Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 29. April 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 15.05.2024Publikationsdatum: 31.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2839/2024
Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Tania Zitella, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 29. April 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er seinen griechischen Reisepass für Flüchtlinge, sowie seine griechische Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 20. März 2025 im Original einreichte,
dass eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 4. November 2021 in Griechenland ein Asylgesuch einreichte und dort am 21. März 2022 internationalen Schutz erhielt,
dass er gemäss EURODAC überdies am 23. August 2022 in Deutschland ein Asylgesuch einreichte,
dass die griechischen Behörden am 9. Februar 2024 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 7. Februar 2024 zustimmten und das SEM informierten, dass dem Beschwerdeführer am 21. März 2022 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und er über eine vom 21. März 2022 bis am 20. März 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 18. April 2024 das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren einen Arztbericht vom 21. Februar 2024, einen Austrittsbericht B._______ vom 22. März 2024, eine Dosierungskarte B._______ vom 16. April 2024 sowie die (internen) Verlaufsblätter der medizinischen Betreuung zu den Akten reichte.
dass die Rechtsvertretung am 26. April 2024 Stellung nahm zum Entscheidentwurf der Vorinstanz,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. April 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte sowie die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren,
dass mit der Rechtsmitteleingabe ein ärztliches Rezept und eine Dosierungskarte vom 30. April 2024 sowie eine Aktennotiz der Firma Securitas über eine Spitaleinlieferung des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2024 zu den Akten gereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in der Hauptsache damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,
dass das SEM, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und die Vorinstanz die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Obdachlosigkeit in Griechenland gemacht,
dass die Vorinstanz weiter festhielt, der Beschwerdeführer habe in Griechenland wiederholt bei Freunden gewohnt und verfüge dort somit offensichtlich über ein soziales Netzwerk,
dass der Beschwerdeführer aus Sicht des SEM keine ernsthaften Bemühungen unternommen habe sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen, sondern nach Erhalt des Reisepasses für Flüchtlinge umgehend zu seiner Mutter nach Deutschland weitergereist sei und ihm weitere Bemühungen eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu finden - allenfalls mit Unterstützung von Hilfsorganisationen - zuzumuten seien,
dass die Vorinstanz trotz eines Suizidversuchs des Beschwerdeführers nicht davon ausgeht bei ihm handle es sich um eine schwerkranke oder äusserst vulnerable Person und dass seine körperlichen und psychischen Beschwerden nicht derart gravierend seien, um einer Wegweisung nach Griechenland - wo diese zudem behandelbar seien - entgegenzustehen,
dass das SEM festhält, der Zugang zur notfallmässigen Versorgung in Griechenland sei gewährleistet und dem Beschwerdeführer seien die Formalitäten zuzumuten um Zugang zu weitergehender gesundheitlicher Versorgung in Griechenland zu erhalten,
dass er gemäss der Vorinstanz schliesslich seinen Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung nötigenfalls bei den Behörden in Griechenland einfordern könne,
dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei in Griechenland, trotz Anerkennung seines Flüchtlingsstatus, obdachlos gewesen und habe keine Unterstützung durch die Behörden oder Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, worauf auch verschiedene Länderberichte betreffend Umgang mit Flüchtlingen in Griechenland hindeuten würden und womit die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einen Wegweisungsvollzug unzulässig machen würden,
dass mit der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, eine Wegweisung nach Griechenland würde den Beschwerdeführer wiederum in eine Situation extremer materieller Not bringen und die Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit gefährden, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei,
dass schliesslich in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Verfügung des Wegweisungsvollzugs verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, da sein psychischer Gesundheitszustand nicht abschliessend festgestellt worden sei,
dass den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schlüssig aufgezeigten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Vorbringen der Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegengehalten wird,
dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ausführlich ergibt, umfassend gewürdigt hat und den Beschwerdeführer mit detaillierter Begründung für nicht äusserst vulnerabel befand, womit der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz sodann bereits zutreffend auf die geltende Rechtspraxis - insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 - hingewiesen hat,
dass gemäss dieser Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug nach Griechenland für Personen, welche dort Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig und zumutbar ist, mit Ausnahme von äusserst vulnerablen Personen (vgl. a.a.O. E. 11),
dass angesichts der Akten nicht davon auszugehen ist, die psychische oder physische Gesundheit des Beschwerdeführers sei in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt, zumal im Austrittsbericht B._______ vom 22. März 2024 eine akute Suizidalität sowohl beim freiwilligen Eintritt als auch beim Austritt aus der Klinik verneint, eine Anpassungsstörung diagnostiziert, eine Psychotherapie empfohlen und eine antidepressive und schlafanstossende Pharmakotherapie verordnet wurde (SEM-Akte 22/5),
dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auf Beschwerdeebene keine weiteren Arztberichte eingereicht hat,
dass sodann auch eine mögliche Suizidalität für sich genommen einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2),
dass der vorherrschenden gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Rückkehrhilfe Rechnung zu tragen ist,
dass vor diesem Hintergrund der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den griechischen Behörden Zusicherungen einzuholen bezüglich Unterbringung, Versorgung und medizinischer Behandlung, abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht als besonders vulnerable Person (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu qualifizieren ist und somit keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten,
dass die Vorinstanz deshalb - vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Flüchtlingsstatus hat und sich die dortigen Behörden mit seiner Überstellung einverstanden erklärt haben - zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gemäss den vorstehenden Ausführungen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht geben ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), womit der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer
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