Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2022 / N (...).
Entscheiddatum: 11.06.2025Publikationsdatum: 25.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2748/2022
Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2022 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe von 2017 bis 2019 in B._______ studiert. Nach seinem Universitätsabschluss in Radiologie-Technik habe er sich auf die Beamtenaufnahmeprüfung vorbereitet. Die Prüfung habe er auch absolvieren dürfen. Die erzielte Punktzahl sei jedoch nicht genügend gewesen, weshalb er nicht bestanden habe. Weiter habe er seinem Vater bei dessen Arbeit geholfen. Dieser handle mit Land, Marmor und Platten. Mit seinen Eltern stehe er nach wie vor in aktivem Kontakt. Weiter habe er in der Türkei eine Verlobte. Zu einer Heirat sei es aufgrund seiner Ausreise letztlich nicht gekommen.
Vor seiner Ausreise aus der Türkei hätten bei ihm zuhause mehrere Hausrazzien stattgefunden. Bei der ersten Hausdurchsuchung am 25. August 2021 habe die Polizei ihn in der Nacht beziehungsweise am frühen Morgen von zuhause abgeholt und ihn auf den Polizeiposten gebracht. In der Befragung habe man ihm vorgehalten, während der «Schützengrabenzeit» logistische Unterstützung zugunsten der PKK geleistet zu haben. Im Weiteren seien ihm Fragen zu seinem Onkel beziehungsweise seinem Cousin seines Vaters gestellt worden. Nach der Befragung sei er wieder ohne weiteres freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe sein Anwalt ihn auch darüber informiert, dass eigentlich gar nichts gegen ihn im System vorliege. Dieser habe ihm jedoch geraten vorsichtig zu sein.
Nach sieben oder acht Tagen sei die Polizei erneut zu ihm nach Hause gekommen. Man habe ihn erneut zum Polizeiposten gebracht, befragt und danach auch direkt wieder freigelassen. Als die Polizei ein drittes Mal gekommen sei, sei er nicht zu Hause gewesen. Nach Rücksprache mit der Familie habe er die Entscheidung getroffen, nun sicherheitshalber besser auszureisen. Auch sein Anwalt habe ihm dies empfohlen.
Nachdem er sein Auto verkauft habe, sei er am 15. September 2021 vorerst nach B._______ aufgebrochen, wo er dort dann noch fast zwei Monate bei einem Freund gewohnt habe. Mithilfe von Schleppern sei er schliesslich am 21. November aus der Türkei ausgereist. Einen Tag nach seiner Ausreise habe er damit begonnen, Beiträge auf Twitter zu posten. Es sei deshalb im Dezember 2021 ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Es gehe dabei um Präsidentenbeleidigung, Beleidigung des türkischen Staates sowie des Innenministeriums. Die Polizei habe zwischenzeitlich bei ihm zuhause nach ihm gefragt. Diesmal habe die Staatsanwaltschaft die Besuche veranlasst. Die Polizei sei tagsüber gekommen, habe nach ihm gefragt und eine gewöhnliche Hausdurchsuchung durchgeführt.
Er stamme aus einer politischen Familie. Der Cousin seines Vaters müsse wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation beziehungsweise Hilfeleistungen während der «Schützengrabenzeit» wohl eine längere Haftstrafe fürchten. Er (der Beschwerdeführer) habe zwar noch nie irgendwelche Probleme wegen des Cousins seines Vaters gehabt. Im Rahmen der erwähnten Verhöre sei er aber zumindest nach seiner Beziehung zu ihm gefragt worden. Er habe aber ausdrücklich erklärt, dass dieser kein direkter Onkel sei und sie beide nichts miteinander zu tun hätten.
In den Jahren 2015 und 2016, beziehungsweise während des ersten Kriegsmonats, habe er gewisse logistische Unterstützung geleistet. Unter anderem habe er im Krankenhaus Medikamente abgeholt.
C. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (türkische Identitätskarte im Original, Familienregisterauszug, Universitätsdiplom, Wohnsitzbestätigung, Beschluss Friedensstrafgericht, Polizeiprotokoll vom (...) 2022, Recherchebericht Social Media vom (...) 2021, Denunziationsschreiben vom (...) 2021). Die Vorinstanz forderten den Beschwerdeführer zwar zur Einreichung eines Strafregisterauszuges und, sofern vorhanden, von aktuellen Akten zu den geltend gemachten Verfahren ein. Trotz erstreckter Frist wurden keine solche Dokumente eingereicht.
