Entscheiddatum: 22.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-295/2013
Urteil vom 22. März 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...),Türkei, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, Provinz C._______, Türkei, am 20. Februar 2006 in Basel ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches damals im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 1993 habe er erstmals Kontakt zum politischen Flügel der PKK gehabt und im Jahre 1994 sei er dann auch zum ersten Mal verhaftet worden,
dass sich in dieser Zeit einer seiner Brüder der Guerilla angeschlossen habe und auf die Familie grosser Druck ausgeübt worden sei, indem monatlich oder zweimonatlich jemand von ihnen verhaftet worden sei,
dass er ab dem Jahr 2000 drei- bis viermal beziehungsweise ab 2004 monatlich zwei- bis dreimal mitgenommen worden sei, dies jeweils für 1-2 Tage, so letztmals am 11. November 2005, als er während zweier Tage auf verschiedene Weise geschlagen worden sei,
dass er jeweils auch aufgefordert worden sei, als Spitzel tätig zu sein,
dass er in den Jahren 2000 bis 2002 Präsident des Jugendverbandes der HADEP in B._______ sowie von 2003 bis 2005 Präsident der DEHAP in B._______ gewesen sei, wobei er in dieser Zeit immer wieder verhaftet worden sei,
dass er immer wieder mit dem Tod bedroht und aufgefordert worden sei, die Region zu verlassen,
dass er deshalb im Dezember 2005 seinen Wohnort verlassen habe und zwecks Ausreise nach Istanbul gegangen sei,
dass dieses erste Asylgesuch vom BFM mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen gestützt auf Art. 7 AsylG mit Entscheid vom 29. März 2006 abgelehnt wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 28. April 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob,
dass das ab 1. Januar 2007 für Beschwerden gegen Entscheide des BFM zuständige Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit bestätigte und die Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2009 (E-5858/2006) abwies,
dass es die Vorbringen als widersprüchlich, unlogisch, unsubstanziiert, nicht schlüssig sowie allgemein wenig überzeugend und der Lebenserfahrung widersprechend bezeichnete,
dass es sich sodann auch zur Gefahr einer Reflexverfolgung äusserte und eine solche verneinte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2010 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und unter Hinweis auf die Gefahr einer Reflexverfolgung und unter Beilage diverser Beweismittel beantragte, die ursprüngliche BFM-Verfügung vom 29. März 2006 sei aufzuheben,
dass das BFM mit Schreiben vom 8. Januar 2010 seine Zuständigkeit negierte und die Eingabe mit der Begründung, die Vorbringen und Beweismittel im fraglichen Verfahren bezögen sich auf Ereignisse, die sich bereits vor dem Ergehen des Beschwerdeurteils abgespielt hätten, zur allfälligen Entgegennahme als Revisionsgesuch dem Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass der Beschwerdeführer in der Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert (unterschiedlicher) Fristen eine Revisionsverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss einzubezahlen (vgl. E-104/2010, Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010) ,
dass der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Verbesserung seiner Eingabe unbenutzt verstreichen liess, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2010 auf die Eingabe vom 5. Januar 2010 nicht eintrat,
dass ein für den Beschwerdeführer gebuchter Heimflug in der Folgezeit verfiel, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 20. April 2010 von Deutschland herkommend versuchte, ohne gültige Reisepapiere in Basel in die Schweiz einzureisen (Akten BFM C2/13),
dass anlässlich dieses Einreiseversuchs beim Beschwerdeführer ein gefälschter Führerschein sichergestellt wurde, welchen dieser für Euro 500 erworben haben wollte,
dass der Grenzwachtposten Basel Nord die Einreise des Beschwerdeführers mangels gültiger Reisepapiere verweigerte und ihn in der Folge der Polizei (...) zuführte, von wo aus er dann (...) dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer dort am 23. April 2010 ein zweites Asylgesuch deponierte,
