Entscheiddatum: 29.05.2013Publikationsdatum: 05.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2921/2013
Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),Pakistan, vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 / N (...).
A. Am 25. April 2013 suchte der Beschwerdeführer anlässlich der Einreise in die Schweiz am Flughafen Genf-Cointrin um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. April 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
B. Am 29. April 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 2. Mai 2013 fand die Anhörung durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ und gehöre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi an. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2010 sei die Familie nach C._______ übersiedelt. Seit 2009 beziehungsweise 2010 sei er wegen seiner Religionszugehörigkeit vom Mullah und seinen Leuten belästigt und mit dem Tod bedroht worden. Im Jahre 2010 sei er vom Chef der Ahmadi für den Bewachungsdienst im Quartier am Freitagabend bestimmt worden. Einmal habe ihn der Mullah auf der Strasse aufgefordert, das Kalima zu rezitieren, was er nicht getan habe, da er sonst getötet worden wäre. In der Nacht vom 23. April 2010 habe ihn seine Mutter geweckt und ihm mitgeteilt, dass er umgehend das Land verlassen müsse. Zusammen mit dem Schlepper sei er nach D._______ gereist, von wo aus er Pakistan auf dem Luftweg verlassen habe.
C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 - eröffnet am 14. Mai 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D. Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
3.2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
Weiter habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkte seiner Asylbegründung unvereinbar geäussert. Anlässlich der Erstbefragung habe er verneint, persönlich und direkt bedroht worden zu sein. Vielmehr habe seine Mutter die für ihn bestimmten Drohungen erhalten. Demgegenüber habe er anlässlich der Befragung ausgesagt, neben schriftlichen Drohungen sei er auch mündlich bedroht sowie geschlagen worden, einmal so stark, dass er ins Spital habe gebracht werden müssen. Schliesslich würden die Angaben zur Ausreise nicht zu überzeugen vermögen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Mutter den Beschwerdeführer Mitten in der Nacht geweckt habe und er bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass er das Land verlassen werde. Darüber hinaus widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über das Ziel seiner Reise gehabt habe.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe von einem unrichtigen und unvollständig festgestellten Sachverhalt aus.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Rüge den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Weitergehend zeigt er nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unrichtig oder unvollständig sein sollte. Die Vorbringen richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und macht damit geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Zudem habe sie diesbezüglich ihr Ermessen überschritten.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, welche Vorbringen im Einzelnen unrichtig, widersprüchlich oder realitätsfremd sind oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer konnte weder den Gründer noch das Gründungsjahr der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi, mithin zwei wesentliche Grundangaben zu dieser Religion nennen. Insoweit bestehen nachhaltige Zweifel an der geltend gemachten Religionszugehörigkeit. Sodann hat sich der Beschwerdeführer in einem absolut zentralen Punkt seiner Asylbegründung unvereinbar geäussert. Anlässlich der Erstbefragung hat er ausdrücklich verneint, persönlich Drohungen erhalten zu haben. Es sei ausschliesslich seine Mutter gewesen, welche die ihn betreffenden Drohungen erhalten habe. Er sei einzig einmal aufgefordert worden, das Kalima zu sprechen (vgl. Protokoll BzP vom 29. April 2013, Ziff. 7.02). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei in verschiedenen Formen persönlich bedroht und sogar geschlagen worden, wobei er deshalb sogar einmal habe hospitalisiert werden müssen. In Anbetracht dessen, dass die Drohungen den Anlass zum Verlassen des Heimatlandes bildeten, dürfen vom Beschwerdeführer diesbezüglich übereinstimmende Aussagen erwartet werden. Mit dem Hinweis auf die Ausführlichkeit der Anhörung vermag der Beschwerdeführer diese offensichtliche Unvereinbarkeit jedenfalls nicht aufzulösen. Sodann ist auch der Hinweis, er sei ein "folgsames Kind" nicht geeignet, die mangelhaften und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden Angaben zur Ausreise überzeugend zu klären. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt vage, detailarm und unsubstantiiert ausgefallen sind. Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Wiederholen der aktenkundigen Aussagen und dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht dazutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Damit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens verletzt, als unbegründet. Die Vorinstanz hat auch ihren Entscheidungsspielraum bei der Beweiswürdigung ("Ermessen") sachgerecht ausgeübt.
5.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Flüchtlingsbegriff nicht richtig ausgelegt. Als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch nicht gelungen, seine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi sowie daraus resultierende Benachteiligungen glaubhaft zu machen. Es besteht somit keine Veranlassung, seine Vorbringen unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen.
5.4 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wie vorstehend dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi nicht glaubhaft zu machen. Insoweit besteht keine Veranlassung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi einzugehen. Weitergehend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung aus einem in seiner Person liegenden Grund als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine pakistanische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag, eine Frist zur Beibringung von Beweismitteln anzusetzen, den der Beschwerdeführer nicht ansatzweise näher begründet, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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