Entscheiddatum: 28.05.2013Publikationsdatum: 05.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2869/2013
Urteil vom 28. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 legal und gelangte über Deutschland nach Griechenland. Infolge Heirat mit einem Griechen habe sie eine griechische Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im (...) sei sie legal nach Nigeria und im (...) zurück nach Griechenland gereist. Im Februar 2013 sei sie auf dem Seeweg illegal nach Venedig und von dort mit dem Zug weiter in die Schweiz gelangt. Sie suchte am 10. Februar 2013 um Asyl nach. Am 13. Februar 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt (BzP) und am 14. Mai 2013 in Kreuzlingen zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte sie geltend, ihr Vater und ihr Bruder seien im Jahr 2006 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Ihre Mutter sei verschwunden, als sie noch klein gewesen sei. Sie habe Nigeria verlassen, weil sie dort einsam gewesen sei; nach Griechenland sei sie gereist, um dort als Friseuse Haare zu knüpfen. Im (...) sei sie für vier Monate nach Nigeria zurückgekehrt und habe erfolglos nach ihrer Mutter gesucht. Sie habe Griechenland verlassen, weil ihr drogenabhängiger Ehemann sie geschlagen, missbraucht und gedroht habe, er werde sie umbringen.
B. Mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom 14. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2013, ergänzt durch ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält zwar keine Unterschrift, wird jedoch durch ein dieser beigelegtes unterzeichnetes, persönlich verfasstes Schreiben der Beschwerdeführerin ergänzt. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich gestützt auf die Praxis der vormaligen Schwei-zerischen Asylrekurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne eigentliche Unterschrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den Umständen einem Beschwerdeführer klar zugeordnet werden konnten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16), und angesichts des Umstandes, dass vorliegend die Personalien der Beschwerdeführerin sowie die Verfahrensnummer des BFM in der Eingabe aufgeführt sind, auf eine Beschwer-deverbesserung zu verzichten. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen kurzen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) und des Umstandes, dass das in Englisch verfasste persönliche Schreiben ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand verständlich ist, wird auch auf die Einforderung einer Übersetzung verzichtet (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und ausser den festgestellten, verfahrensrechtlich nicht erheblichen Mängeln formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32- 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet. Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2).
3.2. Das BFM hält in seiner angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere beschaffen könne. Sie hätte sich jederzeit bei einer nigerianischen Botschaft um neue Dokumente bemühen können. In Bezug auf die Identitätskarte mache sie unglaubhafte, vage Angaben. Der Umstand, dass sie ihre Reisedokumente bis heute nicht eingereicht habe, lege den Schluss nahe, dass sie den Asylbehörden bewusst Papiere vorenthalte, um die Identität nicht offenzulegen und so eine Rückführung in den Heimatstaat zumindest zu erschweren. Weiter mache sie in Bezug auf Nigeria keine asylrelevanten Vorbringen in Nigeria geltend. Hinsichtlich der vorgebrachten Übergriffe des Ehemannes in Griechenland sei festzuhalten, dass es sich um Übergriffe Dritter handle, die in einem Rechtsstaat wie Griechenland durch die Behörden geahndet würden.
3.3. In der Rechtsmitteleingabe stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgegeben hat. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe vorliegen würden, setzt sie sich demgegenüber nicht auseinander und beschränkt sich in Bezug auf ihren Reisepass auf das blosse Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts. Ihr Beschwerdevorbringen, sie habe nicht über eine Identitätskarte verfügt, widerspricht ihrer Angabe in der Anhörung, wonach sie ihre Identitätskarte in Nigeria verloren habe, was vor Erhalt des Passes geschehen sei (vgl. Akten BFM 15/20 F18 f., F24). Sie legt damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht entschuldbare Gründe verneint haben soll. Solches lässt sich auch aus Sicht des Gerichts den Akten nicht annehmen.
3.4. Die Beschwerdeführerin hat in Nigeria mit Behörden oder Drittpersonen keinerlei Probleme gehabt. Sie hat ihr Heimatland verlassen, weil sie dort niemanden mehr gehabt habe. Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, macht sie damit keine asylrelevanten Vorbringen in Nigeria geltend. Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen.
3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Nigeria ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Vollzugshindernisse zu entneh-men. Die junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführerin hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Nigeria verbracht und ist demnach mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Sie hat bereits vor ihrer Ausreise im Jahr 2009 und später in Griechenland als (...) gearbeitet und besitzt damit berufliche Erfahrung, die ihr beim beruflichen Wiedereinstieg behilflich sein wird. Ihren Angaben zufolge wurde sie nach dem Tod ihres Vaters von Arbeitskollegen ihres verstorbenen Vaters und ebenso von Kirchgemeindemitgliedern unterstützt, so dass angenommen werden darf, sie verfüge in ihrem Heimatland über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen und welches ihr bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Nigerianischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 Aug).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger