Entscheiddatum: 17.03.2008Publikationsdatum: 27.03.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2808/2007
{T 0/2}
Urteil vom 17. März 2008
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren _______, Nepal,
vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Katerina Baumann, Fürsprecherin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2007 / N _______.
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 14. Dezember 2006 und reiste am 8. März 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er am 9. März 2006 um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung erfolgte am 19. März 2007 im Empfangs- und Verfah-renszentrum _______, die direkte Bundesanhörung am 4. April 2007.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als (Berufsbezeichnung) für den König tätig gewesen und habe in dieser Funktion Korruption aufgedeckt. Nach der Ermordung des Königs im Jahr 2002 habe er als (Berufsbezeichnung) gearbeitet. Am 25. Mai 2004 sei sein Haus von Soldaten und Polizisten umzingelt worden, man habe ihn verhaftet und schwer misshandelt. Nach zwei Tagen sei er an einem ihm unbekannten Ort freigelassen worden. Seine Ehefrau habe zwar bei der Polizei Anzeige erstattet, aber diese sei folgenlos geblieben. Er habe über seinen Anwalt beim District Court und beim Appeal Court einen Schutzantrag gestellt. Wegen der durch die Misshandlungen erlittenen Verletzungen habe er sich sechs Monate lang in Indien behandeln lassen, danach habe er an der indischen Grenze gewohnt. Er habe zwei Jahre lang Ruhe vor weiteren Übergriffen gehabt. Dann habe man herausgefunden, wo er lebte. Am 12. oder 13. Dezember 2006 sei ein Übergriff auf sein Haus erfolgt, wobei auch seine Ehefrau entführt worden sei. Er habe rechtzeitig fliehen können, weil er die Angreifer von weitem gesehen habe, und er sei am 14. Dezember 2006 nach Indien gereist. Am 26. Dezember 2006 habe er Indien auf dem Luftweg verlassen und sich auf seinem Weg in die Schweiz etwa zweieinhalb Monate an einem unbekannten Ort in Italien aufgehalten.
Bei der direkten Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer seine Identitätskartennummer an. Am 10. April 2007 reichte er eine Telefaxkopie seiner Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2007 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das Amt zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er er-fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Ak-tenlage nicht erforderlich.
C.
Der Beschwerdeführer legte am 19. April 2007 durch seinen damali-gen Rechtsvertreter Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen. Ferner ersuchte er, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen, eine eventualiter bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offenzulegen und diesem dazu im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzuse-hen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein nicht übersetzter "Schutzantrag Rechtsanwalt B._______, C._______/D._______, am 09.06.2006 beim District Court in C._______ und beim Appeal Court gestellt", eine nichtübersetzte "Verfügung des Appeal Court, E._______, vom 14.06.2004", jeweils als Faxkopien mit stichwortartiger Angabe des Inhalts in deutscher Sprache, die Faxkopie eines Passes (Ausstellungsdatum: 20. August 2000) sowie eines handgeschriebenen, in englischer Sprache verfassten " Arztrapport von Dr. F._______ betreffend die Behandlung von Herrn A._______ nach dessen Krankenhausaufenthalt infolge der erlittenen Verletzungen" bei. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei rechtlich unzulässig, die Personendaten von Asylsuchenden, auf deren Asylgesuche nicht eingetreten worden sei, vor Rechtskraft des Entscheides an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weiterzugeben. Vorliegend hätte die Vorinstanz auf das Asylgesuch eintreten müssen. Um Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG völkerrechtskonform anwenden zu können, sei das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung zu prüfen. Nur bei offensichtlich haltlosen Hinweisen auf Verfolgung dürfe das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mittels eines Nichteintretensentscheides vorfrageweise ausgeschlossen werden.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und verfügt, der Beschwerdeführer habe die in Kopie eingereichten Beweismittel im Original samt den dazuge-hörigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache über-setzt innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureich-en.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Mai 2007 liess der Beschwerde-führer durch seinen Rechtsvertreter als weitere Beweismittel zwei Be-stätigungsschreiben (Faxkopien) der Menschenrechtsorganisation "Human Rights Salvager's" aus C._______ vom 20. und 24. April 2007 einreichen.
F.
Ebenfalls am 18. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerde-führers seine Mandatsniederlegung mit.
G.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 (Poststempel) beantragte der Be-schwerdeführer unter Hinweis auf seine finanzielle Bedürftigkeit die Übersetzung der von ihm eingereichten Beweismittel durch das Ge-richt und die Übernahme der damit verbundenen Kosten. Zur Bestätigung seiner Bedürftigkeit reichte er eine Fürsorgebestätigung _______, vom 23. Mai 2007 ein.
H.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2007 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, er lasse dem Gericht - zusammen mit weiteren Dokumenten - Originale bereits früher eingereichter Unter-lagen zukommen. Hierbei handle es sich um den Schutzantrag an den District Court und den Appeal Court in C._______ (ohne Überset-zung), einen ärztlichen Bericht in englischer Sprache und einen Iden-titätsnachweis in Form eines roten Heftes samt Zustellumschlag.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzungen des Schutzantrages und der Verfügung des Appeal Court, E._______.
J.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 (in Kopie an den Beschwerdeführer) wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die erfolgten Übersetzungen zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe nach wie vor kein rechtsgenügliches Identitätsdokument zu den Akten gereicht und zudem nicht erläutert, was das nachgereichte rote Dokument sei, wozu auch keine Übersetzung vorliege. Aus der als Be-weismittel eingereichten Berufungsschrift gehe der Streitgegenstand nicht hinreichend hervor, möglicherweise handle es sich um eine man-gelhafte Übersetzung. Überdies hätte sich der Sachverhalt bereits im Jahr 2004 zugetragen, danach sei der Beschwerdeführer nach Indien und wieder zurück gereist, weshalb nicht von einer asylrelevanten Ge-fährdung auszugehen sei, da der Beschwerdeführer ansonsten nicht wieder in den heimatlichen Staat zurückgekehrt sei.
L.
In ihrer Replik vom 10. August 2007 (Poststempel) teilte die neue Rechtsvertreterin mit, sie sei vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden. Das rote Dokument sei vom "Ministry of Land" ausgestellt worden und diene der Auskunft über Eigentum, Kauf und Verkauf von Grundstücken, ermögliche aber auch die zweifelsfreie Identifizierung des Beschwerdeführers und genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Anforderungen an einen Identitäts-nachweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 a AsylG. Die Eingabe des nepa-lesischen Rechtsvertreters sei bisher nicht übersetzt worden, eine kor-rekte Übersetzung sei von Nöten, es werde auf das Gesuch vom 22. Mai 2007 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei wegen der erlitte-en Misshandlungen in ärztlicher Behandlung, entsprechende Berichte würden nachgereicht.
M.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zusammen mit den vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzungen der eingereichten Dokumente eine Kopie der Einladung zur Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 zugesandt und dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Möglichkeit gegeben, sich innert Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern und allfällige weitere Eingaben zu tätigen.
N.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2008 machte der Beschwerdeführer gel-tend, die Übersetzungen der Dokumente belegten die von ihm getä-tigten Aussagen und zeigten auf, dass er bereits im Jahr 2004 ver-sucht habe, sich mit rechtlichen Mitteln gegen die Verfolgung zu weh-ren. Zudem informierte die Rechtsvertreterin über eine _______operation des Beschwerdeführers im September 2007 und eine _______operation am 28. Dezember 2007; der _____ (Bschreibung der Erkrankung) sei wahrscheinlich eine Folge der erlittenen Misshandlung, ärztliche Berichte würden nachgereicht.
O.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ärztliche Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Sie habe den Beschwerdeführer hinsichtlich der _______beschwerden missverstanden, es habe keinen derartigen Eingriff gegeben. Die behandelnden Ärzte würden davon ausgehen, dass die massiven _______-Beschwerden, die zwischenzeitlich zu einer (Beschreibung des ärztlichen Eingriffs) geführt hätten, ihren Ursprung in Misshandlungen haben könnten, was die Aussagen des Beschwerdeführers bestätige. Bei den ärztlichen Unterlagen handelt es sich um ein Überweisungsschreiben (datiert vom 30. Oktober 2007) von Dr. med. G._______, _______, an Dr. med. H._______, _______, ärztliche Schreiben von Dr. med. H._______ vom 6. November 2007, 10. Dezember 2007, 17. und 29. Dezember 2007 und 4. Januar 2008, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______, _______, vom 12. November 2007, einen Bericht der (medizinische Einrichtung), einen definitiven Austrittsbericht (mit Korrektur) des (Name des Krankenhauses), einen Bericht des (Name des Krankenhasuses) über eine Untersuchung am 17. September 2007 und ein entsprechendes Überweisungsschreiben von Dr. med. G._______ mit Laborergebnissen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, wel-che gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungs-gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf sie einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen. Er begründet dies damit, dass gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG die Vollzugsbehörden für den Wegweisungsvollzug mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Papierbeschaffung Kontakt aufnehmen können, wenn in erster Instanz die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. In Art. 97 Abs. 1 AsylG, nach welcher Bestimmung Perso-nendaten nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch eine Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, werde indessen nicht konkretisiert, wann genau die Datenweitergabe unzulässig sei. Statt-dessen halte Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) fest, dass das Vorliegen der Flüchtlingseigen-schaft als verneint gelte, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. Bei Nichteintretensverfahren finde aber keine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft statt, weshalb diese nicht als "verneint" gelten könne. Zudem würden weder Gesetz noch Verordnung Bestimmungen zum Rechtsmittelweg vorse-hen. Art. 97 Abs. 2 AsylG und Art. 4 VVWA seien sowohl gesetzes- als auch verfassungswidrig.
