Entscheiddatum: 12.06.2013Publikationsdatum: 26.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2947/2013
Urteil vom 12. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, dessen EhefrauB._______ und deren KinderC._______,D._______,E._______,F._______,Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligungen;Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit spanischsprachiger Eingabe vom 26. September 2011 mit Ergänzung vom 10. Oktober 2011 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft: 10. Oktober 2011) um Asyl für sich und ihre vier Kinder in der Schweiz ersuchten,
dass sie dabei zahlreiche Beweismittel in spanischer Sprache in Kopie einreichten,
dass am 24. Januar 2012 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden bei der Botschaft eintraf,
dass das BFM den Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft mit Schreiben vom 26. März 2012 mitteilte, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche sowie der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft somit als nicht notwendig erweise,
dass es unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Umstände (Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz, deren Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz, die aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, die Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und das öffentliche Interesse der Schweiz) und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraums erwäge, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern,
dass es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben erachte,
dass es den Beschwerdeführenden gleichzeitig eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Juni 2012 (Eingang Botschaft) eine spanischsprachige Eingabe samt der bisherigen Eingaben vom 26. September 2011 und 10. Oktober 2011 sowie einem Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 29. September 2011 (ebenfalls in spanischer Sprache) einreichten, welche von der Schweizerischen Botschaft mit Begleitnotiz vom 3. Juli 2012 dem BFM zugestellt wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 5. Februar 2013 (Eingang Botschaft) eine weitere spanischsprachige Eingabe samt ihren bisherigen Eingaben einreichten, welche von der Schweizerischen Botschaft mit Begleitnotiz vom 22. Februar 2013 dem BFM zugestellt wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2013 die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigerte und die Asylgesuche ablehnte,
dass die Schweizerische Botschaft diesen Entscheid, zusammen mit einem "Empfangsschein" ("acuso de recibo"), am 12. April 2013 (gemäss Angaben der Botschaft möglicherweise am 15. April 2013) postalisch den Beschwerdeführenden zustellte und der "Empfangsschein" auf den 17. April 2013 datiert worden ist,
dass die Beschwerdeführenden mit bei der Schweizerischen Botschaft eingereichter spanischsprachiger Eingabe vom 17. Mai 2013 (Eingang Botschaft: 17. Mai 2013) gegen die Verfügung des BFM vom 12. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass die Beschwerde am 27. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht einging,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Asylbereich entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), was in casu nicht gegeben ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann die Verfügung verschickt beziehungsweise eröffnet wurde,
dass die Vorgehensweise der Schweizerischen Botschaft, mit der Verfügung einen ausschliesslich von den Beschwerdeführenden zu unterzeichnenden "Empfangsschein" ("acuso de recibo") mitzuschicken, für die Eruierung des korrekten Eröffnungsdatums der Verfügung ungeeignet ist,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166f.),
dass aufgrund des nicht eruierbaren Eröffnungsdatums somit von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (Art. 50 VwVG),
dass auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welches mit einem Bericht an das Bundesamt überwiesen wird (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder ein schriftliches Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht überweist, der ihre Beurteilung des Asylgesuches enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt der asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die schweizerischen Vertretungen ermächtigen kann, einer asylsuchenden Person die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass im Auslandverfahren gemäss Praxis eine asylsuchende Person in der Regel somit zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist,
dass, falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die asylsuchende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen, und auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall keine Befragung der Beschwerdeführenden durch die Botschaft stattfand, diesen jedoch am 26. März 2012 mitgeteilt wurde, der Sachverhalt werde als erstellt erachtet, wobei ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigten negativen Entscheid gewährt wurde,
dass die Vorakten - bis auf die Überweisungsschreiben der Schweizerischen Botschaft vom 11. Oktober 2011, 26. Januar 2012, 3. Juli 2012 und 22. Februar 2013 sowie das Schreiben des BFM vom 26. März 2012 an die Beschwerdeführenden und die angefochtene Verfügung - ausschliesslich in spanischer Sprache vorliegen und das BFM die entscheidrelevanten Akten nicht in eine Amtssprache übersetzen liess,
dass vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob eine Befragung der Beschwerdeführenden durch die Botschaft möglich gewesen respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen ist, da in der angefochtenen Verfügung (wie auch im vorgängig gewährten rechtlichen Gehör) lediglich darauf hingewiesen wurde, der Sachverhalt sei gestützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar, weshalb sich sinngemäss eine direkte Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen erübrige,
dass auch eine Würdigung der vorliegenden umfangreichen Beweismittel im Hinblick darauf, ob sie als wesentlich zu erachten seien (vgl. Art. 32 VwVG), vorab bedingt, dass zumindest summarisch festgestellt werden kann, worauf sich ein Beweismittel bezieht und um was es sich dabei handelt,
dass sich aus den spanischen Akten für eine Person, die des Spanischen nicht mächtig ist, die entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen lassen, womit für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügung nicht möglich ist,
dass das BFM mithin die Beschwerdeführenden - unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren (Art. 8 Abs. 2 AsylG) - zur Einreichung von Übersetzungen in eine Amtssprache auffordern oder aber solche Übersetzungen selber veranlassen muss, aus denen, zumindest in summarischer Weise, hervorgehen muss, welche wichtigen Aussagen und zentralen Punkte in einer Eingabe beziehungsweise in einem Beweismittel angesprochen sind,
dass demnach der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt zu gelten hat, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern,
dass die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen indessen nicht dazu führen, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bereits deshalb zu bewilligen wäre,
dass angesichts der Aktenlage - auch mangels Kenntnis des Inhalts der eingereichten Beweismittel - nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, den Beschwerdeführenden wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. März 2013 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, die Eingaben der Beschwerdeführenden sowie die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu übersetzen oder übersetzen zu lassen und in der Sache - unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen - neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind,
dass sich die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht haben vertreten lassen, ihnen folglich keine Kosten erwachsen sind und aus den Akten auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervorgehen,
dass ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 12. März 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Bogotá.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: