Entscheiddatum: 08.06.2012Publikationsdatum: 19.06.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2871/2012
Urteil vom 8. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Distrikt Batticaloa (Ostprovinz) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 2. August 2011 begleitet von einem Agenten auf dem Luftweg verliess, am 4. August 2011 von Italien her in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl nachsuchte,
dass er am 15. August 2011 im EVZ befragt und am 16. April 2012 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch auf die Akten und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer dem BFM einen srilankischen Führerschein abgab und erklärte, über einen eigenen Reisepass habe er nie verfügt und seine Identitätskarte sei in seinem Heimatland zurückgeblieben,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2012 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, insgesamt seien die Schilderungen des Beschwerdeführers als überwiegend tatsachenwidrig zu taxieren und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen,
dass er der Beschwerde verschiedene Unterlagen und Dokumente als Beweismittel beilegte, die im eingereichten Beilagenverzeichnis aufgeführt sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Mai 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft und als Folge davon als asylrechtlich nicht relevant beurteilt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selbst einräumt, seine Aussagen anlässlich der Anhörungen seien in wesentlichen Teilen falsch und es tue ihm ausdrücklich leid, dass er bei den Anhörungen gelogen habe,
dass er zur Begründung vorbringt, ein Landsmann habe ihm im EVZ Basel berichtet, Tamilen, die ihr Asylgesuch mit Verbindungen zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) begründen würden, seien chancenlos, da die Schweizer Behörden die LTTE und ihre Exponenten als kriminell erachten und verfolgen würden, weshalb er mit der sofortigen Ablehnung des Gesuches und Rückschaffung rechnen müsse, wenn er die familiäre Beziehung zur LTTE (sein Bruder sei von der LTTE zwangsrekrutiert worden und sein Vater habe vor mehr als zehn Jahren die LTTE unterstützt und sei im Jahre 2001 Opfer eines Überfalls durch das Militär geworden) und die deswegen erlittene Verfolgung vorbringen würde,
dass der Landsmann ihm anfangs August 2011 im EVZ Basel deshalb geraten habe, unbedingt zu verschweigen, dass sein Bruder von der LTTE entführt (beziehungsweise zwangsrekrutiert) worden und er selber daher in Schwierigkeiten geraten sei,
dass er aus Angst, sofort abgewiesen und zurückgeschafft zu werden, im vorinstanzlichen Verfahren nicht den tatsächlichen Sachverhalt geschildert habe,
dass dieser Erklärungsversuch offenkundig nicht stichhaltig erscheint und der Verweis auf die durch die schweizerische Bundeskriminalpolizei anfangs des Jahres 2011 gegen mehrere Personen tamilischer Herkunft in der Schweiz wegen des Vorwurfs der Erpressung, Geldwäscherei und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation durchgeführten national koordinierten Operation nicht verfängt,
dass sich die Operation gezielt gegen einzelne Exponenten aus dem Umfeld der LTTE richtete und zehn Personen festgenommen wurden,
dass auch die Tatsache, dass die Europäische Union die LTTE im Jahre 2006 als terroristische Organisation einstufte, nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fällt,
dass die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch am 16. April 2012 stattfand und er sich in der Zwischenzeit durch die Kontakte mit Landsleuten längst davon hat überzeugen können, dass die von seinem Landsmann anfangs August 2011 im EVZ Basel geäusserten Befürchtungen in dieser Form unbegründet und haltlos sind,
dass demnach zu erwarten gewesen wäre, dass er den wahren und zentralen Grund seiner geltend gemachten Nachstellungen genannt hätte, wenn dieser tatsächlich bestanden hätte und das entsprechende Vorbringen erst auf Beschwerdeebene als nachgeschobene Anpassung des Sachverhaltes gewertet werden muss,
dass im Weiteren kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer auch ohne Nennung eines familiären LTTE-Hintergrundes seine weiteren Schilderungen anlässlich der Anhörungen nicht widerspruchsfrei hätte vorbringen können, wenn er sie tatsächlich erlebt hätte,
dass demnach der Umstand, dass er diesen Aspekt anlässlich der Anhörungen verschwiegen haben sollte, nichts daran ändert, dass er die geltend gemachten Bedrohungen, Gelderpressungen, Freiheitsentzüge und Verletzungen seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit nicht hat glaubhaft machen können,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen und entsprechenden Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen zu zentralen Aspekten des Sachverhaltsvortrages derart widersprüchlich ausgefallen ist, dass diesem eine glaubhafte Grundlage entzogen bleibt,
dass demnach die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte und nachgeschobene Version, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren nicht von Unbekannten (beziehungsweise von Mitgliedern der Karuna-Gruppe) Gelderpressungen und Freiheitsentzügen ausgesetzt gewesen, sondern von Polizeistellen, nicht glaubhaft erscheint, sondern vielmehr als nachträgliche Anpassung an einen allenfalls flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt,