D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6).
E. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
G. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer kommentarlos als «neue relevante Beweismittel» bezeichnete Dokumente ein (Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom [...] 2022, Protokoll/Staatsanwaltliche Anweisungen vom Mai 2022, Open-Source-Bericht vom 25. Mai 2022, Schreiben Bezirkspolizeibehörde C._______ an die Direktion für Terrorbekämpfung vom [...] 2021, Protokoll TEM-Büro vom [...] 2021) und ergänzte pauschal mit nachfolgender Eingabe vom 26. Juli 2022, in der Türkei sei ein neues Strafverfahren gegen ihn «wegen terroristischer Propaganda» eröffnet worden.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründen nicht glaubhaft seien. Weder könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selbst der Hilfeleistungen zugunsten der PKK bezichtigt worden sei noch erscheine es glaubhaft, dass er im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten anderer Familienmitglieder oder entfernter Verwandter in den Fokus der Behörden gelangt sein sollte.
5.1.1 Die Vorinstanz führte im Einzelnen aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, wegen ihm hätten insgesamt drei Hausrazzien in seinem Elternhaus stattgefunden. Die Polizei sei zweimal in der Nacht gekommen und habe ihn zum Verhör mitgenommen. Ein weiteres Mal sei er nicht zuhause gewesen. Er sei denunziert worden, in der «Schützengrabenzeit» Hilfe geleistet beziehungsweise die PKK beherbergt zu haben.
Der Beschwerdeführer sei angehalten worden, chronologisch zu erzählen, was sich am 25. August 2021, dem Datum der ersten Hausrazzia, abgespielt habe. Er habe lapidar angegeben, die Polizei sei nach Hause gekommen und habe «bumm, bumm» an die Tür geschlagen. Seine Mutter sei erwacht und habe die Tür geöffnet. Es falle auf, dass er mit dieser Schilderung die Perspektive seiner Mutter eingenommen habe, zumal er nicht habe sehen können, wie diese zur Tür gegangen sei. Im Weiteren seien bereits die Schilderungen zum überraschenden Moment der eigentlichen Festnahme wenig detailliert ausgefallen.
Im Weiteren habe er erklärt, seine Mutter habe ihm erzählt, dass alles durchsucht, aber nichts gefunden worden sei. Währenddessen sei er auf dem Polizeiposten befragt worden. Dort habe man ihn gefragt, was er während der «Schützengrabenzeit» getan habe. Er habe alle Vorwürfe bestritten. Im Weiteren sei er wütend geworden und habe «einen Schlag kassiert». Nachdem seine Aussage aufgenommen worden sei, habe man ihn einfach weggeschickt. Das SEM hielt hierzu fest, dass die zitierten Schilderungen, insbesondere was die Verhörsituation betreffe, insgesamt klar zu wenig substantiiert ausgefallen seien, als dass allein gestützt darauf auf Erlebtes zu schliessen wäre. Er sei deshalb nochmals gebeten worden, alles zu schildern, was sich nach der Ankunft auf der Polizeistation zugetragen habe. Diesbezüglich habe er lapidar angegeben, es sei halt ein Polizeiposten gewesen. Im Eingangsbereich habe ein Teppich gelegen. In der oberen Etage sei er in ein Zimmer gebracht worden. Im Zimmer habe es einen Tisch und vier Stühle gehabt. Man habe ihm gesagt: «Setz dich!» Er habe eine Weile warten müssen. Einer sei bei ihm gewesen, zwei weitere Personen seien hinzugekommen. Er sei gesessen, währenddem ihm Fragen gestellt worden seien. Auch diese Darstellung enthalte keine Realkennzeichen. Ebenso unsubstantiiert sei die Schilderung der zweiten Razzia, die auffallende Übereinstimmungen mit der ersten aufweise.
5.1.2 Danach gefragt, ob dem Beschwerdeführer vom betreffenden Ereignis etwas Besonderes in Erinnerung geblieben sei, habe er nicht geantwortet, sondern die Rückfrage gestellt: «Warum fragen Sie mich so seltsame Dinge?» Weiter habe er lediglich erklärt, dass er den Polizisten beschreiben könne. Er habe daraufhin dessen Haar- und Augenfarbe genannt. Derart simple, deskriptive Angaben liessen jedoch keinen persönlichen Erlebnisbezug erkennen. Im Weiteren habe er sich sogar darüber beschwert, sich überhaupt solch seltsame Fragen gefallen lassen zu müssen. Man schreibe ihm in der Schweiz alles vor, sogar wann er am Abend wieder zurück sein müsse. In der Heimat sei er ein freier Mensch gewesen.