dass seine damalige Rechtsvertreterin bereits mit Fax-Eingabe ans BFM vom 21. April 2010 darum ersuchte, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören und es seien ihr sämtliche bisherigen Akten zu edieren,
dass die Rechtsvertreterin am 28. April 2010 telefonisch auf die Suizidgefahr des Beschwerdeführers hinwies, das Gesuch um Akteneinsicht vom 21. April 2010 zurückzog und auf die Teilnahme an der anstehenden Befragung des Beschwerdeführers durch das BFM verzichtete,
dass der Beschwerdeführer auf diesen Hinweis hin einem Arzt zugeführt wurde und dieser ihm beruhigende Medikamente verordnete,
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2010 vom BFM im EVZ Kreuzlingen angehört wurde (Akten C1/11) und dabei zu seinem Verbleib seit dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid vorbrachte, er habe sich am 4. Januar 2010 zu seinem [Verwandten] nach Deutschland begeben, wo er bis einen Tag vor seiner Wiedereinreise in die Schweiz verweilt sei,
dass er in Deutschland keinen Kontakt zu den Behörden gehabt habe und kein Asylgesuch eingereicht habe, zumal Deutschland seine Zuständigkeit (aufgrund des Dublin-Übereinkommens) ohnehin verneint hätte,
dass er geltend machte, er sei seit seinem ersten Asylgesuch nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt,
dass er die Frage, ob er neue Gründe für ein weiteres Asylgesuch vorzubringen habe, verneinte,
dass er jedoch geltend machte, in seinem ersten Asylgesuch seien gewisse Daten nicht korrekt angeführt worden, weil der türkische Dolmetscher Einiges durcheinandergebracht habe,
dass er auch gemerkt habe, dass er sich damals nicht vollumfänglich habe ausdrücken können, zumal er in schlechter psychischer Verfassung sowie unter Druck gewesen sei und nicht frei habe sprechen können,
dass er nicht aus der Türkei ausgereist wäre, wenn er in seinem Heimatland keine Probleme gehabt hätte, und dass diese Probleme weiterhin bestehen würden,
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit für eine neue Darstellung seiner Ausreisegründe eingeräumt wurde,
dass er dabei angab, er sei in der Türkei einmal in den Jahren 1993/1994 und ein weiteres Mal zwischen 1999 und 2000 oder 2002 der Staatsanwaltschaft zugeführt worden, wobei er nicht wisse, ob nachher Klage erhoben worden sei,
dass dem Beschwerdeführer ebenfalls am 29. April 2010 zu einem möglichen Suizid und einem Suizidversuch im Zeitpunkt der Festnahme anlässlich der Einreise vom 20. April 2010 im EVZ das rechtliche Gehör eingeräumt wurde (Akten C12/1),
dass er geltend machte, er sei in einem ambivalenten Zustand, manchmal gehe es ihm gut und manchmal schlecht,
dass er wegen des Erlebten Angst vor einer Rückschaffung habe und sich deshalb habe das Leben nehmen wollen,
dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 vom BFM erneut angehört wurde (Akten C25/5),
dass er dabei erneut geltend machte, er habe sich bei seinem ersten Asylgesuch nicht richtig ausdrücken können, und wolle dies nun nachholen,
dass er zudem vermute, dass der Dolmetscher damals nicht seinen Schilderungen entsprechend übersetzt habe, da er keinesfalls gesagt habe, er sei täglich mit den Behörden in Konflikt geraten oder er sei mindestens hundertvierzigmal mitgenommen worden,
dass er die falsche Übersetzung nicht bemerkt habe, da bei der Rückübersetzung alles noch so wiedergegeben worden sei, wie er es gesagt habe,
dass er die Fehler erst im Nachhinein festgestellt habe, als ihm das Protokoll ein weiteres Mal übersetzt worden sei, und auch sein Anwalt über die Übersetzung empört gewesen sei,
dass er mindestens hundert in der Schweiz lebende Zeugen benennen könnte, die seine Erlebnisse bestätigen könnten, und man jederzeit ungefragt Informationen über ihn einholen könne,
dass dem Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit gegeben wurde, Missverständnisse auszuräumen und präzis seine Verfolgung zu schildern,
dass er daraufhin geltend machte, er sei nach einer Festnahme in Istanbul ins Dorf in C._______ zurückgekehrt, wo ihn Freunde als Bezirkspräsidenten der Partei ausgewählt hätten,
dass er dadurch auch dort mit den Behörden in Konflikt geraten sei und er beispielsweise jeweils am Jahrestag von Öcalans Festnahme festgenommen worden sei,
