Entscheiddatum: 13.05.2013Publikationsdatum: 22.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2845/2011
Urteil vom 13. Mai 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richter William Waeber;Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im August 2010, gelangte auf dem Landweg via Guinea-Conakry (Aufenthalt 3 Wochen), Mali und Niger nach Libyen (Aufenthalt von Ende Ramadan 2010 bis März 2011) und erreichte schliesslich auf dem Seeweg Sizilien. Per Eisenbahn reiste er am 28. März 2011 von Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
A.b Das BFM erhob am 6. April 2011 im Transitzentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Altstätten seine Personalien, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Protokoll: A4) und führte am 13. April 2011 eine Anhörung zu den Asylgründen durch (Protokoll: A8).
A.c Der Beschwerdeführer gab an, ein ethnischer Mandinko aus der Kleinstadt C._______, Region und Sektor D._______, Provinz E._______, zu sein; er habe dort seit seiner Geburt bis Anfang August 2010 gelebt. Seine Mutter sei vor rund zwei Jahrzehnten und sein Vater im Jahr 2007 gestorben. Er habe eine zwei Jahre jüngere Schwester. Nach dem Tod des Vaters habe er beim Koranlehrer N.F. in C._______ gelebt und habe dort zu essen bekommen. In der Anhörung sagte er allerdings, er habe in seinem Haus in F._______ gewohnt, wo er sich öfters mit O., der Tochter des Bruders von N.F., habe treffen können. Er habe mit ihr während sechs Monaten eine Beziehung unterhalten, und sie sei von ihm schwanger geworden. Er hätte sie gerne geheiratet, aber ihre Eltern wären dagegen gewesen. Als die Beziehung und die Schwangerschaft bekannt geworden seien, sei er vom Koranlehrer N.F., bei welchem er jeweils geschlafen habe, angehalten und in Anwesenheit ihrer Eltern und von zehn Männern geschlagen und am rechten Unterarm sowie an der linken Schulter schwer verletzt worden. Sie hätten ihm wiederholt auf seinen rechten Arm geschlagen und ihn mit einem Seil aus Schafsleder misshandelt. Er sei während der Behelligungen ohnmächtig geworden. Später sei ihm unter dem Vorwand, zur Toilette hinter dem Haus gehen zu müssen, die Flucht geglückt. Er sei zu seiner Schwester ins nahe gelegene G._______ gegangen. Nachdem er erfahren habe, dass seine Freundin von den Männern getötet worden sei, habe er nach einem bloss zweitägigen Aufenthalt bei der Schwester das Heimatland verlassen. Der Beschwerdeführer zeigte zum Beweis seiner Misshandlungen Narben an der Innenseite seines rechten Unterarms und eine dunkle, pigmentierte Stelle im Bereich seiner linken Schulter, oberhalb seines linken Armes.
B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 - eröffnet am 11. Mai 2011 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Das BFM begründete das Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden innerhalb der angesetzten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe vorgebracht habe; er habe sich auf die Aussagen beschränkt, nie Ausweispapiere besessen und keine Kontaktmöglichkeiten zu Bezugspersonen im Heimatland zu haben. Er habe die wahren Umstände zum Reiseweg und seine Identität in den Anhörungen verheimlicht und nicht offenlegen wollen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist ist. Zudem würden seine Asylangaben keine Realkennzeichen enthalten; sie seien schematisch, knapp, emotionslos und plakativ, was aufzeige, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stützte. Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Übergriffe Dritter wäre vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Die Wegweisung sei die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides, und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern 3 bis 5 (recte: 3 und 4) des Dispositivs der Verfügung vom 9. Mai 2011 seien aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er Sistierung des Verfahrens, bis dem Gericht ein ausführlicher Arztbericht vorliege, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Der Beschwerde legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Schreiben seiner Hausärztin vom 17. Mai 2011 bei.
D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2011 den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab, sah von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 24. Juni 2011 ein ausführliches Zeugnis seiner Hausärztin oder allenfalls eines Psychiaters einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage fortzusetzen sei. Die Behandlung der übrigen Anträge verlegte es auf einen späteren Zeitpunkt.
E. Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 teilte eine für das Beschwerdeverfahren nicht bevollmächtigte Drittperson dem Gericht mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit 20. Mai 2011 in spitalärztlicher Behandlung.
F. Die nachgereichte Fürsorgebestätigung datiert vom 1. Juni 2011.
G. Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte vom 25. Mai 2011 (Hausärztin; Fachärztin für innere Medizin) und 21. Juni 2011 (provisorischer Kurzaustrittsbericht der medizinischen Klinik [...]) ein. Im Begleitschreiben wies er insbesondere darauf hin, dass er an einer Splenomegalie (Milzvergrösserung) und einer Anpassungsstörung leide und dass der Verdacht auf eine Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bestehe.
H. Angesichts offener Fragen zum Gesundheitszustand forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. Januar 2013 einen aktuellen Bericht der behandelnden Ärztin und/oder Psychiaters ein. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen.
I. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 reichte dieser einen Bericht seiner Hausärztin vom 11. Februar 2013 sowie Kopien der Spitalberichte vom 29. Dezember 2012 und 30. Januar 2013 nach.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Beschwerdeeinreichung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Beschwerdeanträge richten sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 ist somit betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch, Anordnung der Wegweisung und Aushändigung der Prozessakten (Ziff. 1, 2 und 5 des Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand dieses Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
1.6 Die Vorinstanz hat die Frage des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Das BFM begründete die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen mit Standardformulierungen (Ziff. II der Erwägungen). Im Zumutbarkeitsbereich ergänzte es diese mit den Hinweisen, der Beschwerdeführer sei jung und gesund; er habe in Libyen als H._______ gearbeitet und seinen Lebensunterhalt selber bestritten.
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe unter Hinweis auf die eingereichten ärztlichen Berichte die Auffassung, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. So könne er seine starken Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und der Narbe am Vorderarm kaum beeinflussen. Ausserdem leide er an Ängsten und Schlafstörungen. Die ärztlich festgestellten Symptome - wie namentlich die monotone Stimme und geringe Mimik bei der Schilderung, wie er seine Verletzungen erlitten habe, das starke Schwitzen und dass er "wie hinter einer Wand" wirke - passten auf Menschen, die etwas Traumatisches erlebt hätten (Beschwerde S. 2). Dass er sich bis anhin erst zweimal medizinisch habe behandeln lassen, sei ihm aufgrund der Umstände in der Schweiz nicht anzulasten. Aktuell werde er gesprächstherapeutisch und medikamentös behandelt. Ergänzend zur Abgabe von Psychopharmaka sei eine Psychotherapie durch eine geschulte Fachperson angezeigt. Sollte sich der Verdacht einer PTBS ärztlich erhärten, so sei dies bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu berücksichtigen, auch wenn das BFM seine Asylangaben zwar zu Recht als nicht asylrelevant, indessen zu Unrecht als nicht glaubhaft abgetan habe. Eine PTBS könnte damit sein in den Anhörungen gezeigtes und vom BFM vorgehaltenes Verhalten (schematisches und knappes Antwortverhalten ohne Realkennzeichen) durchaus erklären. Er verfüge über keine formale Bildung und stamme aus einfachsten Verhältnissen; in Guinea-Bissau existiere keine medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychisch Erkrankten im bezahlbaren Bereich. Er könne dort nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen und wäre im Falle einer Rückkehr existenziell gefährdet. Mithin sei er vorläufig aufzunehmen.
2.3 Dem aktuellsten Attest vom 11. Februar 2013 ist unter Hinweis auf die Anamnese vom 21. Juni 2011 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich seit Juni 2011 wegen banaler Gastrointestinalen oder grippaler Infekte und wegen Muskelschmerzen, vor allem im Oberschenkelbereich (vgl. Bericht des Spitals [...]), habe behandeln lassen. Diagnostisch liege eine "Splenomegalie bei doppelter heterocygoter Hämoglobinopathie HBs und HBc; Sichelzellanämie und Hämoglobinopathie C (von Westafrika) mit hämolytischen Krisen" vor. Ausserhalb der schmerzhaften hämolytischen Krisen, die meist mit viralen Infekten auftreten, habe er zur Zeit keine Therapie. Er habe alle notwendigen Impfungen erhalten, inklusive Pneumovax, und erhalte jährlich die Grippeimpfung. Bei weiteren hämolytischen Krisen benötige er Zugang zu Schmerzmitteln und zu genügend Flüssigkeit, allenfalls gar zu einer Infusion.
