Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 30.01.2024Publikationsdatum: 20.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3/2024
Urteil vom 30. Januar 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Unter anderem gab er an, er sei am (...) geboren und somit minderjährig.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2023 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war.
A.c Nach Überstellung ins Bundesasylzentrum B._______ mandatierte der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 28. Juli 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.
A.d Die Vorinstanz stellte am 15. August 2023 bei den italienischen Behörden ein Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, nachfolgend: Dublin-III-VO).
B.
Am 21. August 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, er kenne sein Geburtsdatum, da ihm seine Mutter einmal ein Dokument mit den entsprechenden Angaben gezeigt habe. Einen Reisepass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen.
Zu einer möglichen Überstellung nach Italien führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht gesund und würde lieber in der Schweiz behandelt werden. Er leide an (...)- sowie (...).
C.
Am 29. August 2023 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
D. Die italienischen Behörden teilten der Vorinstanz am 7. September 2023 mit, der Beschwerdeführer sei in Italien mit anderem Nachnamen und mit dem Geburtsdatum (...) registriert. Er habe Italien verlassen, ohne ein Asylgesuch gestellt zu haben.
E. Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 7. September 2023 hält in seiner zusammenfassenden Beurteilung fest, die Untersuchung ergebe ein Durchschnittsalter von 21.4 bis 23.3 Jahren, wobei von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine daher ausgeschlossen.
F. Am 12. September 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Altersabklärung sowie zur Absicht des SEM, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festzusetzen.
G. Am 30. Oktober 2023 fand eine ergänzende Anhörung zur Frage statt, ob der Beschwerdeführer auf seinem Weg nach Europa Opfer von Menschenhandel geworden sei. Im Anschluss daran wurde dem Beschwerdeführer als potentielles Opfer von Menschenhandel (in Libyen) gestützt auf Art. 13 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR. 0.311.543) eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen eingeräumt.
H. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden am 1. November 2023 mit, angesichts der nicht erfolgten Antwort auf das Übernahmesuchen innert Frist erachte sie Italien als den für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaat.
I. Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens Auszüge aus dem Straf- und Zivilstandsregister sowie einen Staatsangehörigkeitsausweis, je in Kopie und im Original, zu den Akten. Dass - wie aus den Eingaben teilweise hervorzugehen scheint - eine Geburtsurkunde eingereicht worden wäre, kann den Akten nicht entnommen werden beziehungsweise liegt diesen eine solche nicht bei. Es ist davon auszugehen, dass damit effektiv der bei den Akten liegende Zivilstandsregisterauszug gemeint ist.
J. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung in den Dublin-Staat Italien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, das Geburtsdatum werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festgelegt sowie mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Sodann wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
K. Am 20. Dezember 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung das Mandatsverhältnisses mit.
L. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
M. Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffern 1-5 sowie 7 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren E-433/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2023 zusätzlich die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS beantragt hatte (S. 7 unten).
N. Die Instruktionsrichterin setzte am 3. Januar 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist in Bezug auf die Anfechtung des Dublin-Nichteintretensentscheides somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Aufgrund der Verfahrenstrennung wird der Entscheid der Vorinstanz über den ZEMIS-Eintrag in einem separaten Verfahren (E-433/2024) behandelt, weshalb die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid bildet.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Dublin-Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer werde als mögliches Opfer von Menschenhandel auch in Italien Betreuung und Schutz erhalten. Das italienische Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf, welche einer Überstellung entgegenstehen würden. Italien sei im Asylbereich ferner an eine Vielzahl von unions- sowie völkerrechtliche Vorgaben gebunden, welche namentlich auch die medizinische Versorgung der Schutzsuchenden gewährleisteten. Ein Selbsteintritt durch die Schweizer Behörden dränge sich nicht auf.
In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe kohärente Angaben zu seinem Alter gemacht und entsprechende Unterlagen zu den Akten gereicht. Vor diesem Hintergrund habe das Ergebnis der erstellten Altersanalyse nur untergeordnete Aussagekraft und das von ihm geltend gemachte Alter sei genügend dargelegt. Des Weiteren habe die Vorinstanz das Aufnahmegesuch bei den italienischen Behörden noch vor Ausfertigung des Altersgutachtens gestellt. Sodann habe sie die Anfrage insofern zu früh gestellt, als der Beschwerdeführer später noch Unterlagen zu seinem Alter eingereicht habe, von welchen die italienischen Behörden hätten Kenntnis nehmen können müssen. Das SEM habe in dieser Hinsicht das Recht auf einen fairen Prozess verletzt, namentlich das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Auch habe das SEM das Beschleunigungsgebot verletzt, indem es die im Gesetz vorgesehenen Verfahrensfristen (Art. 37 AsylG) überschritten habe.
5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass die italienischen Behörden innerhalb der einschlägigen Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) das Aufnahmegesuch nicht beantwortet haben und damit grundsätzlich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig geworden sind (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Verfahrensrechte, weil die Vorinstanz die Anfrage bei den italienischen Behörden auf Übernahme vor Erstellung des Altersgutachtens getätigt und diesen nicht die von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen zugestellt habe. Einerseits ist diesbezüglich festzuhalten, dass dem SEM nicht vorgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer erst nach Anfrage bei den italienischen Behörden Dokumente zu den Akten gereicht hat. Andererseits kann auch dahin gestellt bleiben, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nachträglich den italienischen Behörden zuzustellen; dies deshalb, weil diese angesichts der ungenutzten Antwortfrist offensichtlich überhaupt keine entsprechende Würdigung vorgenommen zu haben scheinen - im Übrigen auch nicht in Bezug auf das ihnen durch die Vorinstanz nachgereichte Altersgutachten. Eine Feststellung der Verletzung der Verfahrensrechte - falls eine solche überhaupt vorliegen sollte - würde nichts daran ändern, dass sich die Zuständigkeit der italienischen Behörden in casu bereits daraus ergibt, dass diese nicht innerhalb der vorgesehenen Frist auf das Übernahmeersuchen reagiert haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Insofern ist nachfolgend nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seines Alters nicht nach Italien überstellt werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO).
5.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz die im Gesetz vorgesehenen verfahrensmässigen Ordnungsfristen, vorab Art. 37 Abs. 1 AsylG, nicht eingehalten hat. Dies ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass ihm eine Bedenkzeit im Sinne von Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels eingeräumt wurde, während welcher ohnehin keine Wegweisung hätte vorgenommen werden dürfen. Alleine wegen der Nichteinhaltung der verfahrensrechtlichen Ordnungsfristen liegt noch kein Fall von Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung vor. Sodann ist die Verfahrensdauer für sich genommen offensichtlich kein zwingender Grund, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, zumal der Schweizer Verordnungsgeber den diesbezüglichen Handlungsspielraum der Vorinstanz auf humanitäre Gründe einschränkt (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kantonszuteilung nicht im Rahmen einer Überweisung ins erweiterte Verfahren erfolgte, was für Dublin-Verfahren gesetzlich auch gar nicht vorgesehen ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die entsprechenden Verfahrensfristen verweist, ist nicht weiter darauf einzugehen.
5.4 Vorliegend ist das Alter des Beschwerdeführers beziehungsweise die Frage umstritten, ob es sich bei ihm um eine minderjährige oder volljährige Person handelt. Praxisgemäss wird bei unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden von einer Überstellung in einen anderen Dublin-Staat grundsätzlich abgesehen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO).
In Bezug auf das Altersgutachten ist festzuhalten, dass gemäss Rechtspraxis die Untersuchung der Schlüsselbeine bei der Einschätzung der Voll- beziehungsweise der Minderjährigkeit das gewichtigste Indiz darstellt. Im Falle von fehlenden Angaben zu den Alterspannen (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2) wird zudem berücksichtigt, ob die Untersuchung der Zähne zum Ergebnis der Schlüsselbeinuntersuchung in Widerspruch steht (vgl. aus jüngerer Zeit: Urteile des BVGer D-6239/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 7.4.3 sowie D-6160/2023 vom 20. November 2023 E. 8.3.2). Gemäss der einschlägigen Literatur ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung, so dass die Ergebnisse der massgebenden Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 7.5 m.w.H.).
In Bezug auf den Beschwerdeführer kommt die Untersuchung der Schlüsselbeine zum Ergebnis, dass dieser volljährig ist. Die Zahnuntersuchung ergibt dagegen ein Mindestalter von (...) Jahren. In Ermangelung einer genügenden Vergleichsgrundlage der Altersspannen und dem Vorliegen unterschiedlicher Untersuchungsergebnisse kann dem Gutachten demnach nur eine verminderte Aussagekraft attestiert werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zahnuntersuchung nur wenige Monate unter der Volljährigkeit liegt und das aussagekräftigste Beurteilungskriterium, die Schlüsselbeinuntersuchung, von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgeht, weshalb dem Gutachten nicht jegliche Aussagekraft abzusprechen beziehungsweise im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung mit den dargelegten Vorbehalten zu berücksichtigen ist.
Es ist weiter zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Italien als volljährige Person und überdies mit einem anderen Nachnamen registriert ist. Im Zusammenhang mit den eingereichten Unterlagen (insbesondere die Originale des Nachweises der Staatsbürgerschaft sowie des Zivilstands- und Strafregisterauszuges), welche seine Geburtsangaben bestätigen sollen, fällt auf, dass - wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt - der Beschwerdeführer trotz entsprechender Frage diese anlässlich der Befragung nicht erwähnt hat, obwohl deren Ausstellung - im Mai 2023 - noch vor dem Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz datiert. Vielmehr erklärte er im Zeitpunkt der Befragung, er wisse nicht, wie er Unterlagen beschaffen könne (vgl. SEM-Akten A22/8 Ziff. 4.07). Zu den entsprechenden Vorbehalten der Vorinstanz macht der rechtlich vertretene Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine Ausführungen. Damit kann er die begründeten Zweifel der Vorinstanz an der Authentizität der Dokumente beziehungsweise der darin enthaltenen Angaben nicht restlos und überzeugend beseitigen, zumal es aufgrund der Beschaffenheit der Dokumente auch durchaus möglich scheint, diese mit relativ überschaubarem Aufwand zu reproduzieren.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht gelingt, seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen (zur Beweislast vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3 m.w.H.).
5.5 Nachdem aufgrund des Vorstehenden das Alter des Beschwerdeführers einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat nicht entgegensteht, ist weiter festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, dass das italienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweise, und richtigerweise auf Italiens völker- sowie unionsrechtliche Verpflichtungen gegenüber Schutzsuchenden verwiesen hat. Sodann hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt, die geltend gemachten und nicht weiter belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...]) könnten auch in Italien behandelt werden. Den diesbezüglichen Ausführungen wird in der Beschwerdeeingabe nichts Substantielles entgegengesetzt und es kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (zum beantragten Selbsteintritt vgl. das bereits unter E. 5.3 Ausgeführte).
Damit ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vorliegend gutzuheissen, da die in der Rechtsmitteleingabe gestellten materiellen Anträge nicht von vornherein als aussichtlos zu qualifizieren waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Der mandatierte Rechtsvertreter ist als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird somit nachträglich gegenstandslos.
7.2 Die Vertretungskosten lassen sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
(...)
Dem (...) Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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