Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 04.06.2024Publikationsdatum: 13.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2962/2024
Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Reda El-Hanafy, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus G._______ bei H._______ in der Provinz Mardin - am 17. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin je am 5. Oktober 2023 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurden (vgl. Akten der Vorinstanz 1265802-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2, 2/2, 39/12 und 40/6),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er habe als Lastwagenfahrer gearbeitet und im Jahr 2015 mehrmals Güter ins syrische I._______ geliefert, um die dort ansässige Bevölkerung zu unterstützen,
dass er dabei immer wieder an der Grenze gestoppt, kontrolliert und an der Ausreise gehindert worden sei,
dass er ins Visier der türkischen Behörden, namentlich der lokalen Dorfschützer geraten sei, die ihn beobachtet hätten, ab zirka dem Jahr 2020 zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn und seine Familie aus unbekannten Gründen beziehungsweise zwecks Anwerbung als Spitzel drangsaliert hätten,
dass er anlässlich seiner Grenzübertritte immer wieder für mehrere Tage an der Grenze aufgehalten und teils auch in Gewahrsam genommen worden sei, weshalb er im Jahr 2020 seinen Lastwagen verkauft habe,
dass er anschliessend in den Provinzen J._______ und K._______ im Strassenbau tätig gewesen, aufgrund seiner Ethnie aber jeweils nach drei bis vier Monaten wieder entlassen worden sei,
dass er aber in H._______ eine Anstellung bei einem kurdischen Arbeitgeber aus der Provinz L._______ gefunden habe, wo er dauerhaft für eine Baufirma habe arbeiten können,
dass er auf einer Geschäftstour im März 2023 in M._______ (Distrikt H._______, Provinz Mardin) von der Polizei angehalten worden sei, welche ihn für mehrere Tage in Gewahrsam genommen und geschlagen habe,
dass er nach seiner Freilassung von seinem Arbeitgeber entlassen worden sei, einige Tage später Dorfschützer zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn ohne ersichtlichen Grund verprügelt hätten, weshalb er beschlossen habe, das Land zu verlassen,
dass er mit seiner Familie legal nach Serbien geflogen, und anschliessend auf illegalem Weg in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren von seiner Rechtsvertretung gefragt worden sei, ob gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungs- oder Strafverfahren hängig sei,
dass er seinen im irakischen N._______ wohnhaften Bruder daraufhin gebeten habe, einen Anwalt zu mandatieren und dieser Frage nachzugehen,
dass er - der Beschwerdeführer - am 5. Oktober 2023 auf seine Anhörung wartend die Information und die diesbezüglichen Akten erhalten habe, wonach gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hängig und er zuletzt vom Militär im Umfeld seines Hauses gesucht worden sei,
dass er in der Türkei nun behördlich gesucht werde, er aber nicht wisse, ob dies wegen seinen Posts in den sozialen Medien oder wegen seiner früheren Hilfsaktionen für die Bevölkerung im syrischen I._______ sei,
dass am 12. Oktober 2023 eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren erfolgte (vgl. SEM-act. 42/1),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. April 2024 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 61/12),
dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, es handle sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile (Razzien und Gewalt durch Dorfschützer sowie Mitnahmen durch die Polizei) um lokale Behelligungen, welche er und seine Familie durch Wohnsitznahme in einer anderen Provinz in ihrem Heimatland abwenden könnten,
dass über acht Jahre nach seinen angeblichen Hilfstransporten nach I._______ - die den Behörden schon lange bekannt gewesen seien - ernsthaft überregional reichende Probleme erwachsen könnten, sei nicht absehbar,
dass dies ebenfalls für sein sehr niederschwelliges angebliches Engagement für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) gelte,
dass diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass weiter massive Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten Gefährdung im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren bestünden,
dass der Beschwerdeführer erst auf Anraten seiner Schweizer Rechtsvertretung nach einem gänzlich unerwarteten Verfahren in der Türkei zu forschen begonnen und dabei von einem gegen ihn ausgestellten Vorführbefehl vom (...) 2023 - gut vier Monate nach seiner Ausreise und zwei Tage vor der Anhörung - erfahren habe,
dass er nun im Rahmen seiner Anhörung dem Befrager ein gänzlich ungesichtetes, frisch ausgedrucktes türkisches Ermittlungsdossier habe vorlegen können, sei schlicht als realitätsfremd zu bezeichnen,
dass dieses Vorbringen angesichts seiner Aussage, bis kurz vor der Anhörung davon ausgegangen zu sein, in die Türkei zurückkehren zu können, noch abwegiger sei, und diese Angabe gänzlich unverständlich mache, weshalb er mit seiner Familie überhaupt in die Schweiz hätte reisen und ein Asylgesuch einreichen sollen,
dass seine Angaben zur Beschaffung der türkischen Ermittlungsunterlagen, zur Mandatierung seines Anwalts in der Türkei, zur Kenntnisnahme des Verfahrens und zur angeblichen Suche nach ihm durch Militärs nach seiner Ausreise bezeichnenderweise durchwegs pauschal, substanzlos und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien,