dass die Behörden oft nach Hause gekommen seien und ihn vor den Kindern erniedrigt hätten,
dass er ebenfalls oft von den Soldaten mitgenommen und unter Druck gesetzt worden sei, für sie zu arbeiten, wobei die Soldaten ihm auch einmal die Waffe an den Kopf gehalten hätten,
dass er sich nicht vor dem Tod fürchte, sondern das Land wegen der Verantwortung gegenüber den Kindern verlassen habe,
dass er nach weiteren Vorfällen gefragt angab, er gäbe da einiges, er sei aber aus psychischen Gründen nicht in der Lage, sich klarer auszudrücken,
dass er auf Nachfrage hin ausführte, er sei splitternackt ausgezogen und dann gefoltert worden, wobei ihm gedroht worden sei, (...),
(...), beziehungsweise - auf Nachfrage - es sei ihm nur gedroht worden, dies zwei- bis dreimal, dann sei er geflüchtet,
dass viele seiner Parteifreunde inhaftiert worden seien oder ins Ausland geflohen seien,
dass die Rechtsvertreterin am 29. April 2010 Unterlagen aus anderen Asyldossiers einreichte, die einerseits die angegebene Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der HADEP bestätigten, und die sich andererseits zur eingeschränkten Aussagefähigkeit traumatisierter Personen äusserten,
dass die Rechtsvertreterin am 10. Mai 2010 ein Schreiben des BDP-Abgeordneten (...) zu den Akten reichte, in welchem dieser das frühere Engagement des Beschwerdeführers für die HADEP B._______, die politische Verfolgung der Familie, Hausdurchsuchungen und die Suche nach Familienmitgliedern bestätigte und zudem ein gewichtiges Engagement des Beschwerdeführers für die Vereinigung DTH (Demokratik Toplum Hareketi) geltend machte,
dass dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 seitens des BFM Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den (...) Androhungen nochmals (...) detailliert zu äussern (Akten C30/6),
dass er dabei wiederholte, (...) nur bedroht und während Kundgebungen damit provoziert worden zu sein,
dass er bisher über diese Vorfälle, die er seit vier Jahren zu vergessen versuche, nicht habe reden können,
dass ihn die Militärs auf dem Rückweg von den Dörfern nachts festgenommen, ihm die Augen verbunden, ihn nackt in einen Keller gesteckt und ihm dort (...) gedroht hätten,
dass diese (...) Drohung, die fünf oder sechs Monate vor der Ausreise stattgefunden habe, derartigen Druck auf ihn ausgeübt habe, dass er nicht mehr habe einschlafen können,
dass er zudem weitere fünf oder sechs Monate zuvor mit einer Pistole, die ihm an den Kopf gehalten worden sei, bedroht worden sei,
dass die Rechtsvertreterin am 31. Mai 2010 ein ärztliches Zeugnis der Klinik (...) einreichte, in welchem dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Tabakabhängigkeit diagnostiziert wurden,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 ein weiteres Mal im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG angehört wurde (Akten A47/19, recte C47/19),
dass er anlässlich dieser Anhörung diverse Referenzschreiben sein politisches Engagement in der Türkei betreffend, einen Artikel aus der Zeitung (...) sowie diverse Fotos vor DEHAP-Plakaten (aus dem Jahre 2005) einreichte,
dass dem Beschwerdeführer einlässlich Zeit gegeben wurde, seine politischen Aktivitäten und die daraus resultierenden Probleme mit den Sicherheitskräften zu schildern,
dass er als wesentliches Vorbringen und als letzte Verfolgungsmassnahme vor seiner Ausreise eine dreitägige Inhaftierung im Keller des Gendarmeriepostens schilderte, bei welcher er sich nackt habe ausziehen müssen, ihm (...) gedroht worden sei, er mit zusammengebundenen Händen quasi aufgehängt und immer wieder geschlagen worden sei, wobei ihm auch das Angebot, als Spitzel zu arbeiten, gemacht worden sei,
dass er sich nach dieser Misshandlung noch ein bis zwei Wochen zu Hause aufgehalten habe und dann zwecks Ausreise nach Istanbul gegangen sei,
dass sich die Gendarmerie noch bis vor zwei Jahren alle paar Monate bei seiner Familie nach ihm erkundigt habe, diese seither aber kaum mehr gekommen sei,
