Entscheiddatum: 23.05.2013Publikationsdatum: 04.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2747/2013
Urteil vom 23. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2011 unter dem Namen A._______, geboren am (...), erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge leistete,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt wurde,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ungereimten Angaben zu seinen Aufenthalten in diversen Ländern, dazu und zu einem Eurodac-Treffer in Deutschland das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland im Jahre 2006 bestätigte und anfügte, er sei während des Asylgesuches in Deutschland mit einem von den deutschen Behörden ausgestellten Reisedokument nach Algerien zurückgeflogen, weil seine Mutter krank gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis im Jahr 2010 in Algerien geblieben sei,
dass ein Informationsersuchen des BFM an die deutschen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter der Identität C._______, geboren am (...), um Asyl nachgesucht hatte, das Asylverfahren jedoch negativ entschieden und er am (...) von Deutschland abgeschoben wurde,
dass ein weiteres Ersuchen an die französischen, belgischen, spanischen und italienischen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst und des Landes verwiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. April 2012 unentschuldigt fernblieb, woraufhin das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3697/2012 vom 17. Juli 2012 abwies,
dass der Beschwerdeführer seit dem 9. August 2012 bei den schweizerischen Asylbehörden als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2012 verhaftet wurde und am 6. September 2012 von der Staatsanwaltschaft D._______ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, da er sich in der Zeit vom 31. Juli 2012 bis zu seiner Verhaftung am 5. September 2012 illegal in der Schweiz aufgehalten habe,
dass er am 18. Oktober 2012 von der Staatsanwaltschaft E._______ wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Beschimpfung erneut zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 26. März 2013 zwar unter demselben Namen wie beim ersten Asylgesuch, aber mit Geburtsdatum vom (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 26. März 2013 im EVZ B._______ im Wesentlichen geltend machte, dieselben Ausreisegründe zu haben, die er bereits anlässlich der ersten Asylgesuchseinreichung deponiert habe, er habe viele Probleme mit den Behörden und der Polizei gehabt,
dass er 15 Monate im Gefängnis gewesen sei,
dass er von einer Gruppe namens Alghihad gesucht werde, da diese über seine Probleme mit den Behörden Bescheid wisse,
dass die Alghihad auch wisse, dass er aus armen Familienverhältnissen stamme, und sie ihm Geld angeboten hätten, wenn er für die Aufständischen in Mali arbeiten würde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erneut schriftlich dazu aufgefordert wurde, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, er dieser Aufforderung bis heute jedoch keine Folge leistete,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. Mai 3013 zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, einige seiner anlässlich der summarischen Befragung geltend gemachten Angaben seien nicht korrekt übersetzt worden, er sei nie in Haft gewesen, sondern sei zu einer 15-monatigen Haft in Form einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, weil er Probleme mit zwei Polizisten, die selbst kriminell gewesen seien, gehabt habe,
dass er ansonsten keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Behörden gehabt habe, auch wenn er als (...) nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt habe,
dass er früher hingegen Probleme mit anderen Sippenführern gehabt habe, die untereinander verkracht gewesen seien,
dass er vor diesem Hintergrund und aufgrund der schwierigen Lebensumstände nicht nach Algerien zurückkehren könne und dort weder eine Unterkunft noch zu Essen habe,
dass er mit dem Vorsatz in die Schweiz gekommen sei, nach einer Arbeit zu suchen und sein Leben zu verbessern,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2013 - mündlich eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne plausible Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Wegweisungsvollzug zudem zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2013 - Datum Poststempel: 14. Mai 2013 - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2013 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren respektive plausiblen Gründe vorliegen,
dass gemäss den zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung klar erkennbar ist, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, seine wahre Identität offenzulegen,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Flughafen- und Grenzkontrollen in den Schengen-Vertragsstaaten und der für seine Reise notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, in diese Länder zu gelangen (vgl. Akten BFM B8/11 S. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der tatsachenwidrigen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden nicht aushändigte,
dass an dieser Beurteilung auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Ausweispapiere und den Führerausweis verloren habe, nichts an der Sachlage ändert,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass der Beschwerdeführer angab, ausser der Probleme mit zwei Polizisten, habe er in Algerien keine Probleme (vgl. B13/15 S. 3),
dass sich damit der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er wegen der Probleme mit der algerischen Polizei nicht in sein Heimatland zurückkehren könne und er um sein Leben fürchte, als wenig plausibel erweist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht geltend machte, dass er nach seiner Abschiebung aus Deutschland nach Algerien im Jahre 2006 mit der algerischen Polizei erneut Probleme gehabt habe,
dass die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach er wegen der schwierigen Lebensbedingungen in Algerien in der Schweiz leben möchte, nicht geeignet sind, um zu einem anderen Schluss zu kommen,
dass aufgrund dieser Aussage und aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig ist,
dass die Vorinstanz damit zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm und demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach wie vor über Familienangehörige, einen Freundeskreis und Berufskollegen verfügen dürften, auf deren Unterstützung er sicherlich zählen kann,
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es dem Beschwerdeführer angesichts seines jungen Alters sowie der Berufserfahrung und der Hilfe seines sozialen Beziehungsnetzes nicht zumutbar ist, sich in seiner Heimat beziehungsweise Herkunftsregion eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch keine medizinische Notlage geltend macht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzulegen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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