auf Beschwerdeebene vorbringt, einen in der Schweiz wohnhaften Sohn zu haben,
dass es sich dabei um eine unbelegte Behauptung handelt,
dass sie indes, wenn sie zutreffen sollte, für den Schutz der Einheit der Familie von Art. 8 EMRK nicht ausreicht,
dass der Beschwerdeführer und sein angebliches Kind zwar Bestandteil der vom Grundsatz der Einheit der Familie geschützten Kernfamilie bilden,
dass jedoch nur eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft den Schutz von Art. 8 EMRK geniesst,
dass im Falle, wenn Vater und Kind nicht einen gemeinsamen Wohnsitz haben, eine enge persönliche Beziehung erforderlich ist, was der Beschwerdeführer, der lediglich von einem Besuch der Kindsmutter spricht, nicht geltend macht,
dass Entsprechendes hinsichtlich der Kindsmutter gilt, mit der er offenbar nicht in einer dauerhaften stabilen Beziehung zusammenlebt,
dass sich der Vollzug demnach als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend offensichtlich nicht von einer solchen konkreten Gefährdung in Italien auszugehen ist und sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und Italien der Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien nach dem Gesagten zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die gestellten Begehren als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig wird,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Erhalt mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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