Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 17.07.2025Publikationsdatum: 25.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2958/2025
Urteil vom 17. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - am 7. Dezember 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass am 15. Dezember 2020 seine Personalien aufgenommen und am 30. Dezember 2020 ein sogenanntes Dublin-Gespräch mit ihm durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 22. März 2021 vom SEM zu seinen Asylgründen angehört und sein Asylgesuch am 30. März 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs zu Protokoll gab, er sei in die Schweiz gekommen, um seiner Schwester C._______ (N [...]) zu helfen, die mit ihrem Ehemann im Kanton D._______ lebe und an einer schweren Krankheit leide,
dass die Familie im Nordirak eines Tages mit einem Brief aus der Schweiz davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ein Geschwister der Schwester das Leben retten könne,
dass der Nachrichtendienst der Kurdischen Regionalregierung ihren Vater kurz darauf über den Brief informiert habe, worauf dieser ihm den Reisepass weggenommen habe, um ihn an der Ausreise zu hindern,
dass er ihm mit dem Tod gedroht habe, falls er die Schwester unterstütze, weil der Ehemann von C._______ im Kurdengebiet als Landesverräter gelte,
dass der Vater ihm (Beschwerdeführer) jeglichen Kontakt mit C._______ und ihrem Mann verboten habe, weil er als Peschmerga-Verantwortlicher darauf bedacht gewesen sei, seinen guten Ruf zu schützen,
dass auch der Nachrichtendienst ihn wegen seiner engen Beziehungen zu diesem Schwager beschattet und bedroht habe,
dass er deshalb den Nordirak im Oktober 2020 illegal verlassen habe, um die Schwester in der Schweiz zu unterstützen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 und am 31. Januar 2025 das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten gewährte, die sich nach einer Konsultation der Asylakten der Schwester ergeben hätten, und der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 respektive am 7. März 2025 entsprechende Stellungnahmen zu den Akten reichte beziehungsweise durch seine Rechtsvertretung einreichen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2025 - eröffnet am 26. März 2025 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. April 2025 Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erhoben liess,
dass in dieser beantragt wurde, diese Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis und mit 5. aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. Beschwerde Art. 12) und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 diese prozessualen Anträge unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 22. Mai 2025 setzte,
dass der Vorschuss an diesem Tag geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist, nachdem auch der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist geleistet worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet,
dass es im Wesentlichen ausführt, die Schilderung der angeblichen Beschattungen und Behelligungen durch den kurdischen Nachrichtendienst seien unsubstanziiert und frei von Realkennzeichen,
dass er widersprüchlich angegeben habe, wer seinen Reisepass konfisziert habe und bei der angeblichen Reflexverfolgung wegen seines Schwagers kaum davon auszugehen wäre, dass die Behörden der Autonomen Kurdenregion seinem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stattgegeben hätten,
dass den Akten der Schwester C._______ und ihres Ehemannes zu entnehmen sei, dass deren Asylgesuche mit Verfügung des SEM vom 28. Mai 2020 infolge Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen abgelehnt worden sei,
dass seither mehrere unerlaubte Heimatreisen der Schwester und deren Familie aktenkundig seien, was in klarem Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdungssituation stehe,
dass auch das Vorbringen, der Vater würde ihn bei einer Rückkehr umbringen, weil er die Schwester unterstützt und damit den Ruf der Familie beschmutzt habe, unglaubhaft sei, zumal den Akten der Schwester eine weitergeführte Kontaktpflege der Schwester mit ihrem Vater und ihren Geschwistern zu entnehmen sei,
dass dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet wird, die Bedrohung durch den Vater müsse vor dem sozio-kulturellen Hintergrund und der zentralen Bedeutung der patriarchalen Familienstruktur im Nordirak verstanden werden,
dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe stets nach bestem Wissen und Gewissen und auf dem jeweiligen Wissensstand geschildert und erst danach erfahren habe, dass seine Schwester entgegen seiner Kenntnis Kontakt zur Familie unterhalte,
dass sie aber nur mit der Mutter und einer Schwester eine Beziehung führe und den Kontakt zum Vater aus Furcht vor Bestrafung oder Ausgrenzung weiterhin meide,
dass es nach dem Grundsatz des Glaubhaftmachens nicht notwendig sei, die vorgebrachten Fluchtgründe mit gerichtsfesten Beweisen zu belegen, sondern es ausreiche, wenn eine schlüssige, in sich stimmige Darstellung erfolge, was hier klar der Fall sei,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Details zu den Drohungen des Vaters habe schildern können, auf seine ständige Angst und den familiärem Druck zurückzuführen sei, dem er lange Zeit ausgesetzt gewesen sei,
dass die angebliche Widersprüchlichkeit der Aussagen betreffend die Konfiszierung des Passes in Wirklichkeit nur Ausdruck "einer ineinandergreifenden Realität" sei, und die Einziehung des Passes - auf Druck der Sicherheitsbehörde - tatsächlich durch den Vater erfolgt sei, was jedoch keine eigenständige Massnahme darstelle, sondern als Teil eines informellen, sicherheitsdienstlich motivierten Vorgehens zu werten sei,
dass die Formulierung des Beschwerdeführers, der Pass sei "gesperrt" oder "beschlagnahmt" worden, nur ein verständlicher Ausdruck aus der Perspektive einer bedrohten Person ohne juristische Fachkenntnisse sei, die sich bewusst geworden sei, dass eine Nutzung des Passes nun faktisch nicht mehr möglich sei,
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, und auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.), denen den Beschwerdeführer offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass die Asylvorbringen des Schwagers und der Schwester des Beschwerdeführers in rechtskräftigen Asylentscheiden als unglaubhaft qualifiziert wurden und auch in Anbetracht ihrer mehrmaligen Heimatreisen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass dadurch der behaupteten Reflexverfolgung die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen ist,
dass das SEM zu Recht darauf hinweist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Drohungen durch seinen Vater im Widerspruch zu den Aussagen seiner Schwester betreffend ihre weiterhin bestehenden Kontakte zur Familie und auch zum Vater stehen,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgetragene Argumentation, der Schwager habe die ihm drohende Verfolgung offenbar inzwischen durch Bestechung abwenden können, während dies dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, als realitätsfremd zu qualifizieren ist,
dass auch der Verweis auf die zu beachtenden sozialen und kulturellen Aspekte und den Kontext der familiären Dynamik, namentlich die patriarchal geprägten Familienstrukturen im Heimatstaat des Beschwerdeführers, keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf seine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass praxisgemäss nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Kurdischen Autonomiegebiet des Nordiraks auszugehen ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8 f.) und die Vorinstanz auch das Fehlen relevanter individueller Vollzugshindernisse in ihrer Verfügung überzeugend begründet hat,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak keine andere Einschätzung rechtfertigen,
dass schliesslich der Umstand, dass die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers infolge gesundheitlicher Probleme weiterhin auf seine Unterstützung angewiesen sei, nicht in erster Linie seine persönliche Situation betrifft und somit von vornherein nicht als Unzumutbarkeitskriterium in Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (Gefährdung des Beschwerdeführers bei der Rückkehr in den Heimatstaat) zu qualifizieren ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers damit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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