Entscheiddatum: 21.05.2013Publikationsdatum: 28.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2893/2011
Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ / Jaffna stammender Tamile, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2008 auf dem Luftweg. Er reiste von Colombo via C._______ nach D._______ und gelangte, ohne in Italien registriert zu werden, am 14. Mai 2008 per Auto in die Schweiz. Gleichentags stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 15. Mai 2008 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 22. Mai 2008 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in Sri Lanka mit seinem Vater als Fischer gearbeitet. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten regelmässig ihre Boote benutzt, weshalb sie von der Sri Lankan Army (SLA) der Unterstützung der LTTE verdächtigt und gesucht worden seien. Am (...) 2008 sei sein Vater für (...) Wochen festgenommen worden. In dieser Zeit hätten die LTTE eines der ausgeliehenen Boote erstmals nicht zurückgebracht, woraufhin sich der Beschwerdeführer während einigen Tagen in Jaffna versteckt habe und daraufhin nach Colombo geflogen sei. Dort sei er am (...) 2008 vom Criminal Investigation Departement (C.I.D.) während dreier Tage festgehalten und misshandelt worden. Gegen Bezahlung von Schmiergeld durch seinen Onkel habe man ihn gehen lassen, woraufhin er am nachfolgenden Tag Sri Lanka verlassen habe.
B. Mit Verfügung vom 19. April 2011 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb es das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete. Zur Begründung gab es an, aufgrund der unsubstanziierten und oberflächlich geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers würden seine Aussagen insgesamt einen realitätsfremd Eindruck machen und deshalb als unglaubhaft erachtet. Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden, lägen nicht vor, zumal sich die allgemeine Situation in Sri Lanka erheblich verbessert habe und der Beschwerdeführer in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge.
C. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Inhaltlich führte er aus, bei der Anhörung zu seinen Asylgründen habe eine derart schlechte Stimmung geherrscht, dass er seine Vorbringen nicht detaillierter habe schildern können und es ihm nicht gelungen sei, über intime Details zu sprechen. Während seiner Inhaftierung durch die Polizei sei er nämlich nicht nur geschlagen, sondern schwer gefoltert worden. Dass gefolterte und traumatisierte Personen Schwierigkeiten hätten, über ihre Erlebnisse zu berichten, sei nicht unüblich. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich im Übrigen als unzulässig, da sämtliche Tamilen in Sri Lanka generell gefährdet seien. Zumindest aber sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Die Vorinstanz stütze sich auf eine einseitige und unvollständige Lagebeurteilung, zumal diese auf lediglich zwei veralteten Quellen beruhe. Die tamilische Bevölkerung habe unter prekärsten Bedingungen zu leben und ihnen drohe bei vermuteter Verbindung zu den LTTE nach wie vor willkürliche Polizeimassnahmen, mithin Verhaftungen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Unterstützungshandlungen des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE dabei unentdeckt bleiben würden.
D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten, worin er die erlittenen Misshandlungen seitens der SLA erläuterte. Zusätzlich wurde ein entsprechendes ärztliches Zeugnis in Aussicht gestellt.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 hielt die Vorinstanz fest, weder habe der Beschwerdeführer während der Anhörung zu den Asylgründen das Befragungsklima bemängelt noch würden andere diesbezügliche Anhaltspunkte bestehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die aktuelle Anpassung der Wegweisungspraxis das Ergebnis einer umfassenden und unter Berücksichtigung diverser Berichte vorgenommenen Lageeinschätzung.
G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht und er erhielt die Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen.
In seiner Replik vom 5. Juli 2011 wies er erneut darauf hin, dass das Verschweigen geschlechtsspezifischer Fluchtgründe aufgrund von Schamgefühlen nichts Aussergewöhnliches sei. In diesem Zusammenhang reichte er drei Arztberichte ein.
H. Mit einer weiteren Eingabe vom 31. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer einen Operationsbericht vom 4. Juli 2011 zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund der an der Anhörung herrschenden schlechten Stimmung keine detaillierten Ausführungen machen und nicht über intime Details sprechen können. Als Tamile würde er zudem unter einem Generalverdacht stehen, LTTE-Sympathisant zu sein, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet wäre. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzulässig, da die Situation im Norden Sri Lankas nach wie vor prekär sei und ihm schwere Eingriffe in seine physische und psychische Integrität seitens der SLA drohen würden. Zumindest aber sei der Vollzug der Wegweisung für ihn nicht zumutbar. Das BFM stütze sich bei der Lagebeurteilung auf lediglich zwei Quellen, welche veraltet seien und ausserdem nicht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen würden. Abgewiesene Asylsuchende mit längerem Auslandaufenthalt würden bei der Wiedereinreise kontrolliert und bei bestehenden Verdachtsmomenten verhört. Die hohe Militärpräsenz im Norden und Osten Sri Lankas führe zu einer Diskriminierung der tamilischen Bevölkerung und als innerstaatliche Fluchtalternative käme Colombo für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Falls das Gericht dies doch in Betracht ziehen würde, sei dem Beschwerdeführer hierzu vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
In der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2011 macht er erstmals geltend, er habe sich bei der Flucht vor der SLA verletzt, was einen operativen Eingriff zur Folge gehabt habe. Während seiner Verhaftung sei er zudem gefoltert worden, weshalb er sich nun in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde.
3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angeblich unter der schlechten Stimmung während der Anhörung zu den Asylgründen gelitten, dies aber gegenüber der Hilfswerksvertretung an keiner Stelle erwähnt habe und auch Letztere nichts dergleichen angemerkt habe. Im Übrigen halte sie auch insoweit an ihrem Standpunkt fest, als sie die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft und den Vollzug der Wegweisung als zulässig und als zumutbar erachte. Insbesondere gehe das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, soweit er die Quellenlage bemängle, auf welcher die Zumutbarkeitsbeurteilung beruhe. Die Entwicklung der Lage in Sri Lanka werde nämlich laufend sorgfältig und fundiert überprüft und gestützt darauf eine umfassende Lagebeurteilung vorgenommen.
3.3 Mit seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer drei Arztberichte zu den Akten. Diese würden zwar nur wenig Auskunft geben über die Ursachen seiner gesundheitlichen Beschwerden; insbesondere könne der Operationsbericht vom 4. Juli 2011 die geltend gemachte Folterung weder bestätigen noch widerlegen. Letztlich würden diese Beweismittel trotzdem die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigen. Es werde daraus auch ersichtlich, dass die geltend gemachten Folterungen bis heute anhaltende, gravierende psychische und physische Auswirkungen hätten.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen. Insbesondere erwecken seine überaus stereotypen Ausführungen zur geltend gemachten Ausleihe seiner Fischerboote an die LTTE den Eindruck nicht selbst erlebter Geschehnisse. Einerseits machte er unterschiedliche Angaben dazu, wie oft die LTTE sein Boot benutzt hätten (vgl. Protokoll der BzP S. 5; Protokoll der Anhörung F23, F33 f. und F38). Andererseits war er nicht in der Lage die Umstände der Bootsausleihe ausführlich zu erläutern. So konnte er nicht nachvollziehbar schildern, wie die LTTE sein Boot jeweils abgeholt und wozu sie die Boote jeweils benutzt hätten (vgl. Protokoll der Anhörung F26 ff.). In Bezug auf die geltend gemachte Verhaftung in Colombo fällt auf, dass er hierzu keine Einzelheiten zu Protokoll geben konnte, weder spontan noch auf Nachfrage hin (vgl. Protokoll der BzP S. 6; Protokoll der Anhörung F96 ff.). Dasselbe gilt für die Inhaftierung seines Vaters. Zwar habe er nach dessen Freilassung mit ihm in Kontakt gestanden, er wisse aber nicht, wo man ihn hingebracht habe, was in der (...)wöchigen Haft mit ihm geschehen sei und weshalb er schliesslich freigelassen worden sei (vgl. Protokoll der Anhörung F48 ff.).
5.2 An diesen Feststellungen vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, bei der Anhörung zu seinen Asylgründen habe eine derart schlechte Stimmung geherrscht, dass er keine detaillierten Ausführungen habe machen können und intime Details gänzlich verschwiegen habe:
Aus dem Protokoll der Anhörung vom 22. Mai 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf die Funktion der Hilfswerksvertretung hingewiesen wurde und er diese Erklärung auch verstanden habe (vgl. Protokoll der Anhörung F1 f.). Dennoch hat er die während der Anhörung als schlecht empfundene Stimmung gegenüber der Hilfswerksvertretung nicht beanstandet und auch die Vertreterin selbst hat offenbar nichts dergleichen festgestellt (vgl. Anhang 5 des Protokolls der Anhörung). Die Stimmung anlässlich der BzP wird vom Beschwerdeführer zudem nicht bemängelt. Trotzdem können auch dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche auf eine traumatisierende Behandlung seitens der sri-lankischen Polizei schliessen lassen würden.
