Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 22.01.2024Publikationsdatum: 17.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-278/2024
Urteil vom 22. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen und am 1. Dezember 2023 gemäss Art. 29 AsyIG vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Gemeinde C._______, in der Provinz D._______,
dass seine Familie Felder besitze und auch ein Haus, in welchem seine Mutter lebe,
dass nach dem Tod des Vaters im Jahr 2006 Landstreitigkeiten innerhalb der Familie begonnen hätten, wobei seine Verwandten, die Ansprüche auf seinen Anteil erheben würden, einer anderen Sippe angehören und der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) nahestehen würden,
dass er von seinen Verwandten bedrängt werde, seinen Anteil abzutreten und sich für die AKP-Regierung zu engagieren, dies, obwohl er seit seinem 18. Lebensjahr bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) Mitglied gewesen sei, aktuell jedoch nicht mehr,
dass er am 22. April 2021 von einem der Verwandten mit einer Schusswaffe angegriffen und dabei am Arm verletzt worden sei, die Polizei die aufgenommenen Ermittlungen jedoch wieder eingestellt und das Dossier geschlossen habe, obwohl er der Polizei die Namen der Angreifer mitgeteilt habe,
dass er nach dem Angriff in ein anderes Quartier gezogen sei, er jedoch etwa im Jahr 2022 erneut beim Verlassen eines Cafés angegriffen worden sei,
dass er die Polizei gerufen habe, diese aber nicht gekommen sei, weil es keine Verletzten gegeben habe, wobei er vermute, dass die unterlassene Hilfeleistung der Polizei damit zusammenhänge, dass er in einer Gemeinde lebe, welche der AKP nahestehe,
dass die mit ihm verwandten Angreifer für den Gemeindepräsidenten arbeiten und andere Verwandte sogar mit Abgeordneten des Parlaments zusammenarbeiten würden,
dass er sich auf diese Familienfehde nicht einlassen und er selbst nicht zu Mitteln der Gewalt greifen wolle,
dass sodann sein Wohnhaus infolge des Erdbebens im Februar 2023 schwer beschädigt und im August 2023 ein entsprechender Abrissentscheid gefällt worden sei,
dass er sich wegen der ständigen Bedrohungen und da der Abrissentscheid erfolgt sei, nach E._______ begeben und nachdem er auch dort von den Verwandten ausfindig gemacht worden sei, in F._______ aufgehalten habe,
dass er letztmals durch seine Verwandten am 15. Oktober 2023 telefonisch bedroht worden sei und am 29. Oktober 2023 die Flucht ins Ausland angetreten habe, da er erkannt habe, dass er von Seiten des Staates keine Hilfe erwarten könne, da seine Verwandten Beziehungen zum Staat hätten,
dass er zum Beweis seiner Vorbringen Medienberichte bezüglich des Angriffs vom April 2021, einen Abrissentscheid betreffend sein Wohnhaus sowie ein Schreiben des Quartiervorstehers einreichte,
dass am 8. Dezember 2023 alle entscheidrelevanten Akten zusammen mit dem Entscheidentwurf der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt wurden und die entsprechende Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 datiert,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 - eröffnet am gleichen Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Aussagen zum familiären Konflikt, der bereits viele Jahre bestehe, würden nicht auf Verfolgungsmassnahmen im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks schliessen lassen, zumal als besonderes Ereignis für den Ausreiseentschluss zusätzlich der Abrissentscheid für das Haus genannt worden sei,
dass die dargelegten Vorfälle Übergriffe und Behelligungen durch private Personen darstellten, denen kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG zu Grunde liege, da das Motiv der Verfolger offensichtlich monetärer Natur sei,
dass ferner Nachteile geltend gemacht würden, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden,
dass sich der Beschwerdeführer, sofern er den Zugang zu behördlichem Schutz in seiner Wohnregion nicht als gewährleistet erachte, in einem anderen Landesteil - beispielsweise in Istanbul - niederlassen und sich dort an die lokalen Behörden wenden könne, sollte er dies in dieser Grossstadt überhaupt als notwendig erachten,
dass der Beschwerdeführer daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass die türkischen Behörden als schutzfähig und - auch im Falle sogenannter "Landstreitigkeiten" - als schutzwillig zu erachten seien, wobei es ausserhalb der Möglichkeiten jeder Behörde liege, ihre Bürgerinnen und Bürger vor Straftaten zu schützen, die sich allenfalls und irgendwann in der Zukunft ereignen könnten,
dass an dieser Einschätzung auch die pauschalen und unbelegten Angaben des Beschwerdeführers nichts ändern würden, wonach die von ihm genannten Personen amtliche Stellen besetzen und einige der Verwandten angeblich mit Parlamentsabgeordneten zusammenarbeiten würden, weshalb er von keiner Behörde Hilfe erwarten könne,
dass es sich demnach erübrige, auf die eingereichten Beweismittel vertieft einzugehen, aber festzustellen sei, dass diese unter anderem türkische Nachrichten über eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen zwei Verwandtschaftsgruppen enthalten würden, wobei diesem Dokument nicht explizit entnommen werden könne, welche Personen konkret darin involviert gewesen seien und ob dieser Angriff tatsächlich auf das zur Rede stehende Vorbringen zurückzuführen sei,
dass der Abrissentscheid für das Haus und das Bestätigungsschreiben des Quartiervorstehers ebenfalls keine Bedrohungslage untermauere,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und er nach Ablehnung des Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei (Art. 44 AsyIG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung mangels Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als zulässig erweise, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden könne,
