Entscheiddatum: 29.05.2013Publikationsdatum: 11.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-2954/2013
Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),alias C._______, geboren (...),Nigeria,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge am (...) legal und gelangte über (...) am (...) in die Schweiz. Er suchte am 21. Dezember 2012 um Asyl nach. Am 7. Januar 2013 wurde er im D._______ zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt (BzP) und am 7. Mai 2013 in (...) zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er geltend, er sei ethnischer Igbo aus E._______ (...). Im Jahre (...) sei sein Vater von Mitgliedern eines Geheimbundes getötet worden. Da er sich geweigert habe, die Funktion seines Vaters zu übernehmen, hätten ihm Mitglieder dieses Bundes im Jahre (...) in den Finger geschnitten und (...) Jahre später (...). Nachdem sie ihm mit dem Tode gedroht hätten, sei er ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit am 17. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 15. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Mai 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt in materieller Hinsicht sinngemäss, es sei ihm zufolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 ist, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung aus der Schweiz betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich bei dieser Sachlage als zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Nigeria ist weder durch Krieg oder Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, es handle sich bei ihm um einen gesunden, jungen Mann, der in Nigeria sozialisiert worden sei. Vor diesem Hintergrund erweist sich seine nicht weiter substanziierte Behauptung in der Beschwerde, er habe zahlreiche (...) Probleme, als nicht glaubhaft. Der sinngemässe Antrag, es seien von Amtes wegen diesbezügliche Abklärungen zu treffen, wird deshalb abgewiesen. Sollte sich nach Abschluss des Verfahrens herausstellen, dass der Beschwerdeführer an (...) Problemen leidet, wäre diesem Umstand durch die Vollzugsbehörde Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist und die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
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