Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 30.07.2025Publikationsdatum: 12.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2914/2025
Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Leslie Spengler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2025 / N (...).
A. Der kurdische Beschwerdeführer (mit letztem Wohnsitz in B._______) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) September 2022 auf dem Luftweg. Am 17. Oktober 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde - im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung - am 16. Mai 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe die Türkei aus familiären und politischen Gründen verlassen. Während seiner gesamten Schulzeit sei er mit Rassismus konfrontiert gewesen. Er sei Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi und habe im Alter von 17 oder 18 Jahren bei Geschäftsleuten Spenden für die Partei und die Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) gesammelt. Anschliessend sei er zu Studienzwecken für ein Jahr in eine andere Stadt gezogen. Nach seiner Rückkehr habe sein Onkel - der seinerseits zum Stellvertreter des Parteipräsidenten einer nahegelegenen Landkreisgemeinde ernannt worden sei - ihm mitgeteilt, dass manche Spender Aufnahmen von der Spendensammlung gemacht hätten. Sein Onkel sei von Mitgliedern der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) bedroht worden und habe ihm nahegelegt, das Land zu verlassen. Er gehe davon aus, dass die Personen, die seinen Onkel bedroht hätten, ihn angezeigt hätten. Er habe von seinem Anwalt von gegen ihn laufenden Verfahren erfahren. In diesen werde auch auf die Spendensammlungen hingewiesen und wahrheitswidrig behauptet, er habe eine zweimonatige Ausbildung in einem PKK-Camp durchlaufen. Ausserdem poste er seit seinem 15. Lebensjahr auf Facebook unter anderem zu kurdischen Themen.
Einige Wochen nach seiner Rückkehr von der Universität hätten seine familiären Probleme begonnen. Seine Familie gehöre der schafiitischen Konfession an und seine ältere Schwester habe gegen den Willen der Eltern ihren alevitischen Freund heiraten wollen. Sie habe den Familienwohnsitz daraufhin verlassen und ihr Vater sei "durchgedreht". Als sein Vater bemerkt habe, dass er weiterhin telefonischen Kontakt mit seiner Schwester halte, habe er ihm eine Waffe ausgehändigt und ihm aufgetragen, seine Schwester zu töten, andernfalls dürfe er die Wohnung der Familie nicht mehr betreten. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern.
Im Fall einer Rückkehr drohe ihm eine Inhaftierung oder er riskiere seitens seines Vaters oder von Vertretern der MHP bedroht, angegriffen oder gar umgebracht zu werden.
B.b Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:
Mehrere Screenshots des Anwaltszugangs zum Justizportal Ulusal Yargi A i Projesi (UYAP), welche die digitale Ordnerstruktur zweier gegen ihn laufenden Strafverfahren zeigen sollen;
eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) März 2023;
eine Rückweisung der Anklageschrift vom (...) März 2023 an die zuständige Staatsanwaltschaft des 2. Gerichts für schwere Straftaten C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...). März 2023;
einen Einspruch der Staatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) April 2023 gegen die Rückweisung der Anklageschrift;
einen Beschluss in sonstiger Sache des 3. Gerichts für schwere Straftaten C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) April 2023 betreffend die Gutheissung des Einspruchs der Staatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_;
einen Antrag der Staatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ auf Ausstellung eines Vorführbefehls betreffend den Beschwerdeführer vom (...) Januar 2024;
einen Beschluss in sonstiger Sache des 4. Friedensstrafgerichts C.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend die Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) Januar 2024;
einen Vorführbefehl des 4. Friedensstrafgerichts C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) Januar 2024;
einen Antrag der Staatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ auf Ausstellung eines Vorführbefehls betreffend den Beschwerdeführer und dessen Cousin vom (...) Januar 2024;
einen Beschluss in sonstiger Sache des 2. Friedensstrafgerichts C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) Januar 2024.
