Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025.
Entscheiddatum: 03.02.2026Publikationsdatum: 11.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-290/2026
Urteil vom 3. Februar 2026 Besetzung Einzerichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer im Juli 2024 in die Schweiz einreiste, sich vorerst bei seiner Tante aufhielt und am 13. Dezember 2024 ein Asylgesuch einreichte,
dass am 19. Februar 2025 sowohl die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) als auch die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen stattfanden,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern seien Rebellen gewesen und seit seiner Geburt verschollen, weshalb er bei seiner Grossmutter aufgewachsen sei, wobei er auch finanzielle Unterstützung von einer in der Schweiz lebenden Tante erhalten habe,
dass er (...) sei und es seiner Grossmutter gesundheitlich nicht mehr gut gegangen sei, weshalb sie mittlerweile in einem Heim sei,
dass er sich daher entschlossen habe, bei seiner Tante in der Schweiz zu leben, zumal er in Sri Lanka keine weiteren Verwandten kenne,
dass ihm seine Grossmutter ferner gesagt habe, die sri-lankischen Behörden würden ihn bei Vollendung des 18. Altersjahres wegen der Vergangenheit seiner Eltern ins Gefängnis bringen,
dass der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde als Beweismittel zu den Akten gab,
dass unmittelbar im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen die Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgte,
dass im Rahmen einer von der Vorinstanz am 24. Februar 2025 in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung dem SEM am 19. Juni 2025 mitgeteilt wurde, dass die Grossmutter des Beschwerdeführers nicht ausfindig gemacht werden konnte, wobei sich der Bericht auch zum Kindesschutz in Sri Lanka äussert,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte (Ziffer 1), das Asylgesuch ablehnte (Ziffer 2) und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete (Ziffern 3 bis 5),
dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er ferner beantragt, die Aktenstücke 7, 32 und 39 seien vollständig zu edieren, eventualiter sei deren wesentlicher Inhalt bekannt zu geben,
dass er schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass der Beschwerdeführer eine Behandlungsbestätigung betreffend seine Grossmutter als Beweismittel zu den Akten gab,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass Rechtsbegehren nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind, wobei in diesem Rahmen auch die Beschwerdebegründung herangezogen werden kann (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 7 VwVG),
dass eine solche Auslegung vorliegend ergibt, dass der Beschwerdeführer in Ermangelung von Vorbringen zur Flüchtlingseigenschaft, dem Asyl und der verfügten Wegweisung die Verfügung der Vorinstanz nur bezüglich des Wegweisungsvollzuges anficht,
dass damit die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Wegweisungsvollzug insbesondere festhält, gemäss Rechtsprechung müsse vor der Rückführung einer minderjährigen Person sichergestellt werden, dass diese im Heimatstaat einem Familienmitglied oder einer Vormundschafts- beziehungsweise Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, welche den Schutz des Kindes gewährleisten würden,
dass der Vollzug der Wegweisung diesbezüglich mit der ständigen Mission von Sri Lanka bei den Vereinten Nationen und dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf erfolge, wobei Letzteres durch Vermittlung des Ministry of Foreign Affairs/Foreign Employement & Trade die notwendigen Informationen an das zuständige Departement for Probation and Child Care Services (DPCCS) in Colombo übermittle und dieses unter Einbezug der heimatlichen Behörden abkläre, ob das Kind betreuungsfähige Familienangehörige habe oder für dieses eine geeignete Institution suche,
dass somit die sri-lankischen Behörden sicherstellen würden, dass der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der Wegweisung eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringungssituation vorfinden werde, womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweise,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er verfüge in Sri Lanka über keine Angehörigen, welche für ihn sorgen könnten, und in der angefochtenen Verfügung werde nicht dargelegt, dass für ihn geeignete staatliche Infrastrukturen zur Verfügung stehen würden,
dass er angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen, mangelnder Schulbildung sowie fehlender Arbeitserfahrung nicht selbständig für seine grundlegendsten Bedürfnisse sorgen könne und er aufgrund der derzeit schwierigen Verhältnisse im Heimatland der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, ohne Obdach leben zu müssen,
dass die Vorinstanz vorliegend ferner keine genügende Prüfung der Zumutbarkeit vornehme beziehungsweise sie sich einer solchen entziehe, indem die notwendigen Abklärungen auf den Zeitpunkt der durch die kantonalen Behörden zu organisierenden Ausschaffung verschoben würden, wobei es bei der zu klärenden Frage der Gewährung der Obhut gerade nicht um eine blosse Vollzugsmodalität handle,
dass der Beschwerdeführer weder über die Botschaftsabklärung noch über deren Inhalt oder deren Ergebnis informiert worden sei, was die Prinzipien der Prozessfairness und namentlich den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletze,