dass er sich bei seinen Ausführungen auf wenige, kurze und oberflächliche Sätze ohne Details oder sonstige Realkennzeichen, die seine diesbezüglichen Ausführungen als tatsächliche Erlebnisberichte hätten kennzeichnen können, beschränkt habe,
dass auch angesichts seines Alters und seines grundlegend schulgebildeten, arbeits- sowie reiseerfahrenen Hintergrunds hierzu deutlich fundiertere Aussagen zu erwarten gewesen wären, hätte er einen solch einschneidenden Sachverhalt wie die Einleitung eines terrorspezifischen Ermittlungsverfahrens in der Heimat tatsächlich erlebt,
dass die zum Ermittlungsverfahren eingereichten Beweismittel über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen und sich derartige Dokumente daher sehr einfach fälschen lassen würden, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert aufwiesen,
dass die diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten und auch bei hypothetisch gegebener Glaubhaftigkeit nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Mai 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass ihnen ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei,
dass sie der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Kopie des Zustellcouverts, eine Kopie der Vollmacht vom 17. April 2024, Auszüge aus «UYAP-Anwalt», eine Kopie der Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 18. April 2024 und eine Liste der Aufwendungen der Rechtsvertretung beilegten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht leisteten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden zum Kassationsbegehren vorbringen, der Beschwerdeführer sei nur einmal zu seinen Asylgründen angehört worden, eine zweite Anhörung habe nicht stattgefunden, obschon er an der Anhörung vom 5. Oktober 2023 das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation vorgebracht habe,
dass das SEM pauschal davon ausgehe, solche Dokumente könnten sehr leicht gefälscht werden, und es diesen Dokumenten zu Unrecht einen geringen Beweiswert beimesse,
dass es somit den rechtserheblichen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt habe,
dass die formellen Rügen unbegründet sind, da dem Beschwerdeführer hinsichtlich des - erst an der Anhörung vom 5. Oktober 2023 vorgebrachten - Ermittlungsverfahrens genügend Raum geboten wurde, sich diesbezüglich zu äussern, was er denn auch im freien Bericht getan hat (vgl. SEM-act. 39/12 F25),
dass im Übrigen auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz keine zweite Anhörung durchgeführt hat, zumal alleine der Umstand der Behandlung des Asylverfahrens im erweiterten Verfahren die Vorinstanz nicht verpflichtet, die betroffene Person ein zweites Mal zu seinen Asylgründen anzuhören,
dass ferner auch nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigt, inwiefern im Nachgang an die Anhörung weitere sachdienliche Sachverhaltsabklärungen hätten getroffen werden müssen,
dass somit nicht von einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden muss und entgegen der Ausführung in der Beschwerde (vgl. Ziffer 5.2) auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, da die Vorinstanz die geltend gemachten Behelligungen durch die Dorfschützer respektive die Razzien sowie die erlittene Gewalt in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft würdigte,
dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II),
dass die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten kurzzeitigen Festhaltungen durch das Militär beziehungsweise die Polizei sowie die Behelligungen und Razzien durch lokale Dorfschützer zu Recht auf die lokale Beschränkung der Verfolgungsmassnahmen hinwies, und das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei stossend, dass das SEM seine Misshandlung und diejenige seiner Familie ungenügend in Erwägung gezogen habe, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass sich die Beschwerdeführenden betreffend ein angeblich in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation mit keinem Wort mit der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II/2) auseinandersetzen, und auch das Gericht - unter Berücksichtigung der vor-instanzlichen Akten - keine Hinweise auf eine fehlerhafte Glaubhaftigkeitsprüfung erkennt,
dass daran die auf Beschwerdeebene eingereichten Auszüge aus «UYAP-Anwalt» nichts zu ändern vermögen und - unter Berücksichtigung der in der Beschwerde getätigten Ausführungen, wonach gegen den Beschwerdeführer zwei Ermittlungsverfahren anhängig seien (ein erstes mit dem Aktenzeichen [...] und ein zweites mit dem Aktenzeichen [...]), sowie des gänzlichen Fehlens weiterer Erläuterungen zu den beiden angeblichen Verfahren - in antizipierter Beweiswürdigung von einer Übersetzung abgesehen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (Ziff. III) verwiesen werden kann und insbesondere zu den Vorbringen in der Beschwerde betreffend das Aufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts in der Provinz Mardin sowie die Auswirkungen des Erdbebens vom 6. Februar 2023 auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch das Kindeswohl der Kinder C._______ (geboren am [...]), D._______ (geboren am [...]), E._______ (geboren am [...]) und F._______ (geboren am [...]) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal die von ihnen in der Schweiz verbrachte Zeit nicht auf eine solche starke Verwurzelung schliessen lässt, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre,
dass sich ferner aus der Beschwerde ebenfalls keine Hinweise finden lassen, weshalb der Wegweisungsvollzug aufgrund des Kindeswohls unzumutbar sein soll,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Versand: