Entscheiddatum: 13.06.2013Publikationsdatum: 25.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2953/2013
Urteil vom 13. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Aserbaidschan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylgesuch vom 17. November 2003 geltend gemacht hatte, er sei verdächtigt und beschuldigt worden worden, am (...) 2000 den (...) Diplomaten (...) in B._______ ermordet zu haben,
dass einundeinhalb Monate nach seiner Festnahme die Anklage wegen Mordes fallengelassen und er wegen eines angeblichen Drogendelikts zu einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei,
dass er am (...) 2001 amnestiert worden sei, da er ein alleinerziehender Vater gewesen sei,
dass er nach dem Tod seines Vaters im (...) 2001 weitere Nachteile befürchtet habe, weshalb er im Oktober 2003 ausgereist sei,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 11. Juni 2004 das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Angaben abwies, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, und der Beschwerdeführer ab 9. Juli 2004 unbekannten Aufenthalts war,
dass er am 21. Mai 2005 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte und erklärte, er habe nach der Ausreise vom 21. Juni 2004 in Schweden ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen, sei daraufhin zu seinen Schwestern in Deutschland zurückgekehrt und dann wieder in die Schweiz gekommen,
dass er die selben Gründe wie im ersten Asylgesuchs geltend machte und ergänzte, die aserbaidschanischen Behörden hielten ihm vor, dass er 2004 (...) den aserbaidschanischen Präsidenten kritisiert habe, und dass sein Haus wiederholt durchsucht worden sei und nach ihm gefahndet werde,
dass das BFM am 31. Mai 2005 die sofort vollstreckbare vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland verfügte, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und ihn am 1. Juni 2005 an Deutschland überstellen liess,
dass das BFM das zweite Asylgesuch am 29. Juni 2005 als gegenstandslos geworden abschrieb, da er trotz Aufforderung seine aktuellen Anschrift im Ausland nicht gemeldet hatte,
dass die deutschen Behörden auf Anfrage des BFM am 21. Juli 2007 erklärten, die schwedischen Behörden hätten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, worauf er am 5. August 2005 an Schweden überstellt worden sei,
dass er am 4. Oktober 2010 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass das BFM am 22. Februar 2011 von einem Dublin-Verfahren Abstand nahm, weil auf Anfrage hin Schweden am 4. Februar 2011 erklärte, den Rekurs des Beschwerdeführers in Sachen Asylgesuch vom 8. Juli 2004 am 12. August 2005 abgelehnt und ihn am 17. August 2005 in sein Heimatland zurückgeschafft zu haben,
dass er im Rahmen des dritten Asylverfahrens behauptete, nach Rückzug seines schwedischen Asylverfahrens im Jahr 2006 auf dem Luftweg in den Heimatstaat zurückgekehrt zu sein,
dass er dieselben Asylgründe wie bei den vorhergehenden Asylverfahren geltend machte, und anfügte, beim Aufenthalt in Aserbaidschan keine Probleme gehabt zu haben, weil er sich zu Hause aufgehalten habe,
dass allerdings ein Vorgesetzter seines (...) nach einem Treffen mit ihm ins Innenministerium vorgeladen worden sei,
dass das BFM auf das dritte Asylgesuch mit Verfügung vom 31. März 2011 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass die Verfügung vom 31. März 2011 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, und er am 18. Juni 2011 nach Aserbaidschan ausgereist ist,
dass er am 3. Dezember 2012 ein viertes Mal in der Schweiz um Asylnachsuchte,
dass eine am 4. Dezember 2012 vom BFM vorgenommene daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank die Registrierung von zwei Asylgesuchen in Schweden ([...] 2004 und [...] 2005) und einem Asylgesuch in Deutschland ([...] 2005) ergab,
dass er seinen eigenen Angaben zufolge mutmasslich am 25. November 2012 mit einer Linienmaschine von Aserbaidschan her kommend Frankfurt am Main erreicht habe, dort eine Fahrgelegenheit organisiert habe und am 3. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist sei,
dass er am 10. Dezember 2012 im Transitzentrum Kreuzlingen summarisch befragt und am 8. Mai 2013, nachdem das BFM das Dublin-Verfahren am 29. April 2013 für beendet erklärte hatte, zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er wiederum auf seine bisherigen Asylangaben hinwies und zusätzlich geltend machte, in psychischer Hinsicht Probleme zu haben,
dass er sich in Aserbaidschan vom 18. Juni 2011 bis 24. oder 25. November 2012 an verschiedenen Orten aufgehalten oder versteckt habe,
dass er nach der Rückkehr nach Aserbaidschan auf seinem Beruf, nämlich (...), gearbeitet habe und durch die Geschwister in Deutschland unterstützt worden sei,
