Entscheiddatum: 13.02.2013Publikationsdatum: 20.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-298/2013E-299/2013
Urteil vom 13. Februar 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Daniel Willisegger, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,B._______,C._______,Russland,alle vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision;(Revisions-) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5994/2012 vom 12. Dezember 2012 / N (...) und N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das BFM mit drei Verfügungen vom 22. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom21. August 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2012(E-7003/2011 und E-7005/2011) die gegen diese Verfügungen eingereichte Beschwerde vom 29. Dezember 2011 letztinstanzlich abwies,
II.
dass die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 30. August 2012 beim BFM beantragten, auf das Gesuch sei einzutreten, die Verfügungen vom 22. Dezember 2011 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass neu Identitätsdokumente sowie neue Beweismittel vorliegen würden, der Fall sei zur Behandlung einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter als die bisher im Verfahren zuständige Person zuzuteilen und die Gesuchstellerin (Mutter) sei durch ein geschlechtsspezifisch korrekt zusammengestelltes Befragungsteam anzuhören, weil sie geschlechtsspezifische Verfolgung geltend mache,
dass ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei und die Vollzugsbehörden im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch abzusehen beziehungsweise es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2012 das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin abwies, die Verfügung vom 22. Dezember 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600. erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es den Gesuchstellern mit formlosen Schreiben gleichen Datums mitteilte, die Eingabe vom 30. August 2012 beziehe sich lediglich auf die Gesuchstellerin, weshalb dieser in Bezug auf ihre Personen keine weitere Beachtung geschenkt werde,
dass deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und die am 22. Dezember 2011 angeordneten Wegweisungen vollstreckbar seien,
dass die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingaben vom 19. Oktober 2012 (per Telefax und per Post) an das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2012 beantragten, verbunden mit der Feststellung, seit Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 22. Dezember 2011 sei eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten beziehungsweise es würden hierzu neue erhebliche Beweismittel eingereicht,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Dokumente einreichten und Bestätigungen ihrer Fürsorgeabhängigkeit sowie eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters in Aussicht stellten,
dass das BFM am 14. November 2012 seine Verfügung vom 20. September 2012 aufhob und die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 30. August 2012 samt Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwies,
dass das Gericht mit Abschreibungsentscheid vom 19. November 2012 die Beschwerden - ohne Auferlegung von Verfahrenskosten und unter Zusprechen einer Parteientschädigung - zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes als gegenstandslos geworden abschrieb und verfügte, eine am 19. Oktober 2012 angeordnete provisorische Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) bleibe vorläufig bis zu allenfalls anderslautendem Entscheid im neu aufzunehmenden Revisionsverfahren in Kraft (Verfahren E-5463/2012, E-5465/2012 und E-5466/2012),
dass der Instruktionsrichter ein Revisionsverfahren eröffnete (E 5994/2012) und die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 26. November 2012 unter anderem aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung (Dartun der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens, des angerufenen Revisionsgrunds und der Rechtsbegehren im Hinblick auf eine allfällige Gutheissung des Revisionsgesuches) einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Eingabe vom 30. August 2012 nicht eingetreten,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 in materieller Hinsicht die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7003/2011 vom 6. Januar 2012 beantragten, verbunden mit der Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch der Gesuchtellenden sei einzutreten und ihnen sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei mit der Feststellung des Vorliegens neuer erheblicher, nach dem Urteil entstandener Beweismittel die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch anzuordnen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein fremdsprachiges Dokument einreichten,
dass sie in revisionsrechtlicher Hinsicht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,SR 173.110) anriefen und diesbezüglich unter Verweis auf zu den Akten gereichte Dokumente geltend machten, die Gesuchstellerin sei vergewaltigt und gefoltert worden und sie habe die erlittenen Misshandlungen aufgrund ihrer Traumatisierung nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen können,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 12. Dezember 2012 auf das Revisionsgesuch unter Kostenfolge nicht eintrat und er zur Begründung dieses Urteils ausführte,...
"...dass es die Gesuchstellenden entgegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 26. November 2012 unterlassen [hätten], die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), und unbesehen davon vorliegend festzustellen [sei], dass die relative Revisionsfrist von 90 Tagen bereits im April 2012 (90 Tage nach der Eröffnung des Urteils vom 6. Januar 2012) abgelaufen [sei],
dass deshalb auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch (Eingabe vom 30. August 2012) androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten [sei] (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), womit die prozessualen Anträge hinfällig [würden],
dass es den Gesuchstellenden hinsichtlich des Eventualantrages unbenommen [bleibe], die in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2012 vorgebrachte veränderte Sachlage nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (Gesundheitszustand der Gesuchstellerin und nach dem Urteil vom 6. Januar 2012 datierende Dokumente) mit einem entsprechenden Wiedererwägungsgesuch beim BFM geltend zu machen" (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012 S.6),
III.