2.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und deren Vollzugs abge-wiesen. Damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind überdies nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos geworden erweist. Es konnte ohnehin auf die An-ordnung vorsorglicher Massnahmen verzichtet werden, da in Bezug auf eine Kontaktaufnahme mit den nepalesischen Behörden weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen ersichtlich wurde.
3.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegen-stand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsver-hältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibe-gehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsge-genstand hinaus gehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah-rens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist deshalb einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die an-gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bezie-hungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summari-schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5). Dem-entsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigen-schaft Prozessgegenstand (vgl. a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspa-piere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspa-pieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
3.3 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Un-ter diesen Voraussetzungen können neben den "klassischen" Identi-tätskarten auch andere Ausweise - wie zum Beispiel ein Inlandpass - taugliche Identitätspapiere darstellen. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen wie beispielsweise die Bestätigung namentlich der Fahr-fähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeit-punkt an einem bestimmten Ort oder des Schulbesuches stellen dage-gen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 4-6).
3.4 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
3.5 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht-lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchen-de Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-schaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3 5).
4.1 Da für die Frage des Nichteintretens eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird, erweist sich ein solcher als völkerrechts-konform, weshalb sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers erübrigen.
4.2 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 4. April 2007 direkt vom BFM durchgeführt.
Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Zur Bestätigung der von ihm angegebenen Identität gab er eine unleserliche Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten; mit der Beschwerde reicht er die Kopie seines Reisepasses ein. Hierzu ist festzuhalten, dass in Kopie eingereichten Ausweisen kein Beweiswert zukommt. Zudem weist das BFM zu Recht darauf hin, dass die einge-reichte Kopie der Identitätskarte von äusserst schlechter Qualität und der Beschwerdeführer darauf nicht zu erkennen ist. Dasselbe gilt für die eingereichte Kopie, die als Kopie eines abgelaufenen Reisepasses bezeichnet wird. Im Übrigen sind bereits Zweifel am Reisepass ange-bracht, da der Pass am 20. August 2000 ausgestellt worden sein soll, der Beschwerdeführer aber in der Erstbefragung aussagte, sein abge-laufener Reisepass sei im Jahr 1978 ausgestellt worden und er habe vor der Ausreise (mithin im Jahr 2006) ein Passformular mit ihm unbe-kannten Inhaltes unterschrieben. Entschuldbare Gründe für das Nicht-einreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stun-den seit der Gesuchseinreichung werden vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht.
Vor allem aber ist es im vorliegenden Fall als starkes Indiz für die be-wusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit dazu zu werten, dass der Beschwerdeführer die Reise von seinem Heimat-land in die Schweiz hat bewältigen können. Es ist nicht glaubhaft, dass er ohne Papiere auf dem Luftweg nach Italien gelangt ist, dies lediglich in der Begleitung eines Schleppers, der entsprechende Ausweispapiere vorgewiesen habe. Seine Beschreibung gibt Anlass zur Annahme, dass er auf andere als die geltend gemachte Weise in die Schweiz ge-langt ist.
4.3 Erst mit Eingabe vom 6. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität ein Dokument (rotes Heft) ein, welches seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. August 2007 als eine Art Grundstücksbuch bezeichnet. Die Umstände der nachträglichen Be-schaffung dieses Dokumentes bleiben unklar, der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu, auf welche Art und Weise er dieses von ihm als Identitätsnachweis bezeichnete Dokument erhalten hat. Vorliegend erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob das Dokument einen rechtsge-nüglichen Identitätsnachweis im Sinne des Art. 32 Abs. 2 a AsylG dar-stellt, da auch bei Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere der vom BFM angewendete Nichteintretenstatbestand nach wie vor als erfüllt zu erachten wäre, ist doch die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und dafür keine entschuldbare Gründe glaubhaft machen kann.