Im Spitalaustrittsbericht vom 30. Januar 2013 steht zudem, dass der Beschwerdeführer Vollwaise sei, keine Geschwister habe und wiederholt wegen Schmerzkrisen ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Rezidivierende Schmerzkrisen seien seit seinem achten Lebensjahr thorakal (im Brustraumbereich) und an den Extremitäten aufgetreten. Er weise zwei reizlose Narben am Körper auf, am linken Oberbauch sowie am rechten Unterarm. Die Variante seiner Sichellzellanämie sei eine mildere Form als bei der homozygoten Form. Dennoch sei nicht auszuschliessen, dass es im Verlauf von rezidivierenden vasookklusiven Krisen zu Organschädigungen (Nieren, Augen, Knochen, Lunge) kommen könnte. Die Gefahr einer funktionellen Asplenie (Funktionsunfähigkeit der Milz) sei durch die Pneumo- und Meningokokkenimpfungen gebannt. Im Falle einer vasookklusiven Krise müsste der Zugang zu einer ausreichenden Hydrierung, Sauerstoffzugabe und Analgesie (Schmerzhemmung) gewährleistet sein. Ein weiterer Bericht des Spitals vom 29. Dezember 2012 lag in Kopie bei.
Im Attest vom 21. Juni 2011 wurde von der behandelnden Ärztin festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, mit einem leicht jüngeren Bruder in einem kleinen Dorf Guinea-Bissaus aufgewachsen zu sein. Weil er eine Frau geschwängert habe, sei er an den Armen und am Kopf verletzt worden. Die eigentliche Wundversorgung habe in Libyen stattgefunden. Aufgrund der ärztlichen Untersuchungen in der Zeit vom 29. April bis 21. Juni 2011 wiederholte die Ärztin den Verdacht auf das allfällige Vorliegen einer PTBS, was sie bereits im Kurzattest vom 17. Mai 2011 angedeutet hatte. Die Hämoglobinopathie sei in Afrika weit verbreitet. Dem Bericht lag ein älterer vom 25. Mai 2011 bei.
Vorab ist generell festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht. Dies wurde auch vom BFM in der angefochtenen Verfügung erkannt, in Bezug auf die Herkunft aus Guinea-Bissau hat es sich allerdings auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt und allein den Wegweisungsvollzug nach Guinea-Bissau geprüft.
Es gibt allerdings gute Gründe, an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Guinea-Bissau zu zweifeln. Er hat es während seines bald dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz unterlassen, die guinea-bissauische Staatsangehörigkeit mit geeigneten Dokumenten zu beweisen, obschon er seine in G._______ wohnhafte Schwester, welche über eine feste Anschrift verfügt, hätte kontaktieren können. Ob er auch noch einen jüngeren Bruder hat, wie in einem Arztzeugnis notiert, bleibe dahingestellt. Seine geografischen Kenntnisse über sein angebliches Heimatland sind bescheiden; so ist beispielsweise der von ihm angeblich benutzte Grenzübergang eine Ortschaft Guineas, die nicht an der Grenze liegt. Dass er ausser Mandinka keiner weiteren lokalen Sprache Guinea-Bissaus mächtig ist, spricht auch gegen die von ihm behauptete Herkunft: Bei der gewissen Schulbildung - er soll seit seiner Kindheit durch einen Koranlehrer unterrichtet worden sein - müsste er etwas Portugiesisch (offizielle Unterrichtssprache) und wohl auch etwas Kreol (in der guinea-bissauischen Version) verstehen können. Darüber hinaus vermag er über den Reiseweg und die Ausreisemodalitäten nur Vages zu berichten.