Es sei insgesamt nicht nachvollziehbar, dass er weder über die geltend gemachten Razzien noch über die damit zusammenhängenden Umstände substantiierte Angaben habe machen können, welche auf Nachfrage hin nicht über die Schilderungen im freien Bericht hinausgegangen wären.
5.1.3 Gleichzeitig erschienen die Schilderungen auch wenig plausibel. So habe er den Eindruck zu erwecken versucht, die türkischen Behörden hätten grossen Aufwand betrieben, um ihm pauschale Vorhalte zu machen. Gemäss seinen Angaben sei die Polizei dabei nachts beziehungsweise am frühen Morgen zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn mitgenommen, um ihm bloss simpel gehalten erneut dieselben Fragen zu stellen und ihn hiernach wieder freizulassen. Laut seinen eigenen Angaben habe er zu diesem Zeitpunkt noch im Elternhaus gelebt. Es sei damals erst 17 oder 18 Jahre alt gewesen. Somit erstaune, dass nur er von seiner Familie der Beherbergung der PKK bezichtigt worden sei. Selbst wenn ein Denunziant ausdrücklich seinen Namen genannt haben sollte, wäre sicherlich zu erwarten gewesen, dass insbesondere gegen seinen Vater derselbe Vorbehalt erhoben worden wäre. Seine Eltern lebten indes problemlos und ohne Behelligungen in der Türkei und würden ihren Geschäften nachgehen.
5.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer behauptet, dass in der Türkei ein Fahndungsbefehl wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn vorliege. Ein Abgleich mit den aktenkundigen Dokumenten lasse jedoch erkennen, dass er, gemäss Stand der aktuellsten Ermittlungsakte, derzeit lediglich der Präsidentenbeleidigung überhaupt verdächtigt werde. Dass derzeit weitere Ermittlungsverfahren hängig wären, sei nicht belegt.
5.3 Es gelte zu prüfen, ob die geltend gemachte Furcht vor diesem Hintergrund als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen sei.
Offensichtlich habe sich der Beschwerdeführer bislang keiner Straftat schuldig gemacht. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass bloss ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gegen ihn eingeleitet worden sei, was offensichtlich auf Social-Media-Aktivitäten erst nach seiner Ausreise zurückzuführen sei. Gestützt auf den Recherchebericht vom (...) 2021 sei das betreffende Twitter-Konto denn auch erst am 22. November 2021 und damit zeitlich erst unmittelbar nach seiner Ausreise eröffnet worden. Aktuelle Verfahrensakten habe der Beschwerdeführer innert Frist nicht nachgereicht. Gestützt auf die Aktenlage lägen keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl gegen ihn erlassen hätten. Aus dem eingereichten Fahndungsbeschluss gehe vielmehr hervor, dass lediglich eine Befragung mit anschliessender Freilassung überhaupt erst beantragt worden sei.
In Anbetracht der unglaubhaften Vorfluchtgründe erscheine auch die Behauptung, dass wenige Tage nach seiner Ausreise angeblich ein anonymes Denunziationsschreiben die türkischen Behörden erreicht habe, auffällig. Vor dem Hintergrund, dass er betreffende das Twitter-Konto überhaupt erst nach der Ausreise erstellt habe, liege daher der Verdacht nahe, dass er das Ermittlungsverfahren allenfalls sogar selbst initiiert habe. Dies könne letztlich im Ergebnis offen gelassen werden, da darauf abzustellen sei, dass in objektiver Hinsicht ohnehin keine ausreichenden Hinweise dafür vorlägen, dass ihm begründete Furcht vor künftiger Verfolgung drohen würde. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, aus einer politischen Familie zu stammen. Hierzu habe er pauschal angegeben, dass seine Verwandtschaft in der «Schützengrabenzeit» Hilfeleistungen erbracht habe, ohne dass er dabei jedoch überhaupt einzelne spezifische Profile einzelner naher Angehöriger substanziiert hätte. In einen besonderen behördlichen Fokus sei nach den Angaben des Beschwerdeführers lediglich ein Cousin seines Vaters. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines entfernten Verwandten ein besonderes politisches Profil zugeschrieben würde, erscheine jedoch nicht wahrscheinlich. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass sogar seine Eltern offensichtlich nach wie vor unbescholten in der Heimat lebten.
