Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. April 2023.
Entscheiddatum: 01.12.2025Publikationsdatum: 10.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2890/2023
Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. April 2023.
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 22. August 2022 in der Schweiz um Asyl.
B. Am 30. August 2022 wurde die Personalienaufnahme durchgeführt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und seit 2005 verwitwet. Sie habe Syrien anfangs 2022 verlassen und sei über ihr unbekannte europäische Länder am 22. August 2022 in die Schweiz eingereist.
C. Nachdem ein Dublin-Verfahren eröffnet worden war, wurde am 12. September 2022 ein persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt. Dabei trug sie vor, sie habe seit der Kindheit Probleme mit (...). Zudem habe sie Rückenschmerzen und es gehe ihr psychisch nicht gut.
D. Drei ärztliche Kurzberichte vom 31. August, 15. September und 6. Oktober 2022 sowie ein Bericht des Stadtspitals B._______ vom 27. September 2022 wurden zu den Akten gereicht.
E. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies diese in den Dublin-Mitgliedstaat Bulgarien weg.
F. Am 22. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zugeteilt.
G. Mit Urteil vom 30. November 2022 (F-4984/2022) hob das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid des SEM auf und wies die Sache zwecks Vervollständigung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurück.
H. Ein undatierter Bericht sowie ein Bericht vom 9. Februar 2023 der Arztpraxis D._______, med. pract. D._______, Allgemein- und Familienmedizin, Delegierte Psychotherapie, E._______, sowie ein Bericht der F._______ ([...]) vom 16. Februar 2023 wurden zu den Akten gereicht.
I. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin über die Beendigung des Dublin-Verfahrens informiert und das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen.
J. Am 4. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stamme aus dem Dorf G._______ (arabisch: H._______). Nach ihrer Heirat habe sie ein Jahr lang in I._______ (arabisch: J._______) gelebt und sei danach nach Damaskus umgezogen. Dort sei ihr Ehemann bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen. Danach sei sie mit ihren beiden Kindern zu den Schwiegereltern ins Dorf I._______ zurückgekehrt. Nach dem Tod ihrer Schwiegereltern habe sie zusammen mit ihrem Schwager und mehreren Schwägerinnen sowie einer Tante im gleichen Haushalt gelebt.
Zu den Asylgründen trug sie vor, ihr Schwager und ihre Schwägerinnen hätten sie und insbesondere ihre Tochter schlecht behandelt. Als Frauen hätten sie in Syrien keine Rechte gehabt. Als sich ihre Tochter in einen jungen Mann aus dem Dorf verliebt habe und die Familie des Mannes mehrmals um die Hand der Tochter angehalten habe, sei ihr Schwager wegen früheren Landstreitigkeiten damit nicht einverstanden gewesen. Er habe zweimal die Beschwerdeführerin und ihre Tochter geschlagen und versucht, sie zu töten. Der Schwager habe seine Nichte aus der Schule genommen, damit sie ihren Verlobten nicht habe treffen können. Zudem habe er ihr und ihren Kindern nicht erlaubt, an einen anderen Ort in Syrien umzuziehen. Wegen den Problemen mit dem Schwager sei ihre Tochter mit dem jungen Mann geflohen. Die Beschwerdeführerin sei gezwungen gewesen, bis zur Ausreise am 8. Januar 2022 im gleichen Haushalt wie ihr Schwager zu verbleiben. Sie wisse nicht, wo sich ihre Tochter aufhalte; ihr Sohn sei beim Schwager in Syrien geblieben. Nach ihrer Ausreise habe ihr Schwager die Mutter der Beschwerdeführerin bewaffnet aufgesucht und Probleme gemacht. Mit den syrischen Behörden habe sie nie Probleme gehabt und sei selbst nie politisch aktiv gewesen.
K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. April 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, weshalb sie mit dem Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 13. April 2023 nicht einverstanden sei.
L. Mit Verfügung vom 17. April 2023 (gleichentags eröffnet) hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1 bis 3). Wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie indessen ihre vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffer 4).
M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Mai 2023 (Postaufgabe) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Begründung und vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
N. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2023 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, einen Facharztbericht nachzureichen.
O. Mit Eingaben vom 23. Juni und 18. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der F._______ vom 11. Juli 2023 sowie eine Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
P. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2023 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest.
Q. Mit Replikeingabe vom 6. Oktober 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin ergänzend zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; i.V.m. der damals geltenden Art. 10 der Covid-19-VO, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.1 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ziffern 1-3 der SEM-Verfügung vom 17. April 2023 (Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung als solche). Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen (vgl. Dispositivziffer 4). Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des BVGer: BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sodann ist zu prüfen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen der Beschwerdeführerin in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene (vgl. oben Bst. M. und Q) vorgetragenen Argumentation das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Ziff. 1-3 der Verfügung des SEM vom 17. April 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
Versand: