Entscheiddatum: 28.01.2013Publikationsdatum: 06.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-296/2013
Urteil vom 28. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),und dessen EhefrauB._______, geboren am (...),Kosovo, (...), Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss am 26. Juli 2012 von Kosovo herkommend in die Schweiz einreiste, wo er am 31. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. August 2012 im EVZ C._______ summarisch zu seiner Person befragt und ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss am 1. Oktober 2012 von Kosovo herkommend in die Schweiz einreiste, wo sie am 6. Oktober 2012 im EVZ C._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie am 18. Oktober 2012 im EVZ C._______ summarisch zu ihrer Person befragt und ihr im Anschluss daran das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zu ihrer Person im Wesentlichen geltend machten, sie seien kosovarische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______,
dass sie von 1990/1991 bis ins Jahr 2008 in E._______ als anerkannte Flüchtlinge gelebt hätten, bevor sie wieder nach Kosovo zurückgekehrt seien,
dass sie sodann wegen der Probleme in Kosovo zu (...) nach Italien gereist seien, wo sie von den italienischen Behörden eine Permesso di Soggiorno ausgestellt erhalten hätten,
dass sie, als (...) zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, in Italien nicht mehr geduldet gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer zudem vorbrachte, er habe gesundheitliche Probleme, weil er sich anlässlich einer Schlägerei vor einem Jahr und auch bereits während der serbischen Herrschaft verletzt habe, weshalb er sich in der Schweiz behandeln lassen möchte,
dass für die weiteren Ausführungen auf die entsprechenden Befragungsprotokolle verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel den jugoslawischen Pass des Beschwerdeführers, den kosovarischen Pass der Beschwerdeführerin, ihre kosovarischen Identitätskarten sowie Kopien ihres Ehescheins und der italienischen Aufenthaltsbewilligungen zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2013 - eröffnet am 15. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Bern sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten, die Asylverfahren seien in der Schweiz durchzuführen und von einer Rückweisung nach Italien sei abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit einem vom 25. Januar 2008 bis zum 8. Mai 2008 gültigen italienischen Schengenvisum nach Italien gereist ist und kurz nach seiner Ankunft in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, welche vom 31. März 2008 bis zum 4. Februar 2013 gültig ist, und die Beschwerdeführerin ebenfalls über eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung (bis zum 19. Mai 2014) verfügt,
dass das BFM gestützt darauf am 21. August 2012 (für den Beschwerdeführer) respektive am 30. Oktober 2012 (für die Beschwerdeführerin) die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Übernahmeersuchen jeweils innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, weshalb die Zuständigkeit das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, auf Italien überging,
dass das BFM damit zu Recht Italien als für die Durchführung der Asylverfahren als zuständig erachtete,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen Überstellung nach Italien vorbrachte, er sei gesundheitlich angeschlagen, in der Schweiz könne er von (...) gepflegt werden, er habe - ausser (...) niemanden mehr in Italien,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits diesbezüglich ausführte, (...) befinde sich in Italien im Gefängnis, die Gemeinde in Italien möge ihre Familie nicht mehr,
dass diese pauschalen Vorbringen keine rechtsgenüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien darstellen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass insbesondere auch keine Hinweise vorliegen, Italien würde seinen Verpflichtungen aus dem Non-Refoulement-Verbot und den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union nicht nachkommen,
dass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden müssten bei einer Überstellung nach Italien ohne Existenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass es aber nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen, zumal eine Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, zumal er seine gesundheitlichen Probleme lediglich damit begründet, dass er sich anlässlich einer Schlägerei vor einem Jahr und auch bereits während der serbischen Herrschaft verletzt habe,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Beschwerdeführer sich auch dort behandeln lassen kann, sollte dies nötig sein,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, vorliegen, die gegen eine Überstellung der Beschwerdeführenden sprechen,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was eine andere Schlussfolgerung zulässt, zumal im Wesentlichen wiederholt wird, die Beschwerdeführenden hätten in Italien keine eigene Wohnung, keine finanziellen Mittel, keine Verwandten und keine Perspektiven, sowie darüber hinaus gar noch anführen, sie würden freiwillig zurückkehren,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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