dass das BFM mit Entscheid vom 10. Januar 2013, eröffnet am 11. Januar 2013, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2010 nicht eintrat und dessen Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass es eingangs ausführte, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn ein Asylgesuchsteller in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylgesuch durchlaufen habe, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass das BFM die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid als erfüllt erachtete und zur Begründung seiner Verfügung konkret ausführte, das vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2006 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 2. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben seither nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt sei und ausgeführt habe, keine neuen Asylgründe zu haben, sondern sich auf frühere Ereignisse abstützen zu wollen,
dass das BFM zu den Einwänden das erste Asylverfahren betreffend erwog, die Argumentation, er habe sich im ersten Asylverfahren schlecht ausdrücken können, finde in den Akten keine Stütze,
dass seinen damaligen Ausführungen keine Probleme im Ausdruck und in der Darstelllung entnommen werden könnten,
dass dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren in der Empfangsstellenbefragung sodann überdurchschnittlich viel Zeit (vier Seiten) zur Darstellung eingeräumt worden sei, und er bei der Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG Gelegenheit gehabt habe, zu Ungereimtheiten und Unglaubwürdigkeitselementen Stellung zu nehmen,
dass er damals sodann angegeben habe, die Dolmetscherin gut verstanden, alle Vorbringen abschliessend genannt und nichts mehr beizufügen zu haben,
dass der erste Asylentscheid sodann umfassend ausgefallen sei und sämtliche Vorbringen ausführlich gewürdigt worden seien,
dass sich des weiteren auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. November 2009 eingehend mit dem Fall befasst habe und ebenfalls zum Schluss gekommen sei, dass die Darstellung unglaubwürdig sei,
dass die Zusatzanhörung vom 9. Dezember 2010 sodann keine neuen erheblichen Elemente ergeben habe,
dass zur (...) Gewaltandrohung festzuhalten sei, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe,
dass er diese Drohung beispielsweise auch schriftlich hätte deponieren können und er für ein Geltendmachen dieses Vorbringens in Anbetracht der langen Verfahrensdauer ausreichend Zeit gehabt hätte,
dass das BFM weiter auch die seit der ersten Asylgesuchstellung veränderte Sachlage anführte - mithin den Umstand, dass die heutige Nachfolgepartei derjenigen Parteien, für die sich der Beschwerdeführer engagiert hat, wiederum legal sei,
dass sich mit der Einführung der neuen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 zwischenzeitlich auch die Rechtssicherheit verbessert habe und die frühere Willkür weitgehend verdrängt worden sei,
dass damit auch die Gefahr von Reflexverfolgung ein Ende gefunden habe,
dass der Beschwerdeführer heute wegen seiner früheren politischen Betätigung nicht mehr mit einer strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen Nachteilen zu rechnen habe,
dass die Türkei sodann im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU eine Reihe von Reformen beschlossen habe, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten,
dass sich von Übergriffen betroffene Personen heute dagegen mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr setzen könnten,
dass das BFM gestützt auf diese Erwägungen auf das zweite Asylgesuch nicht mehr eintrat , die Wegweisung verfügte und den Wegweisungsvollzug als rechtmässig erklärte,
dass der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Januar 2013 Beschwerde erhob,
dass er dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, die Anhörung mit einem neuen Dolmetscher zu wiederholen sowie das Asylgesuch materiell zu prüfen, wobei dem Beschwerdeführer in der Folge Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die materielle Prüfung des Asylgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Asyl zu gewähren sei,
dass dem Beschwerdeführer subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass der Rechtsvertreter in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsanwalt zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er weiter darum ersuchte, es sei der Wegweisungsvollzug vorsorglich auszusetzen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuerkennen und ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass ihm sodann eine Frist von sieben Tagen zum Beibringen von Beweismitteln, insbesondere eines Arztberichts, einzuräumen sei,