Auch die nicht weiter substantiierte Angabe zum Tod seines Grossvaters sei ohne Relevanz, zumal das angebliche Ereignis laut eigenen Angaben noch vor seiner Geburt, und damit vor vielen Jahrzehnten, stattgefunden habe.
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Angst in die Türkei zurückzukehren. Gegen ihn bestehe ein Verfahren, was das SEM auch nicht bestritten habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er hiernach noch mehrere heimatliche Dokumente ein.
7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers, von den türkischen Behörden der Hilfeleistungen für die PKK bezichtigt und wiederholt mitgenommen und befragt worden zu sein, insgesamt zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Auch erscheint nicht glaubhaft, dass er wegen Familienmitgliedern oder entfernten Verwandten in den Fokus der Behörden geraten sein soll. Es kann hierzu auf die sehr ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche durch die bloss pauschalen und allgemein gehaltenen Entgegnungen in der Beschwerde, welche sich in unbehelflichen Erklärungsversuchen, blossen Behauptungen und der Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nicht beanstandet werden.
Ergänzend ergeben sich aufgrund der Aktenlage sogar noch weitere Sachaspekte, welche die vorinstanzliche Einschätzung noch weiter untermauern. So zeigt beispielsweise der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Entschluss die Türkei zu verlassen, zuerst noch umständlich und zeitraubend sein Auto verkaufte und hiernach dann auch noch mehrere Monate im Land verblieb, dass augenscheinlich keine akute Verfolgungslage beziehungswiese augenscheinlich auch keine akute subjektive Verfolgungsfurcht bestanden hat. Auch der Umstand, dass er sodann letztlich ausgerechnet nach B._______ gezogen und damit in eine Stadt gezogen ist, in der er mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Polizeikontrolle hätte geraten können, zeigt, dass keine ernsthaften Befürchtungen in Bezug auf polizeiliche Behelligungen vorgelegen haben können. Auch die Tatsache, dass seine Verwandten (insbesondere seine Eltern) nach wie vor unbehelligt in der Türkei wohnhaft sind und unbehelligt ihren Geschäften nachgehen, lässt sich nicht mit der Behauptung in Einklang bringen, dem Beschwerdeführer würde quasi singulär wegen seiner Verwandtschaft oder anderen Umständen eine asylrelevante Verfolgung drohen.
7.2 Im Zusammenhang mit den weiteren Vorbringen, dass in der Türkei ein Fahndungsbefehl wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn vorliege, reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Dokumente ein (Beschluss Friedensstrafgericht, Polizeiprotokoll vom [...] 2022, Denunziationsschreiben vom [...] 2021). Hierzu hielt bereits das SEM zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer lediglich der Präsidentenbeleidigung verdächtigt werde. Es sei bisher erst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Gestützt auf die Aktenlage lägen nicht einmal Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- oder Vorführbefehl erlassen hätten. Aus dem eingereichten Fahndungsbeschluss gehe lediglich hervor, dass eine Einvernahme mit anschliessender Freilassung beantragt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung der Sachlage an. Es bestand im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers offensichtlich kein Grund zur Annahme, es läge eine asylrelevante Verfolgungslage vor (vgl. nachfolgend auch E. 7.3.2., mit Hinweis auf das Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024).
7.3 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer kommentarlos und pauschal verschiedene «neue Beweismittel» ein (Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 20. Juli 2022, Protokoll/Staatsanwaltliche Anweisungen vom [...] 2022, Open-Source-Bericht vom [...] 2022, Schreiben Bezirkspolizeibehörde C._______ an die Direktion für Terrorbekämpfung vom [...] 2021, Protokoll TEM-Büro vom [...] 2021). Lediglich pauschal führt er hierzu aus, in der Türkei sei ein neues Strafverfahren gegen ihn «wegen terroristischer Propaganda» eröffnet worden.