dass die Anhörung ferner nicht kindsgerecht durchgeführt worden sei,
dass zunächst festzuhalten ist, dass - wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird - aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mit «Sie» angesprochen wurde, teilweise Zweifel an seinen Vorbringen geäusserten wurden und er einmal nach Einrichtungen für Waisenkinder in Sri Lanka gefragt wurde, nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz hätte die Befragung nicht kindsgerecht durchgeführt, wobei auch nicht erkennbar dargelegt wird, inwiefern die Art der Befragung sich auf den Aussagegehalt der Antworten konkret ausgewirkt haben soll,
dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unbegleitete minderjährige Person handelt und die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung selbst festhält, es müsse sichergestellt sein, dass er bei der Rückkehr effektiv der Familie, der Vormundschaft oder geeigneten Institution übergeben werden könne
dass die Vorinstanz unter Darlegung der involvierten Instanzen sowie Informationswege im Wesentlichen festhält, die Schweizer Behörden würden nach Fällung des Urteils beziehungsweise im Rahmen der Durchführung des Vollzugs mit den sri-lankischen Behörden Kontakt aufnehmen und diese würden sich darum kümmern, dass der Beschwerdeführer entweder in die Obhut von Verwandten komme oder einer staatlichen Institution zugewiesen werde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zutreffend auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug minderjähriger Asylsuchender voraussetzt, dass aufgrund konkreter Abklärung klargestellt ist, dass die Obhut durch Familienmitglieder oder eine geeignete Einrichtung gewährleistet ist,
dass das SEM gemäss der genannten Rechtsprechung mit Blick auf Art. 12 VwVG diese Abklärungen vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vornehmen muss, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offensteht (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.),
dass sich das SEM im Kern damit begnügt, darauf zu verweisen, die sri-lankischen Behörden würden die Möglichkeit der Obhut prüfen, womit es den vorstehenden Anforderungen nicht gerecht wird, zumal es damit eine eigene Prüfung unterlässt,
dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung sowie aufgrund des sich zum Zeitpunkt des Entscheids präsentierenden Sachverhalts (tragfähiges familiäres Netz nicht bekannt) insbesondere gehalten gewesen wäre, eigene länderspezifische und durch Quellenangaben prüfbare Abkärungen zur Möglichkeit staatlicher Obhut zumindest in dem Ausmass zu tätigen, damit beurteilt werden kann, ob den in der Verfügung beschriebenen Suchbemühungen der heimatlichen Behörden realistischerweise überhaupt Aussicht auf Erfolg beschieden werden kann,
dass die Vorinstanz mit anderen Worten nicht nur darzulegen hat, dass die heimatlichen Behörden nach kindsgerechten Obhutsmöglichkeiten suchen werden, sondern dass die von ihr getätigten Abklärungen ferner eine zuverlässige Einschätzung betreffend den Erfolg dieser Bemühungen ermöglichen müssen,
dass ferner festzustellen ist, dass aus der Verfügung nicht hervorgeht, auf welche Quellen sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Gewährleistung der Obhut und der involvierten Instanzen stützt,
dass nur im Sinne einer Ergänzung festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Ausführungen - ohne dies klar zu deklarieren - zumindest teilweise auf die Botschaftsantwort vom 19. Juni 2025 abzustellen scheint, deren Inhalt dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht bekannt gegeben wurde,
dass angesichts der festgestellten Verletzung der Abklärungspflicht nicht vertieft darauf einzugehen ist, ob die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat beziehungsweise ob vorliegend legitime Geheimhaltungsgründe (vgl. Art. 27 VwVG) bestehen,
dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz vorliegend der Abklärungspflicht gemäss der geltenden Rechtsprechung nicht entsprochen hat und damit Art. 12 VwVG verletzt,
dass die Beschwerde daher im Eventualpunkt gutzuheissen und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklärung sowie erneuter Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich bei dieser Ausgangslage das auf Beschwerdeebene gestellte Akteneinsichtsgesuch als gegenstandlos geworden erweist, wobei es dem Beschwerdeführer freisteht, sich mit einem solchen an die Vorinstanz zu wenden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu auferlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass den Akten keine Kostennote beiliegt, auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren und einem Stundenansatz von Fr. 220.- (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'540.- festzusetzen ist,
dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund des Vorstehenden gegenstandlos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung zur neuen Entscheidfindung beantragt wird.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2026 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung sowie erneuter Entscheidfindung an die Vor-instanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'540.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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