dass die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2013 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschob, das Gesuch um amtliche Verbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist ab Erhalt der Verfügung einräumte, um das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis einzureichen,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Januar 2013 ein fachärztliches Zeugnis vom 23. Januar 2013 zu den Akten reichte, welches dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit stark depressiven Zügen, gleichzeitig aber das Fehlen von Suizidalität attestierte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren des Rechtsvertreters, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers, der nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens erstelltermassen die Schweiz verlassen hatte (vgl. C2/13), zu Recht als neues Asylgesuch entgegengenommen hat,
dass - wie erwähnt - auf ein zweites Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten ist, wenn der Gesuchsteller in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylgesuch durchlaufen habt, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehendem Aktenstudium zum Schluss gelangt, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG seitens des BFM zu Recht erfolgt ist,
dass aufgrund der Aktenlage kein Zweifel besteht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asyl- sowie ein materielles Beschwerdeverfahren durchlaufen hat,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sodann auch feststeht, dass dieser seit Abschluss des ersten Verfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern in Deutschland untergetaucht ist,
dass daher hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst keine neu zu prüfenden Ereignisse vorliegen, die sich seit Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätten,
dass der Beschwerdeführer auch ausdrücklich angab, er berufe sich auf frühere Ereignisse, die sich vor seiner Ausreise aus der Türkei zugetragen hätten,
dass er hingegen seine vor seiner Ausreise aus der Türkei erlebten Vorfälle mit dem Vorbringen (...) Gewaltandrohung ergänzte,
(...),
dass er weiter auch Protokollierungsfehler geltend machte, die zu einer falschen Sachverhaltsdarstellung geführt hätten,
dass er aufgrund dieser Faktoren nochmals mit einem neuen Dolmetscher anzuhören sei,
dass das Gericht dazu vorab feststellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens bereits mehrfach und von unterschiedlich zusammengesetzten Teams nochmals angehört worden ist,
dass es weiter feststellt, dass die im Rahmen des zweiten Asylgesuches durchgeführten Anhörungen nur unwesentlich zur Erhellung des im ersten Asylverfahren unklar gebliebenen Sachverhalts beizutragen vermochten,
dass nämlich damit die meisten Unzulänglichkeiten, wie sie im ersten BFM-Entscheid sowie im Beschwerdeurteil dargestellt wurden, nicht ausgeräumt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund der Ergänzungen und der eingereichten Beweismittel nicht länger am politischen Engagement des Beschwerdeführers im Heimatland zweifelt,
dass sich der Beschwerdeführer aber in den diversen Befragungen nicht mehr konkret zur (richtigen) Anzahl seiner Mitnahmen und Behelligungen äusserte, deren übertriebene Darstellung ja unter anderem zu Zweifeln im ersten Asylverfahren geführt hat,
dass das Ausmass der sicherheitspolizeilichen Nachstellungen somit auch nach diversen weiteren Anhörungen unklar bleibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der im zweiten Asylverfahren erstmals und hauptgewichtig geltend gemachten (...) und Bedrohungen zwar festhält, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers diverse Realkennzeichen aufweisen und einen glaubhaften Eindruck hinterlassen,
dass aber das Gericht grundsätzlich mit der Vorinstanz einig geht, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des ersten Verfahrens und des Rechtmittelverfahrens ausreichend Zeit gehabt hätte, das Vorbringen auch anderweitig als im Rahmen eines persönlichen Dialogs zu deponieren,