Bei dieser Aktenlage gibt es keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an das BFM. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.3 Erhebliche Zweifel bestehen ausserdem an den Angaben zur Ausreise des Beschwerdeführers. Zunächst erscheint es als unwahrscheinlich, dass er trotz Vorweisen seiner originalen Identitätskarte mit der Bezahlung von Bestechungsgeld problemlos auf dem Luftweg von E._______ / Jaffna nach Colombo habe reisen können. Immerhin sei zu diesem Zeitpunkt nach ihm gesucht worden, weshalb er überhaupt nach Jaffna geflüchtet, dort untergetaucht und schliesslich nach Colombo gereist sei. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht an den Namen dieser Airline erinnern könne (vgl. Protokoll der BzP S. 6) und nicht in den vom Schlepper ausgehändigten Pass geschaut habe, weshalb er den darin verzeichneten Namen nicht kenne; dies umso weniger als er diesen Pass bei den Kontrollstellen selber vorgewiesen habe und bestätigen konnte, dass das Dokument mit seiner Fotografie versehen gewesen sei (vgl. Protokoll der Anhörung F114).
5.4 Gesamthaft betrachtet enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers unzählige Ungereimtheiten und realitätsfremde Behauptungen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert und damit unglaubhaft wirken.
5.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte lassen keine andere Beurteilung zu:
5.5.1 Der Beschwerdeführer hatte einerseits geltend gemacht, auf der Flucht vor der SLA mit den Genitalien an einem Eisenzaun hängengeblieben zu sein, was insbesondere zu einer Verletzung (...) geführt habe; diese sei in der Folge von einem LTTE-Arzt behandelt worden, ohne dass der Beschwerdeführer dadurch beschwerdefrei geworden wäre. Andererseits war auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht worden, ihm sei anlässlich der Misshandlungen durch die Polizei eine (...) worden, was heute noch Probleme beim (...) bewirke. Soweit den eingereichten Arztberichten zu entnehmen ist, hat sich der Beschwerdeführer bisher gegen eine Operation der Genitalien ausgesprochen; hingegen wurde am 4. Juli 2011 eine Untersuchung des (...) durchgeführt, anlässlich welcher dort (...) entdeckt und entfernt wurde.
5.5.2 In der Eingabe vom 28. Oktober 2011 lässt der Beschwerdeführer ausführen, die geltend gemachten Folterungen könnten gemäss Angaben der Ärzte durch deren Befunde weder bestätigt noch widerlegt werden. Eine unfallbedingte Verletzung der Genitalien kann sich zweifellos auch auf andere Weise als auf der Flucht vor der Armee ereignet haben; und die Probleme im (...)bereich können beispielsweise auch eine Erkrankung - allenfalls den nun in der Schweiz entfernten (...) - als Ursache haben. Soweit verschiedentlich, seitens der behandelnden Ärzte und der Rechtsvertreterin, auf die Möglichkeit eines psychosomatischen Hintergrunds der Gesundheitsbeschwerden hingewiesen wird, vermag auch dies nichts Entscheidendes zur Erhellung des Sachverhalts beizutragen; jedenfalls wäre auch in diesem Fall nicht automatisch auf Foltererlebnisse zu schliessen, zumal auch die Probleme im Intimbereich an sich den Beschwerdeführer offenbar stark belasten.
5.6 Bei dieser Aktenlage ist die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der Gerichtshof hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung dieser Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der aktuellen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen (vgl. oben E. 5). Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlichen Ausmass auf sich zu ziehen. Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka noch die individuellen Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im vorstehend wiederholt zitierten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Si-tuation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Sicherheitslage erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist differenziert zu betrachten. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Vollzug der Wegweisung in diese Gebiete eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit auf. Nebst den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
7.3.3 Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder, wenn aus den Verfahrensakten konkrete Umstände hervorgehen, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
7.3.4 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ein (...)jähriger, alleinstehender Mann, der aus dem Distrikt Jaffna - und somit ausserhalb des sogenannten Vanni-Gebiets - stammt. Seine Eltern und sämtliche ihm bekannten Verwandten würden ebenfalls im Distrikt Jaffna leben. Er habe dort sein gesamtes Leben bis kurz vor der Ausreise verbracht und gemeinsam mit seinem Vater als Fischer gearbeitet. In Anbetracht dessen verfügt er in Jaffna über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass er sich seinen Lebensunterhalt dort wieder als Fischer wird verdienen können. Insbesondere dürfte ihn sein Vater bei der beruflichen Reintegration massgeblich unterstützen können, zumal bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers eine Zusammenarbeit stattgefunden habe. Somit bestehen auch unter Berücksichtigung der mehrjährigen Landesabwesenheit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in seinem Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich stehen einer Rückkehr auch keine gesundheitlichen Gründe entgegen. Seine Beschwerden wurden gemäss den eingereichten Arztberichten in der Schweiz offenbar - soweit möglich und gewünscht - behandelt. Zudem hatte der Beschwerdeführer auch schon in seinem Heimatland eine medizinische Versorgung erhältlich machen können. Dass er aus gesundheitlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, wird jedenfalls nicht geltend gemacht.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er gemäss Akten nach wie vor als bedürftig anzusehen ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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