Entscheiddatum: 21.05.2013Publikationsdatum: 30.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2745/2013
Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______,B._______,sowie deren KinderC._______,D._______,E._______,F._______,Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige, der Ethnie der Roma zugehörig, am 7. Juni 2011 erstmals in der Schweiz Asylgesuche einreichten, welche das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2012 ablehnte,
dass eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2012 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden nach einem erfolglos durchlaufenen Wiedererwägungsverfahren am 11. Februar 2013 in den Kosovo zurückkehrten,
dass sie am 15. April 2013 erneut in die Schweiz einreisten und gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten,
dass sie am 18. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt wurden und am 2. Mai 2013 eine Anhörung durch das BFM erfolgte,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Februar 2013 hätten sie bei einer Schwester des Beschwerdeführers in H._______ gewohnt,
dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatdorf I._______ habe zurückkehren können, da er von den Dorfbewohnern verdächtigt werde, während des Krieges Häuser der Albaner in Brand gesteckt zu haben,
dass die Einwohner von I._______ dennoch von der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo erfahren hätten und eines Tages das Haus der Schwester des Beschwerdeführers umzingelt und die Beschwerdeführenden bedroht hätten,
dass sie danach im Freien und bei einem Onkel des Beschwerdeführers in Belacerk übernachtet hätten, bis sie schliesslich wieder ausgereist seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2013 - eröffnet am 8. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme seien nicht glaubhaft, da sie weder in der Lage gewesen seien, die Hausumzingelung wirklichkeitsnah darzustellen noch darzulegen, wie ihre Familie und die Familie der Schwester des Beschwerdeführers auf den Vorfall reagiert habe,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht hätten, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, Albaner umgebracht zu haben und die Dorfbewohner bei der Umzingelung Todesdrohungen ausgesprochen hätten,
dass im Weitern nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie keine Hilfe bei der Polizei gesucht hätten und die Begründung des Beschwerdeführers, die Polizei helfe ihrer Bevölkerungsgruppe nicht, nicht zu überzeugen vermöge, zumal sie sich bisher nie an die Polizei gewandt hätten,
dass ihnen deshalb die geltend gemachten Gründe, die sie zur erneuten Ausreise bewogen haben sollen, nicht geglaubt werden könnten,
dass das erste, am 7. Juni 2011 eingeleitete Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, weshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Mai 2013 sei aufzuheben und ihnen sei zu ermöglichen, bis auf Weiteres in der Schweiz zu verbleiben, da sie in Kosovo einer enormen Gefährdung ausgesetzt seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass gemäss konstanter und nach wie vor gültiger Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind,
dass das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass in einem ersten - beziehungsweise vorangehenden - Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5 S. 9),
dass allein bei dieser engen Auslegung des Begriffs "Asylverfahren" sich ein logischer Zusammenhang ergibt zum weiteren Erfordernis der Glaubhaftmachung von in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignissen, worunter ausschliesslich seit Eintritt der Rechtskraft entstandene Gründe zu verstehen sind (vgl. EMARK a.a.O.),
dass die Vorinstanz die am 15. April 2013 eingereichten Gesuche zu Recht als zweite Asylgesuche beurteilt hat,
dass nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass sich keine Hinweise dafür ergeben, dass nach Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme offensichtlich nicht glaubhaft seien, da diese die Hausumstellung nicht wirklichkeitsnah hätten darstellen können und weder zum Zeitpunkt der Hausumzingelung noch zur Anzahl der umzingelnden Personen konkrete Angaben hätten machen können, gefolgt werden kann,
dass auch die Aussage des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden nie versucht hätten, Hilfe bei der Polizei zu suchen, gestützt werden kann,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, im Wesentlichen auf die vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sich diese in blossen Behauptungen erschöpfen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zutreffenderweise als zumutbar qualifiziert hat und auch diesbezüglich auf die vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass insbesondere keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal die Beschwerdeführenden gemäss Akten in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen und - nachdem die Vorbringen zum angeblich schlechten Verhältnis zur Familie der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden können - auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügen,
dass im Weiteren davon auszugehen ist, die gesundheitliche Situation der Kinder ([Krankheit]) habe sich inzwischen stabilisiert, zumal die Beschwerde diesbezüglich keine Ausführungen enthält,
dass diese Probleme ausserdem auch in Kosovo behandelt werden können,
dass sich, nachdem der Wegweisungsvollzug nach Kosovo als zumutbar erachtet wird, Ausführungen zu einer allfälligen Aufenthaltsalternative in Serbien erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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