Trotz dieser Zweifel an der von ihm geltend gemachten Staatsangehörigkeit besteht für das Gericht kein Anlass, Nachforschungen über seine Herkunft anzustellen. Es kann vielmehr davon ausgehen, dass für den Beschwerdeführer angesichts der Beschränkung seiner Aussagen auf Guinea-Bissau er in keinem anderen afrikanischen Land - Mandinka wird beispielsweise auch in den westafrikanischen Ländern Gambia, Mali und Senegal gesprochen - gefährdet ist, und die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse auf den behaupteten Herkunftsstaat Guinea-Bissau beschränken.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem erwachsenen Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers liegen keine derartigen aussergewöhnlichen Umstände vor, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten. So vermögen die eingereichten ärztlichen Atteste keine Umstände aufzuzeigen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten, da keine ganz aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Praxis ersichtlich sind und der im Heimatland tiefere Standard der medizinischen Versorgungen kein solcher Umstand ist (vgl. Urteil des EGMR i.S. N. gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung in asyl- und völkerrechtlicher Hinsicht zulässig.
4.3
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Guinea-Bissau ist festzustellen, dass dort kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint.
4.3.2 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rück-kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen.
Soweit aus den Schilderungen der angeblichen Verfolgung - das massives Verprügeln durch zehn Männer - und den dabei erlittenen Verletzungen an Armen und Schulter in der Beschwerdebegründung eine unzumutbare Rückkehr nach Guinea-Bissau abgeleitet wird, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und unter Verweis auf die zutreffende Begründung die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen festzustellen. Der von der Hausärztin geäusserte Verdacht auf Bestehen einer PTBS ist insoweit unberechtigt, als einer solchen allfälligen Störung jedenfalls nicht der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall zugrunde liegen kann.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche sich gemäss der ärztlichen Atteste seit seinem Kindesalter durch wiederkehrende schmerzhafte Krisen äussern, aber keiner dauernden Therapie bedürfen, lassen seine Rückkehr nach Guinea-Bissau als zumutbar erscheinen. Zwar gehört Guinea-Bissau zu den ärmsten und am geringsten entwickelten weltweit überhaupt. Dies betrifft namentlich auch den Gesundheitssektor, wo in jedem Bereich Mangel herrscht: an Fachärzten, an ausgebildetem Pflegepersonal, an Medikamenten, an Ausrüstungen. Indessen haben sich die Staatsangehörigen Guinea-Bissaus offenbar mit dieser Situation abgefunden und lassen sich bei ernsthafter Erkrankung im Regelfall im näheren oder weiteren Ausland medizinisch behandeln. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens für die fünfzehn ECOWAS-Länder (Economic Community of West African States), zu welchen auch Guinea-Bissau gehört, ist es einem Staatsbürger eines dieser westafrikanischen Länder möglich, sich ohne grössere bürokratische Hemmnisse in einen dieser Staaten zu begeben, wo er die nötigen Qualitäten und Infrastruktur zur Behandlung seiner Krankheit vorfinden kann (vgl. zum Freizügigkeitsabkommen: UNHCR, Protecting Refugees and Other Persons on the Move in the ECOWAS Space, Januar 2011). Falls der Beschwerdeführer für die Finanzierung von Schmerzmitteln während akuter Schmerzkrisen auf eine anfängliche Unterstützung angewiesen sein sollte, steht es ihm frei, beim BFM Rückkehrhilfe (i.S. von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen.
Die tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sind unbekannt, da er den Asylbehörden keine Identitätspapiere abgegeben hat, keine Anstrengungen zu deren Beschaffungen in die Wege geleitet hat, Angaben zu seinen Geschwistern widersprüchlich sind und die pauschale Behauptung, er habe keine weiteren Verwandten, angesichts seiner Verschleierungstaktik unglaubhaft ist. Es ist deswegen zu seinen Ungunsten davon auszugehen, er verfüge in seinem Heimatland über ein intaktes soziales Netz. Der Beschwerdeführer ist reise- und arbeitsfähig und verfügt angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als H._______ in Libyen über berufliche Erfahrungen, die ihm bei der Arbeitssuche von Nutzen sein werden.
Damit sprechen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht (vgl. Beschwerde S. 1; Dispositivziffer 5 der Zwischenverfügung vom 24. Mai 2011). Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Anträge des Beschwerdeführers nicht schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu bezeichnen waren und zudem von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. Fürsorgebestätigung vom 31. Juni 2011; keine Erwerbstätigkeit gemäss Zentralem Migrationssystem), ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
6.2 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung auszurichten. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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