Entscheiddatum: 06.05.2008Publikationsdatum: 14.05.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2806/2008
{T 0/2}
Urteil vom 6. Mai 2008
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
X._______, Peru,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 24. April 2008 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Stieftochter Peru am 27. Januar 2008 verliess und nach einer Reise über Brasilien, Indien, die Schweiz und Italien am 5. April 2008 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens, längstens bis zum 3. Juni 2008, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich am 9. April 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 10. April 2008 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei peruanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in A._______, wo sie im Jahre 2003 mit ihrem Lebenspartner ein _______ eröffnet habe,
dass sie zur Finanzierung des Geschäfts Geld bei einem Freund ihres Lebenspartners (12'000 USD) sowie zwei anderen Personen (14'500 USD) geliehen hätten,
dass dieser Freund sein Geld und die aufgelaufenen Zinsen schon bald erfolglos - sie seien finanziell nicht in der Lage gewesen, seiner Forderung zu entsprechen - zurückverlangt habe,
dass ihr Lebenspartner am 23. Juli 2007, als sie sich in ihrem Heimatdorf aufgehalten habe, von einem Auto angefahren und auf der Stelle getötet worden sei,
dass sie am 25. Juli 2007 nach A._______ zurückgekehrt sei und von der Polizei eine Untersuchung des Vorfalls verlangt habe, weil sie davon überzeugt gewesen sei, es habe sich um einen Mordanschlag des Freundes ihres Lebenspartners und nicht um einen Unfall gehan-delt,
dass sie wiederholt telefonisch anonyme Drohungen erhalten und den Freund ihres verstorbenen Lebenspartners und ihren Ex-Ehemann der Kollaboration mit terroristischen Gruppierungen verdächtigt habe,
dass ihre Stieftochter am 15. Oktober 2007 von Terroristen entführt und diese - nachdem sie ihnen mitgeteilt habe, die Polizei wisse um das Versteck - nach zwei Tagen freigelassen worden sei,
dass sie sich schliesslich aufgrund dieser Ereignisse, ihrer schwierigen Lage und der in Peru herrschenden allgemeinen Gewaltsituation entschlossen habe, zusammen mit ihrer Stieftochter auszureisen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Flughafenpolizei im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Do-kumente (peruanischer Reisepass und Identitätskarte, Flugschein _______, Reiseprogramm _______, italienisches Rückweisungs-formular) sicherstellte und die Beschwerdeführerin am 21. April 2008 zusätzliche Schriftstücke (Geburtsurkunden ihres verstorbenen Le-benspartners und ihrer beiden Kinder, zwei Anträge an das peruanische Innenministerium um Schutzgewährung für ihre Stieftochter und sich selber sowie zwei unleserliche Bescheinigungen) zu den Akten reichte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 24. April 2008 - gleichentags eröffnet - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 5. April 2008 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit privaten Dritten könnten nicht dem peruanischen Staat angelastet werden, weil die Behörden auf ihr Ersuchen hin aktiv geworden seien und die Regierung Übergriffe Dritter im Rahmen ihrer Möglichkeiten bekämpfe,
dass die fehlende Fähigkeit der staatlichen Behörden, jemanden vollständig vor Übergriffen seitens privater Dritter zu schützen und die Täterschaft zur Verantwortung zu ziehen, dem Staat nicht als schuldhafte Unterlassung angelastet werden könne,
dass die Beschwerdeführerin zudem über eine innerstaatliche Flucht-alternative verfüge, da ihre Verfolger kaum in der Lage wären, sie an einem beliebigen Ort in Peru ausfindig zu machen,
dass die geltend gemachten Geldsorgen und die schwierige Lage in Peru den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten,
dass es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um Faxkopien handle, welche angesichts der damit verbundenen Manipuliermöglichkeiten nicht geeignet seien, die behauptete Verfolgungssituation zweifelsfrei zu belegen,
dass die eingereichten Anträge um Schutzgewährung lediglich die Tatsache der Anzeigenerstattung und nicht die Richtigkeit des in den Anträgen festgehaltenen Sachverhalts belegen könnten,
dass somit die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, und bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben der Beschwerdeführerin einzugehen,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Stieftochter der Beschwerdeführerin am 25. April 2008 ihr Asylgesuch vom 5. April 2008 zurückzog,
dass die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit in spanischer Sprache gehaltener Rechtsmitteleingabe am 30. April 2008 per Telefax und am 1. Mai 2008 per Post sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt und zur Stützung ihrer Vorbringen eine beglaubigte Kopie vom 15. Februar 2008 betreffend Entgegennahme einer Anzeige am 20. Dezember 2007 beim B._______ samt Zustellcouvert aus Peru einreichte,
dass sie am 6. Mai 2008 per Telefax einen unleserlichen Zeitungsarti-kel betreffend das Vorgehen der peruanischen Polizei mit Denunzian-ten (Titel) einreichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2008 und die bei der Flughafenpolizei in Auftrag gegebenen Übersetzungen der Rechtsmitteleingabe sowie der beglaubigten Kopie vom 15. Februar 2008 am 1. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen der Beschwer-deführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten,
dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, den in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogenen Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stel-lung zu nehmen,
dass die zusammen mit der Beschwerde eingereichte beglaubigte Kopie vom 15. Februar 2008 betreffend Entgegennahme einer Anzeige der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2007 beim B._______ keine andere Beurteilung herbeizuführen vermag, zumal darin die Einleitung von behördlichen Ermittlungen ausdrücklich bestätigt wird und somit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die peruanischen Behörden könnten nicht willens sein, ihr den erforderlichen Schutz angedeihen zu lassen,
dass an dieser Betrachtungsweise auch der am 6. Mai 2008 einge-reichte Zeitungsartikel mangels Bezugs zur Person der Beschwerde-führerin nichts zu ändern vermag,
dass an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-halb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Peru über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihr zuzumuten ist, nach der Rückkehr ihre vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätigkeit als _______ wieder aufzunehmen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen und sie im Besitze eines echten peru-anischen Reisepasses ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Flughafenverfahren, mit den Akten Ref-Nr. N_______ (Kopie; vorab per Telefax)
die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil der Be-schwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszu-händigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht anschliessend zukommen zu lassen (Kopie; vorab per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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