C. Am 24. Mai 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D. Mit Verfügung vom 21. März 2025 - am 24. März 2025 eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechts-vertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. April 2024 (recte: 2025) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft.
Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer drei Screenshots von Facebook-Beiträgen aus der Zeit vom (...) 2022 bis zum (...) 2022 zu den Akten.
F. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. April 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. Der Vorschuss wurde am 13. Mai 2025 überwiesen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Asylgründe. Aus den eingereichten Justizdokumenten könne - soweit überhaupt von deren Authentizität auszugehen sei - nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei seiner Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass er bislang strafrechtlich unbescholten sei, kein geschärftes oppositionelles Profil aufweise und die dem Verfahren zugrundeliegenden Facebook- und Twitter-Einträge in einem engen zeitlichen Kontext zu seiner Ausreise stünden (was den Schluss bewusster Provokation einer strafrechtlichen Untersuchung in rechtsmissbräuchlicher Absicht nahelege). Bei Wahrunterstellung seiner mehrere Jahre zurückliegenden Tätigkeit als Spendensammler sei eine subjektive Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung zwar nachvollziehbar; diese lasse sich aufgrund der eingereichten Justizdokumente, gemäss denen ihm einzig Terrorpropaganda vorgeworfen werde, sowie angesichts seiner legalen Ausreise aber nicht objektivieren. Ferner ergäben sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte für eine allenfalls drohende Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seines Onkels oder zweier nicht näher bezeichneter Verwandter, die sich in der Vergangenheit der PKK angeschlossen hätten. Sodann seien weder die erwähnten Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie noch die behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten von asylrechtlicher Relevanz. Schliesslich seien den Akten hinsichtlich der geltend gemachten familiären Probleme keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich diesbezüglich erfolglos an die heimatlichen Behörden gewandt hätte oder dass bei diesen von fehlendem Schutzwillen oder mangelnder Schutzfähigkeit auszugehen wäre.
5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei belegt, dass er bereits vor der Aufnahme der strafrechtlichen Untersuchungen gegen ihn politische Inhalte in den Sozialen Medien geteilt habe. Insgesamt sei unbestritten, dass er politisch aktiv sei. Der Vorwurf der bewussten Provokation eines Strafverfahrens sei damit nicht haltbar. Angesichts seines familiären Umfelds, des Vorwurfs der Ausbildung in einem PKK-Camp und der Spendensammlung für die PKK sei von einem akzentuierten Profil auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und einer verschärften Strafzumessung im Sinn eines Politmalus erhöhe.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
6.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass sich aus den eingereichten Justizdokumenten betreffend Strafverfahren wegen Terrorpropaganda - soweit von deren Authentizität auszugehen ist - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel sind den Akten keine Anhaltspunkte für einen individuellen Politmalus oder Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung aufgrund des behaupteten politischen Engagements seines Onkels zu entnehmen.
6.3 Sowohl hinsichtlich der geschilderten Diskriminierungen, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfahren haben will, als auch bezüglich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 11 f.).
6.4 Im Übrigen fällt bei Durchsicht der Akten auf, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise aus der Türkei im erstinstanzlichen Verfahren noch primär auf seine familiären Probleme zurückführte (vgl. SEM-act. 18/17 ad F61: "[...] Einige Wochen später begannen dann meine familiären Probleme. Das ist der Hauptgrund meiner eigentlichen Flucht. [...]"). Diese finden auf Beschwerdeebene erstaunlicherweise aber keine Erwähnung mehr. Insgesamt bestehen demnach auch aus diesem Grund Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe und -umstände, auf die angesichts der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen letztlich aber nicht näher einzugehen ist.
6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung des jungen und gemäss Akten gesunden Beschwerdeführers erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er hat den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung S. 13), auf die in diesem Zusammenhang vollumfänglich verwiesen werden kann, in seinem Rechtsmittel denn auch nichts entgegengesetzt.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigenReisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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