dass er beabsichtige, in der Schweiz den Rest seines Lebens zu verbringen, eine Familie zu gründen und einer Arbeit nachzugehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2013 - eröffnet am 16. Mai 2013 - auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit vom 23. Mai 2013 datierter und am 24. Mai 2013 bei der Post aufgegebener Eingabe gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und deren Aufhebung sowie die Asylerteilung beantragte,
dass er geltend machte, er habe in den vergangenen Asylverfahren seine Probleme während der Anhörungen nicht jedes Mal genau und ausführlich erzählen können, und dass eine Rückkehr nach Aserbaidschan, wo ein normales Leben nicht möglich sei, zu gefährlich sei,
dass er beispielsweise noch nicht erzählt habe, dass er seit 2006 aktives Mitglied der Islamischen Partei in Aserbaidschan sei, sich zwischen 2006 und 2010 an allen Tätigkeiten der Partei beteiligt habe und wegen der Teilnahme am Prozess gegen den Präsidenten seiner Partei (...) von der Polizei inhaftiert worden sei,
dass er nach seiner Rückkehr nach Aserbaidschan (2011) von Polizei und Geheimdienst vorgeladen worden sei und sich bis Ende Dezember 2012 in (...) aufgehalten habe,
dass er in der Beschwerde auf ein Video in einer Youtube-Datei betreffend den genannten Prozess gegen den Parteipräsidenten hinwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, und das Gericht - sollte es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten - sich einer materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass daher auf ein sinngemässes Beschwerdebegehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits drei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, und sich in seinem vierten Asylgesuch erneut auf seine früheren Asylangaben beruft, die - wie wiederholt festgestellt worden ist - nicht glaubhaft sind,
dass das BFM auf das vierte Asylgesuch mit der Begründung nicht eingetreten ist, es gebe keine Hinweise darauf, dass nach dem Abschluss des dritten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind,
dass die Asylbehörden in den vergangenen Verfahren eine ganze Reihe von offensichtlichen Ungereimtheiten und Unglaubhaftigkeitselementen in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt haben,
dass die Gründe wiederholt beurteilt und offenbar auch von Deutschland und Schweden als nicht für eine Asylgewährung oder ein Bleiberecht als ausreichend beurteilt wurden,
dass die Feststellungen des BFM zu bestätigen sind, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie überhaupt auf die Erwägungen des BFM Bezug nehmen oder mit nachgeschobenen Behauptungen aufwarten, unbehelflich sind,
dass somit offensichtlich keine Hinweise bestehen, die für die Zeit nach Abschluss des rechtskräftig abgeschlossenen dritten Asylverfahrens eine Flüchtlingseigenschaft begründen oder für eine vorübergehende Schutzgewährung relevant sein können,
dass die Vorbringen des vierten Asylgesuchs nach dem Gesagten als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erscheinen und das BFM zu Recht gestützt auf diese Bestimmung darauf nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass Wegweisungsvollzug in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatland droht,
dass namentlich seine Behauptung, nach all den Jahren der Behelligungen und Asylgesuchsablehnungen drehe er psychisch fast durch und benötige dringend medizinische Hilfe, zumal er schon 13 Jahre lang auf eine Gutheissung warte (vgl. Vorakten D21 S. 3 und 5), nicht geeignet ist, die ernsthafte Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung im Sinne der Praxis zu Art. 3 EMRK aufzuzeigen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Aserbaidschan weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine medizinischer Notlage besteht,
dass eine allfällige psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die im Übrigen bloss behauptet, nicht aber durch medizinische Atteste belegt ist, nicht in der Schweiz behandelt werden muss, sondern er nötigenfalls im Heimatland medizinische Hilfe finden kann,
dass er sich in einem gesundheitlichen Zustand befindet, der ihn sowohl zur Rückreise befähigt als auch hinsichtlich der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht erheblich einschränken wird,
dass er Berufserfahrung als Geschäftsmann - nämlich als (...) - hat, im Heimatland über Verwandte (u.a. ...) und weitere Bekannte verfügt und bei einer Rückkehr erneut auf Unterstützungsleistungen seiner (...) Geschwister in Deutschland zählen dürfte, weshalb nicht anzunehmen ist, er geriete nach der Rückkehr ins Heimatland aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer, welcher eine (...) eingereicht und über (...) verfügt, obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass bei diesem Prozessausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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