5.1 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdefüh-rer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall ebenso offensichtlich - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. In seinen Aussagen, wie sie in den beiden Protokollen wiedergegeben werden, sind zahlreiche deutliche Merkmale dafür zu erkennen, dass keine tat-sächlichen Erlebnisse aus der Perspektive der direkt betroffenen Per-son erzählt werden. Hinsichtlich der einzelnen Widersprüche und an-deren Unglaubhaftigkeitsindizien ist zur Vermeidung von Wiederholun-gen vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfü-gung zu verweisen. So weist das Amt zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Erstanhörung aussagte, er sei nach dem Übergriff in C._______ nach seiner Genesung ein zweites Mal von den Angreifern aufgesucht worden, habe aber fliehen können (vgl. act. A1, S. 5). In der direkten Bundesanhörung führte er dagegen und erst auf Nachfrage hin aus, dieses Ereignis habe sich vor den Miss-handlungen in C._______ zugetragen (vgl. act. A6, S. 11). Zu Recht weist das BFM auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, seine Ehefrau sei bei dem Übergriff am 12. oder 13. Dezember 2006 entführt worden, er selber habe fliehen können und sei am 14. Dezember 2006 ausgereist (vgl. act. A6, S. 6). Gemäss den Aussagen bei der Zweitbefragung befand er sich zu diesem Zeit-punkt aber schon in J._______. Dem BFM ist auch dahingehend zuzu-stimmen, dass der Beschwerdeführer, der sich in den letzten Jahren wiederholt in Indien aufgehalten hat, bei einer tatsächlichen Verfolgung in Nepal wohl kaum dorthin zurückgekehrt wäre. Die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nicht bereits nach dem angeblichen Übergriff in C._______ im Jahr 2004 ausgereist ist, um in einem Drittland um Schutz nachzusuchen.
Der mit der Beschwerde eingereichte Schutzantrag sowie die eingereichte Verfügung des Appeal Court können die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht stützen. So schildert er beispielsweise den Übergriff in den Anhörungen gänzlich anders als dieser in dem eingereichten Antrag an das Berufungsgericht festgehalten ist. Nach der dortigen Version (Beweismittel 4) sind die Widersacher an mehre-ren Tagen hintereinander bei ihm zu Hause eingedrungen, und er habe unter Zwang Schriftstücke einen an die Beschuldigten zurückzuzah-lenden Geldbetrag betreffend unterschreiben müssen. Dies stimmt nicht mit der in den Anhörungen vorgebrachten Version überein, wo-nach er am 25. Mai 2004 von zuhause an einen unbekannten Ort ver-schleppt worden sein will und zu Aussagen über seine _______tätigkeit erpresst worden sein soll. Auch die Verfügung des Berufungsgerichts kann seine Angaben nicht stützen, da aus dieser aufgrund der schlechten Qualität der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien (trotz der Aufforderung, die Originale zu beschaffen, hat er lediglich Kopien eingereicht), wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 zu Recht anmerkt, der Streitgegenstand nicht hinreichend hervorgeht. Von Gefangennahme und Folter, wie in der summarischen Übersetzung der ersten Rechtsvertreterin aufgeführt, ist in der amtlichen Übersetzung nichts erwähnt. Im Übrigen erwähnt der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht den Erlass einer Verfügung Mitte Juni 2004, sondern nur seine Anträge beim District Court und beim Appeal Court. Festzuhalten ist auch, dass er in seiner Eingabe vom 7. Juni 2007 zwar angibt, er reiche den Schutzantrag im Original ein, stattdessen aber Kopien einreichte, bei denen es sich fast ausschliesslich um solche der Verfügung des Berufungsgerichtes (Beweismittel 5) handelt.