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom 16. Januar 2013 (Eingang: 21. Januar 2013) inhaltlich beantragten, das Nichteintretensurteil vom 12. Dezember 2012 sei - unter Feststellung des Vorliegens zweier Revisionsgründe - revisionsweise aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch vom 30. August 2012- unter Gutheissung der dort gestellten Rechtsbegehren - einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, die Anordnung (provisorischer sowie definitiver) vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen sowie die Koordination des Revisionsverfahren mit einem zeitgleich beim BFM eingeleiteten Wiedererwägungsverfahren beantragten,
dass der Instruktionsrichter am 22. Januar 2013 den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. BGG) und es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; Art. 45 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht ([VGG, SR 173.32]),
dass grundsätzlich auch Nichteintretensentscheide und Revisionsurteile des Bundesverwaltungsgerichts Anfechtungsgegenstand eines (erneuten) Revisionsgesuchs bilden können, ein Gesuch um Revision eines Revisionsurteils jedoch nach Lehre und Praxis nur zulässig ist, sofern jenem Revisionsurteil zugrunde liegende Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.2.1 S. 70 f. mit weiteren Hinweisen), was vorliegend - zumindest teilweise - der Fall ist,
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass die Gesuchstellenden im Revisionsgesuch die angerufenen Revisionsgründe nennen und die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung im Sinn von Art. 124 BGG dartun,
dass die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Nichteintretensurteils haben und daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert sind (vgl. Hansjörg Seiler / Nicolas von Werdt / Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 8),
dass auf das Revisionsgesuch - unter einem im Folgenden ausgeführten Vorbehalt - einzutreten ist,
dass die Gesuchstellenden die Revisionsgründe von Art. 121 Bstn. c und d BGG anrufen,
dass gemäss Art. 121 Bst. c BGG die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind,
dass die Gesuchstellenden in diesem Zusammenhang ausführen, der Instruktionsrichter habe sie dazu aufgefordert, die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs darzutun,
dass sie dies fristgerecht und ausführlich getan hätten, der Instruktionsrichter ihre Bemühungen jedoch zu Unrecht als ungenügend qualifiziert habe und deshalb nicht auf das angeblich verspätete (erste) Revisionsgesuch eingetreten sei,
dass diese Qualifikation des Instruktionsrichters überspitzt formalistisch sei und sein Verhalten einer Rechtsverweigerung gleichkomme, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. c BGG gegeben sei (vgl. zum Ganzen Revisionsgesuch S. 4 f.),
dass sich die Gesuchstellenden mit diesen Ausführungen auf blosse Urteilskritik beschränken und die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsanwendung eines Gerichts einer revisionsrechtlichen Beurteilung von vornherein entzogen ist (vgl. statt vieler: Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 37 mit weiteren Hinweisen),
dass die Annahme des Fehlens einer Prozessvoraussetzung zwangsläufig zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt und bei diesem (formalen) Ausgang des Verfahrens auch nicht mehr alle prozessualen Anträge zu beurteilen sind (worauf im Urteil vom 12. Dezember 2012 im Übrigen zu Recht hingewiesen worden war, vgl. Nichteintretensurteil S. 6),
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass mit dem Entscheid vom 12. Dezember 2012 keine Anträge im Sinn von Art. 121 Bst. c BGG unbeurteilt geblieben sind,
dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
dass die Gesuchstellenden diesen Revisionsgrund als verwirklicht erachten, weil sie mit der Eingabe vom 4. Dezember 2012 (Revisionsverbesserung) ein fremdsprachiges Beweismittel, dessen Übersetzung bereits zuvor zu den Akten gereicht worden sei, ins Recht gelegt hätten, und aus einer Formulierung auf Seite 5 des Nichteintretensentscheids ("gemäss Angaben des Rechtsvertreters handelt es sich um ein Antwortschreiben der tschetschenischen Staatsanwaltschaft"; Hervorhebung durch das Gericht) zu schliessen sei, dass der Einzelrichter die Bedeutung dieses Beweismittels versehentlich nicht erkannt und dieses für den Ausgang des Verfahrens relevante Dokument - respektive dessen Übersetzung - übersehen habe (vgl. Revisionsgesuch S. 6),
dass sich in diesem Zusammenhang die Frage aufdrängt, inwiefern das interessierende Dokument mit Bezug auf die Verspätung des ersten Revisionsgesuchs von Belang war, ob mithin die angeblich versehentliche Nichtberücksichtigung dieses Beweismittels sich überhaupt auf das Zustandekommen des Nichteintretensentscheids bezieht (vgl. oben, S. 6),
dass dies letztlich schon deshalb offen bleiben kann, weil der Einzelrichter bei der Darstellung des Sachverhalts respektive der Prozessgeschichte auf Seite 4 seines Entscheids das "Antwortschreiben der dortigen [= tschetschenischen, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt] Staatsanwaltschaft samt Übersetzung" erwähnt hatte und somit dieses Aktenstück zusammen mit dessen Übersetzung zur Kenntnis genommen haben muss,
dass sich im Übrigen auch eine Nichtberücksichtigung gemäss Art. 121 Bst. d BGG auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf deren rechtliche Würdigung beziehen müsste, um revisionsrechtlich relevant zu sein, und das Revisionsverfahren, mit anderen Worten, insoweit ebenfalls nicht dazu dienen darf, eine angeblich unrichtige Würdigung der aktenkundigen Tatsache oder die daraus gezogenen Schlüsse einer erneuten Prüfung zu unterziehen (vgl. Karl Spühler / Annette Dolge / Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St-Gallen 2006, Art. 121 N. 4 f. mit Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass bei dieser Ausgangslage auch offen bleiben kann, ob es sich beim interessierenden Beweismittel überhaupt um eine erhebliche Tatsache im Sinn von Art.121 Bst. d BGG handelt,
dass der Revisionsgrund des versehentlichen Nichtberücksichtigens einer bei den Akten liegenden erheblichen Tatsache ebenfalls nicht gegeben ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden konnten, weshalb das zweite Revisionsgesuch abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie Anordnung (definitiver) vollzugshemmender Massnahmen gegenstandslos werden,
dass sich die angeregte Koordination des Revisionsverfahrens mit einem zeitgleich beim BFM eingeleiteten Wiedererwägungsverfahren als unnötig erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Deses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay-Bittel
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