7.3.1 Nach Durchsicht der genannten Dokumente ergibt sich, dass es sich hierbei lediglich um Ermittlungsberichte handelt. So liegen mehrere Untersuchungsberichte zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf seinem Twitter-Konto und dem Inhalt der Beiträge (Vorwurf der Propagandatätigkeit für eine terroristische Organisation) vor. Aus dem Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom Mai 2022 sind bloss Anweisungen ersichtlich, es sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation überhaupt erst einzuleiten, Recherchen zur Person vorzunehmen, und ein Open-Source-Forschungsbericht zu erstellen.
Im Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 20. Juli 2022 wird zwar in spekulativer Weise ausgeführt, dass es «sehr wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in der Türkei oder bei der Einreise festgenommen und anschliessend verhaftet werde». Aufgrund der Aktenlage besteht indes hierzu kein Grund zur Annahme. Zum einen handelt es sich um eine blosse Mutmassung des Rechtsvertreters, zum anderen ist die Beweiskraft des Schreibens, wegen der nahe liegenden Möglichkeit, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, als gering einzustufen.
7.3.2 Gemäss einschlägiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. hierzu: Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Für eine Asylrelevanz wären vielmehr eine hohe Zahl von kumulativ zu erfüllenden Einzelvoraussetzungen erforderlich (vgl. hierzu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 ff.). Entsprechendes liegt offenkundig nicht vor.
7.3.3 In Bezug auf den vorliegenden Fall geht (entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ein neues Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei) aus der bestehenden Aktenlage nicht hervor, dass bislang überhaupt eine Anklage erhoben worden wäre. Weiter wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich konkrete Gerichtsdokumente ins Recht gelegt hätte, wären überhaupt rechtrelevante Ermittlungsergebnisse oder konkrete weitere Schritte in der Türkei eingeleitet worden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer, die es ihm problemlos ermöglicht hätte, Abklärungen in der Türkei bei seinem dortigen Rechtsvertreter einzufordern und Entsprechendes auch mit gehörigen Dokumenten auszuweisen.
7.3.4 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass - bei Wahrunterstellung der Authentizität der nachgereichten heimatlichen Unterlagen - sich die heimatlichen Verfahren lediglich im Stadium eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befinden. Eine Ausgangslage, in der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft der Verdacht der Staatsanwaltschaft auf das Vorliegen strafrechtlich relevanter Handlungen im Rahmen ihrer Ermittlungen erhärten würde, diese dann auch effektiv entsprechend Anklage erheben und das zuständige Strafgericht sodann die Anklageschrift auch noch als begründet akzeptieren würde und ihrerseits dann auch noch ein strafrechtliches Gerichtsverfahren eröffnet, liegt in casu damit nicht vor (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen das Referenzurteil E-4103/2024, E. 8.2 ff.).
Doch selbst bei Unterstellung einer allfälligen zwischenzeitlichen Anklageerhebung wäre nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer diesfalls in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde, und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.4). Dass eine solche Verurteilung dann auch aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgen würde bzw. eine solche zu einer Strafe führen könnte, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufwiese, ist ebenfalls nicht erstellt. Es ist demnach ungewiss, ob in casu die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt je zu einer Anklage, je zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder je einer späteren Verurteilung aus einem asylrelevanten Motiv über alle Instanzen hinweg führen könnten.
7.3.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das niederschwellige politisches Engagement nach der Einreise in die Schweiz offenkundig nicht als eine Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung zu deuten wäre (hierzu Art. 3 Abs. 4 AsylG). Entsprechendes dürfte letztlich auch den türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ersichtlich sein.
7.4 Zusammenfassen kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung dargetan hat. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13). Das SEM begründete in casu die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus der Provinz D._______, habe jedoch von 2017 bis 2019 mehrere Jahre in B._______ gelebt, wo er auch erfolgreich studiert und in einem Studentenwohnheim gelebt habe. Er habe nach wie vor Freunde in B._______ und damit noch immer ein relevantes Beziehungsnetz. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nach einer Rückkehr nicht erneut auf die Unterstützung von Freunden zählen sollte, zumal er diese bereits vor der Ausreise beansprucht habe. Im Weiteren sei festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handle, der über einen Abschluss in Radiologie- Technik verfüge. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht auch in B._______ oder anderswo einer Arbeit nachgehen können sollte. Zudem sei auch weiterhin mit der Unterstützung seiner Familie zu rechnen. Die Möglichkeit, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen, sei somit gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
9.3.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Regleents vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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