Angesichts der durch den Inhalt der Beweismittel 4 und 5 verstärkten Zweifel an der Glaubbhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblichen Übergriff in C._______ und zu seiner Flucht vermag auch der Hinweis der Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 21. Feb-ruar 2008, die behandelnden Ärzte gingen ausweislich der eingereich-ten Arztberichte davon aus, die massiven _______beschwerden könnten ihren Ursprung in Misshandlungen des Beschwerdeführers haben, an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Der Rechtsvertreterin ist zwar zuzustimmen, dass in den ärztlichen Berichten vom 6. November 2007, 12. November 2007, 29. und 31. Dezember 2007 von einem (Beschreibung der Erkrankung) im Zusammenhang mit Misshandlungen/Folter vor etwa zweieinhalb Jahren die Rede ist. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine Verdachtsdiagnose, die durch eine Anamnese, mithin um eine im Gespräch des Arztes mit dem Patienten ermittelte Krankengeschichte, erstellt wurde. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte konkrete Übergriff und die in der Haft erfolgten Misshandlungen im Mai 2004 können damit nicht bewiesen beziehungsweise können die oben aufgezeigten Zweifel an der Glaubhaftigeit nicht ausgeräumt werden. Überdies ist anzumerken, dass in den vorgenannten Arztberichten als Zeitraum für die behaupteten Misshandlungen "vor etwa zweieinhalb Jahren" angegeben wird, diese sich aber im Mai 2004, mithin vor über drei Jahren ereignet haben sollen, was den Verdacht erhärtet, der Beschwerdeführer habe diese Verletzungen bei einem anderen Ereignis erlitten.
Angemerkt sei hinsichtlich des geschilderten Übergriffes im Dezember 2006 schliesslich, dass auch die eingereichten Schreiben von Men-schenrechtsorganisationen die vorstehend aufgezeigten Widersprü-che nicht ausräumen können.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind mithin als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren.
5.2 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vor-aussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (Art. 83 Abs. 1 - 4) zu regeln ist.
7.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist. Gemäss Pra-xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, EMARK Nr. 17 S. 130 f., EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Weg-weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-stimmungen zulässig.
7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, die im Heimatstaat nicht durchgeführt werden kann, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Die vormalige Schwei-zerische Asylrekurskommission beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 aus-führlich die allgemeine Situation in Nepal und kam zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als generell unzumutbar zu erachten ist. Vorliegend besteht für das Bundesverwaltungsgericht um-so weniger Veranlassung, sich nicht auf diese Lagebeurteilung ab-stützen, als die jüngste Entwicklung zumindest nicht zu einer Ver-schlechterung der Verhältnisse im Lande führte, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen im erwähnten Urteil verwiesen werden kann. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de fac-to-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich demnach aufgrund der ak-tuellen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. dazu auch Ziff. 4.2. in fi-ne). Ohne soziale, politische und wirtschaftliche Defizite vor Ort zu verkennen, kann bezüglich Nepal insbesondere nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, wel-che für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden.
7.4 Individuelle Unzumutbarkeitsaspekte, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. In Nepal besteht gemäss Aktenlage ein soziales Netz (vgl. act. A1, S. 2, 3). Dem gut ausgebildeten Beschwerdeführer, der als pensionierter (Berufsbezeichnung) zuletzt als (Berufsbezeichnung) tätig war (vgl. act. A1, S. 2), dürfte es möglich sein, sich in Nepal wieder zu etablieren, wobei es ihm unbenommen bleibt, sich an einem anderen Ort als dem Herkunftsort niederzulassen, sollte er sich dort - aus welchen Gründen auch immer - bedroht fühlen. Im Weiteren macht er zwar gesundheitliche Probleme geltend, nach der (ärztliche Untersuchung) vom 17. September 2007 leidet der Beschwerdeführer an (Beschreibung der Beschwerden), eine (Erkrankung) als Ursache seiner Beschwerden konnte jedoch ausgeschlossen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass die notwendige (Kontrolluntersuchungen) auch in Nepal vorgenommen werden können. Beim Beschwerdeführer ist am 27. Dezember 2007 eine (operativer Eingriff) vorgenommen worden, hierzu befand sich der Beschwerdeführer vom 26. bis 29. Dezember 2007 im Krankenhaus. Da die Operation gemäss dem Bericht von Dr. med. H._______ vom 29. Dezember 2007 und dem Austrittsbericht des Spitals erfolgreich verlief, der Patient sich nach der Operation in gutem Allgemeinzustand befinde und lediglich eine Nachkontrolle beim Hausarzt nötig sei, können zum jetzigen Zeitpunkt einem Wegweisungsvollzug nach Nepal entgegenstehende gesundheitliche Probleme nicht ausgemacht werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist.
7.6 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Da das Gesuch des Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 25. April 2007 gutgeheissen wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N _______; in Kopie)
_______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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