dass somit der Einwand, (...) nicht erwähnt zu haben, nicht tatsächlich zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer auch keinen Grund für den plötzlichen Wegfall dieser Hemmung vorgebracht hat und sich im Beschwerdeverfahren auf die Rüge beschränkt, die Vorinstanz habe sich mit dem Vorbringen nicht ernsthaft auseinandergesetzt,
dass der (...) Gewaltandrohung sechs Monate vor der eigentlichen Ausreise aus dem Heimatland jedenfalls nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Relevanz zuzukommen vermag (...),
dass das BFM sodann eine allfällige Bedrohungssituation angesichts der Zeitablaufs seit der Ausreise (sieben Jahre) zu Recht in den heutigen Kontext gerückt und diesbezüglich festgestellt hat, aufgrund der politischen und gesetzlichen Änderungen im Heimatland würde heute ohnehin kein Grund für eine nachträgliche Strafverfolgung oder für neue Verfolgungsmassnahmen mehr bestehen,
dass sich das fehlende Interesse am Beschwerdeführer der (ohnehin nur lokalen) Behörden auch darin widerspiegelt, dass die Sicherheitskräfte seine Familien heute quasi nicht mehr nach ihm fragten,
dass offenbar auch die Veröffentlichung eines Artikels in der Zeitung (...) kein Aufflammen des Interesses am Beschwerdeführer bewirkt hat und auch diesbezüglich im Beschwerdeverfahren nichts Weiterführendes vorgetragen wird,
dass angesichts dieser Einschätzung auch den weiteren eingereichten Beweismitteln, insbesondere auch den Äusserungen im Rahmen anderer Verfahren zum Aussageverhalten traumatisierter Personen, kein massgebendes Gewicht zuzukommen vermag,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren nicht aufzuzeigen vermochte, dass seit Abschluss des ersten Verfahrens wesentliche Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eingetreten wären,
dass er darüber hinaus auch nicht aufzuzeigen vermochte, dass im ersten Verfahren unerwähnt gebliebene oder falsch dargestellte Ereignisse zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2011/24 E. 10.1, je m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es dem Beschwerdeführer sodann unbenommen bleibt, sich in einem andern Teil seines Heimatlandes niederzulassen, sollte er nicht in seine Herkunftsregion zurückkehren wollen,
dass diesbezüglich zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits über Monate im türkischen Teil Zyperns sowie in Instanbul gewohnt hat, wo er angeblich keine Sicherheitsprobleme gehabt habe,
dass auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztbericht vom 25. Januar 2013 zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag,
dass die darin erwähnte Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit stark depressiven Zügen einem Wegweisungsvollzug in die Türkei praxisgemäss nicht entgegenzustehen vermag,
dass die gegenwärtige Behandlung mit Psychopharmaka und Gesprächstherapie auch in der Türkei erhältlich ist,
dass der Beschwerdeführer ungeachtet dessen beim BFM medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann, sollte er diese benötigen,
dass aus dem aktuellen fachärztlichen Bericht sodann hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an keiner Suizidaliät mehr leide,
dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers offenbar auch einer Erwerbstätigkeit nicht im Wege steht, geht aus dem eingereichten Arztbericht sowie aus den Einträgen im Zentralen Migrationssystem doch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz (...) gearbeitet hat, so auch gegenwärtig in (...),
dass er sich daher während seines Aufenthalts in der Schweiz Berufserfahrung aneignen konnte, die ihm bei seiner Rückkehr von Vorteil sein dürfte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt auch als individuell zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das noch hängige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass im Beschwerdeverfahren ausser der Aussage, der Beschwerdeführer sei "mittellos in die Schweiz gelangt" (Beschwerde S. 8), die Bedürftigkeit nicht näher dargelegt oder mit Beweismitteln belegt wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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