dass auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lasse und sich aus den Akten ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden; dies auch unter Berücksichtigung der Lage nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei,
dass wegen des schweren Erdbebens Anfang Februar 2023 im Südosten der Türkei zunächst der Ausnahmezustand in verschiedenen Regionen verhängt worden sei, darunter der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, diese aber im Mai 2023 wieder aufgehoben worden sei,
dass ein Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz D._______ als zumutbar zu erachten sei,
dass er vorsorglich auch auf das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz verwiesen werden könne, zumal er gesund und jung sei, eine abgeschlossene Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen besitze und er zuletzt in F._______ bei einem Kollegen gelebt und dort gearbeitet habe,
dass er mit dem Kollegen sowie auch mit der im Heimatstaat lebenden Mutter über ein Beziehungsnetz verfüge, weshalb es ihm zuzumuten sei, sich seinen Unterhalt selbst zu verdienen,
dass demzufolge ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten sei,
dass die zugewiesen Rechtsvertretung am 12. Dezember 2023 eine Kopie eines Antrages auf Anzeige bei der Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2021 sowie die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers einreichte,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 14. Dezember 2023 das Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023 mit Eingabe vom 11. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchte
dass die Instruktionsrichterin am 12. Januar 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass nach Durchsicht der Verfahrensakten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben oder aber dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nachgekommen sein sollte,
dass der entsprechende Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist, da er nicht substantiiert wird, zumal diesbezüglich bloss pauschal geltend gemacht wird, das SEM lasse die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Kurde und ehemaliges HDP-Mitglied sei, bei seiner Argumentation ausser Acht,
dass der Beschwerdeführer indes im Kern nicht geltend machte, allein wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und seiner (ehemaligen) Mitgliedschaft bei der HDP behelligt worden zu sein, sondern - wie vom SEM zutreffend angenommen - die Behelligungen auf reinen materiellen Besitzansprüchen der Verwandten an den vom Beschwerdeführer geerbten Feldern gründeten,
dass zudem - wie nachstehend dargelegt - die von ihm geltend gemachten Behelligungen und mithin auch seine Zugehörigkeit zur HDP als nicht glaubhaft gemacht erscheinen,
dass einerseits die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II),
dass der Beschwerdeführer zudem weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine Verfolgung gestützt auf eines der im Asylgesetz abschliessend genannten Verfolgungsmotive glaubhaft geltend machen konnte,
dass die angebliche Verfolgung durch AKP-nahe Verwandte wegen Landstreitigkeiten und wegen seiner ehemaligen HDP-Nähe bereits an sich in Zweifel zu ziehen ist, da sie weder mit rechtsgenüglichen Beweisen untermauert ist, noch das Vorbringen in sich schlüssig erscheint,
dass insbesondere nicht erhellt, weshalb lediglich der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben gemäss aus eigenem Entschluss nicht mehr Mitglied der HDP ist, wegen der vom Vater vererbten Felder bedroht worden sein soll, hingegen die Mutter und Schwester offenbar unbehelligt im Heimatstaat leben, sein Bruder zudem AKP-nah sein soll, ohne dass dies weiter substanziiert wird,
dass das rudimentäre Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation durch Verwandte insgesamt konstruiert wirkt,
dass im Übrigen - ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung - die Vorinstanz zutreffend auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes verwiesen hat, es dem Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Gerichts möglich und zumutbar ist, sich in einem anderen Landesteil seines Heimatstaates niederzulassen, da er jung, gesund und gut ausgebildet ist sowie zuletzt in F._______ berufstätig war, wo er keine Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hatte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, zumal der Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt - eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch nehmen könnte, so denn seine Vorbringen überhaupt glaubhaft wären,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsprovinz nach dem Erdbeben im Februar 2023 nicht generell als unzumutbar zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer jedenfalls über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt, da er alleinstehend, jung und gesund ist, über eine gute Schulbildung sowie über Erfahrung in verschiedenen Berufsgruppen verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich auch in einem anderen Teil seines Heimatstaates sozial und wirtschaftlich wird integrieren können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine entsprechenden Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung im Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird,
dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde oder Anordnung von superprovisorischen Massnahmen mit vorliegendem Urteil ebenfalls gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, nachdem sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben.
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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