dass im Weiteren entgegen der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe auch bei der Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers vor über zehn Jahren für die LTTE tätig gewesen und sein Bruder im Jahre 2007 von der LTTE zwangsrekrutiert worden wäre, keine hinreichenden Gründe für die Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gegeben wären,
dass zwar trotz der Verbesserung der allgemeinen Lage in Sri Lanka seit dem Kriegsende vom Mai 2009 gewisse Personen noch immer einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können, dies jedoch insbesondere Personen betrifft, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht zu einer Personengruppe mit entsprechendem Risikoprofil gezählt werden kann,
dass die der Beschwerde beigelegten Beweismittel ebenso offenkundig nicht geeignet sind, asylrechtlich relevante Sachverhalte nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass die im Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 14. Mai 2012 festgehaltenen Angaben offensichtlich allein auf den nicht überprüften Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers beruhen,
dass nach den obigen Feststellungen auch das Schreiben des Friedenrichters vom 15. Mai 2012 und die ärztliche Bestätigung vom 11. Mai 2012 betreffend den Vater des Beschwerdeführers nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fallen können,
dass schliesslich auch aus den beiden eingereichten Vorladungen vom 1. August 2011 und vom 30. Dezember 2011 kein Sachverhalt ersichtlich wird, aus dem für die Voraussetzungen der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaf geeignete Erkenntnisse abgeleitet werden könnten, wenn darin lediglich der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mutter im Rahmen einer Beschwerde gegen die zwangsweise Rekrutierung des Bruders des Beschwerdeführers angehört werden sollen,
dass in der Rechtsmitteleingabe freilich vorgebracht wird, die entsprechende Vorladung sei lediglich ein Vorwand der ausstellenden Polizeistelle, um dem Beschwerdeführer habhaft zu werden und gegen ihn weitere Gelderpressungen durchzusetzen,
dass jedoch, wie oben dargelegt, der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er überhaupt je von polizeilicher Stelle zu erpresserischen Geldzahlungen genötigt worden wäre,
dass zudem aufgrund der gesamten Aktenlage Zweifel an der Authentizität der eingereichten Vorladungen nicht ausgeschlossen werden können, da sie in dieser Form geradezu in das Bild des unglaubhaften (Aussage-) Verhaltes des Beschwerdeführers passen,
dass ferner bezüglich der Druckqualität der Dokumente festgestellt werden kann, dass es sich um Exemplare vielfach kopierter Vorlagen handeln muss, die im Übrigen leicht käuflich erwerbbar sind,
dass zusammenfassend der Schluss zu ziehen ist, dass mangels eines ersichtlichen aktuellen Verfolgungsinteresses der srilankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten, zumal er kein politisches Profil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, und er selbst bestätigte, nie konkret politisch tätig gewesen zu sein (Akten BFM A1/11 S. 7),
dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass daher aus den Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen),
dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8, Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]) und insbesondere unklar ist, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird,
dass jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer gestützt auf die obigen Erwägungen keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, er könnte den srilankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen, weshalb auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM sich bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 gestützt hat,
dass in Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in diesem Urteil verwiesen werden kann, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt, demzufolge seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen ist,
dass sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat und der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet wird (vgl. a.a.O. E. 13.1),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt Batticaloa, Ostprovinz, stammt, wo er seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Heimatland lebte und sich gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung eine Rückkehr in die Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar erweist,
dass ebenfalls aus individueller Sicht keine Hindernisse erkennbar sind, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, verfügt der Beschwerdeführerin doch in seiner Heimatprovinz über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
dass gemäss seinen Angaben seine Familie auch viel Land besitze (A12/18 F 29),
dass ihm aufgrund seiner beruflichen Erfahrung im Heimatland auch ein Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz erleichtert wird,
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da ein Durchdringen der Rechtsbegehren aufgrund der ausgeführten Sachlage als aussichtslos bezeichnet werden musste (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger
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