Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. April 2025 / N (...),
Entscheiddatum: 24.10.2025Publikationsdatum: 04.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3004/2025
Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli mit Zustimmung von Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Emélie Dunn, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. April 2025 / N (...),
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) Basel um Asyl.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte und ihm am (...) von den rumänischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war.
C. Am 7. August 2024 fand eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. In diesem Rahmen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei mit einem Schlepper nach Rumänien gereist, wo eine Frau aus Frankreich auf ihn gewartet habe. Der Schlepper und diese Frau hätten sich in Rumänien als seine Eltern ausgegeben und ihn durch das Asylverfahren begleitet. Er sei von ihnen geschlagen, bedroht und teilweise eingesperrt worden. Nach Todesdrohungen sei er anfangs Juli 2024 in die Schweiz geflohen. Wegen den Schlägen habe er immer wieder Kopfschmerzen und er leide an Schlafproblemen.
D. Auf das Informationsersuchen des SEM vom 19. Juli 2024 teilten die rumänischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 7. August 2024 mit, dass dem Beschwerdeführer, in Rumänien als B._______, geboren am (...) registriert, am (...) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
E. In der Folge ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden am 9. August 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Rumänien schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Zudem teilte es mit Schreiben vom 13. August 2024 den rumänischen Behörden mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein mögliches Opfer von Menschenhandel (OMH) handeln könnte und erkundigte sich nach den konkreten Umständen der Asylgesuchstellung.
F. Mit Eingabe vom 15. August 2024 hielt die Rechtsvertretung fest, dass der Beschwerdeführer Zwangsarbeit ohne Entlöhnung habe leisten müssen, was auch zu psychischen Schwierigkeiten geführt habe.
G. Am 20. August 2024 wurde dem SEM ein Medizinisches Datenblatt mit einem Eintrag vom 15. August 2024 eingereicht, wonach aufgrund einer diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) eine Anbindung an die C._______ vorgesehen sei.
H. In ihrem Antwortschreiben vom 23. August 2024 teilten die rumänischen Behörden bezüglich der Umstände der Asylgesuchstellung mit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er wegen seiner Mutter, D._______, nach Rumänien gereist sei. Sein Asylgesuch sei von seiner Mutter am (...) eingereicht worden.
I. Am 5. September 2024 stimmten die rumänischen Behörden der beantragten Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
J. Nach Durchführung einer Befragung Menschenhandel (MH) am 6. September 2024 (und einer damit verbundenen, erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Rumänien) beantragte die Rechtsvertretung mit Eingaben vom 4. Oktober und vom 5. November 2024 mit entsprechenden Ausführungen, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Letzterem Schreiben lag ein Verlaufsbericht der C._______ mit Einträgen vom 16. und 23. September sowie 14., 21. und 28. Oktober 2024 bei.
K. Am 6. November 2024 informierte das SEM die rumänischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei und ersuchte die rumänischen Behörden um Information betreffend die dortigen Lebensumstände für den Beschwerdeführer.
L. Nach Übermittlung der (von den rumänischen Behörden angeforderten) schriftlichen Einwilligungserklärung zur Weitergabe der vom SEM angeforderten Informationen am 9. Januar 2025 teilten die rumänischen Behörden dem SEM am 5. März 2025 mit, dass sie über keine Informationen betreffend einen möglichen «Menschenhandel-Sachverhalt» verfügten. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinem Vater E._______, geboren am (...), Somalia, um Asyl ersucht. Er habe angegeben, zwecks Wiedervereinigung mit seiner Mutter D._______, geboren am (...), Somalia, nach Rumänien gereist zu sein. Beide Personen verfügten über internationalen Schutz in Rumänien.
M. Auf entsprechende Anfrage des SEM an die rumänischen Behörden vom 13. März 2025 nach dem Schutzstatus des Beschwerdeführers in Rumänien und den dortigen Umständen bei einer möglichen Rückkehr teilten diese dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als Flüchtling anerkannt sei. Nach einer allfälligen Rückkehr werde durch das F._______ - falls nötig in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen - eine bedarfsgerechte Betreuung sichergestellt.
N. Am 14. April 2025 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 15. April 2025 nahm die Rechtsvertretung Stellung.
O. Mit Entscheid vom 16. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Rumänien zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte er den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
P. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde deren Aufhebung in den Dispositivziffern 2 - 4 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
Q. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsmittelbegehren ausdrücklich gegen die verfügte Wegweisung und deren Vollzug (Aufhebung der Dispositivziffern 2 - 4 der angefochtenen Verfügung beziehungsweise Rückweisung an das SEM in diesem Umfang). Die Dispositivziffer 1, das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, ist damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Es bleibt vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Wegweisung und deren Vollzug zu Recht angeordnet hat.
7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). In der Beschwerde werden diesbezüglich keine Vorbehalte angebracht.
8.1 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.
8.2 So habe die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung allgemein auf die geltenden Rechtsgrundlagen und die völkerrechtlichen Pflichten Rumäniens verwiesen habe, ohne zu prüfen, ob Rumäniens Handeln tatsächlich im Einklang mit den zitierten Rechtsgrundlagen stehe und der Staat seinen staatsvertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachkomme.
8.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht erweist sich als unzutreffend.
8.3.1 Wie vom SEM zutreffend festgehalten, besteht gemäss Art. 6a AsylG zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Im Weiteren hat das SEM ausgeführt, dass es der betroffenen Person obliege, diese beiden Legalvermutungen umzustossen, was vorliegend nicht gelungen sei.
8.3.2 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass das SEM die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Rumänien im Austausch mit den rumänischen Behörden (auch hinsichtlich potentieller Opferschaft von Menschenhandel) hinreichend abgeklärt und im Weiteren ausführlich begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines Schutzstatus in Rumänien und den Zusicherungen der rumänischen Behörden bei einer Rückkehr nicht einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 KRK ausgesetzt wäre. Daran vermögen die überwiegend pauschalen Vorbehalte der Rechtsvertretung nichts zu ändern.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil der Beschwerdeführer im Drittstaat Rumänien Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei.
9.3 Es stellte weiter fest, dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden.
9.3.1 Der Beschwerdeführer habe angegeben, vom Schlepper und einer seiner Komplizin, welche sich im Asylverfahren als seine Eltern ausgegeben hätten, eingesperrt, geschlagen und zur Arbeit gezwungen worden zu sein. Er fürchte sich davor, bei einer Rückkehr nach Rumänien von diesen abermals eingesperrt zu werden. Sollte das angebliche Verwandtschaftsverhältnis aufgelöst werden, müsste er vermutlich sogar erneut ein Asylgesuch stellen, da sein eigener Schutzstatus von den angeblichen Eltern abgeleitet sei. Zurzeit hielten sich diese aber gar nicht mehr in Rumänien auf. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei zusätzlich geltend gemacht worden, dass Rumänien bisher weder eine Aufklärung noch eine Strafverfolgung des Schlepper-Paars in Aussicht gestellt habe.
9.3.2 Hierzu hielt die Vorinstanz fest, dass Rumänien das am 1. Februar 2008 in Kraft getretene Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels ratifiziert habe. Der Beschwerdeführer habe keinen konkreten Hinweis vorgebracht, wonach er in Rumänien effektiv einem ernsthaften Nachteil oder einer gravierenden Menschenrechtsverletzung gemäss Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt wäre. Die Tatsache, dass er in der Vergangenheit behauptungsweise Opfer von Menschenhandel gewesen sei, sei bei einer Überstellung kein ausreichender Grund für ein tatsächliches Risiko des Re-Traffickings. Die Personen, die ihn angeblich ausgebeutet hätten, hätte nicht versucht, mit ihm in Kontakt zu treten und hielten sich nach den Angaben des Beschwerdeführers ohnehin nicht mehr in Rumänien auf. Ohnehin seien die rumänischen Behörden über den Umstand, dass es sich bei in Rumänien registrierten Eltern um eine mögliche Täterschaft eines Menschenhandel-Sachverhalts handeln könnte, informiert und hätten versichert, dass der Beschwerdeführer, welcher über einen Schutzstatus verfüge, bei einer Rückkehr durch das F._______ betreut werde. Die rumänischen Behörden hätten somit in Kenntnis des geschilderten Sachverhalts seine angeblichen Eltern betreffend das Bestehen seines Schutzstatus bestätigt. Die Befürchtung, dass ihm im Falle einer Auflösung des Verwandtschaftsverhältnisses in Rumänien entzogen werden könnte, sei damit unbegründet.
9.3.3 Den medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei Verdacht auf das Vorliegen einer PTBS mit dem Ziel eines verbesserten Schlafes behandelt worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er angegeben, dass es ihm mithilfe von Medikamenten besser gehe. Aktuell sei er nach dem Kantonsaustritt auf der Warteliste für eine Sprechstunde beim psychologischen Dienst. Eine adäquate Behandlung sei aber auch in Rumänien möglich und zugänglich. Sollte Rumänien seinen Verpflichtungen gemäss Qualifikationsrichtlinie (Zugang zur medizinischen Versorgung, Fürsorgeleistungen) nicht nachkommen, habe er die Möglichkeit, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, die Antworten Rumäniens, wonach es sich bei den mutmasslichen Menschenhändlern um die Eltern des Beschwerdeführers handle, lasse daran zweifeln, dass er wirklich in einer adäquaten Unterkunft untergebracht werde. Hinzu komme, dass er in Rumänien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei, womit dieser am (...) volljährig und damit als Volljähriger keine Sonderunterstützung für UMA mehr erhalten werde. Die Antworten der rumänischen Behörden liessen auch daran zweifeln, dass der Menschenhandelsfall untersucht werde. Zudem habe Rumänien Schwierigkeiten, Menschen mit psychischen Erkrankungen zu identifizieren. Es sei nicht gewährleistet, dass er die notwendige psychologische Hilfe erhalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Schutzstatus in Rumänien und den Zusicherungen der rumänischen Behörden bei einer Rückkehr nicht einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 KRK ausgesetzt wäre, zu bestätigen ist. Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden können. Insbesondere ist festzuhalten, dass die rumänischen Behörden in Kenntnis des vom SEM in mehreren Schreiben festgehaltenen wesentlichen Sachverhalts (Opfer von Menschenhandel durch die angeblichen Eltern) einer Rückübernahme mehrfach zugestimmt und dabei das Vorliegen eines Schutzstatus für den Beschwerdeführer bestätigt haben. Auch die Befürchtung, dass ihm im Falle einer Auflösung des Verwandtschaftsverhältnisses der Flüchtlingsstatus in Rumänien entzogen werden könnte, ist damit unbegründet. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit effektiv einmal Opfer von Menschenhandel geworden sein sollte, besteht bei einer Überstellung kein ausreichender Grund für ein tatsächliches Risiko, diesbezüglich einer erneuten Gefährdung ausgesetzt zu sein, halten sich die Täter doch nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr in Rumänien auf. Ferner ist erneut darauf hinzuweisen, dass die rumänischen Behörden in Kenntnis der entsprechenden Sachumstände die Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erteilt haben und kein Grund zu der Annahme besteht, Rumänien würde ihm nicht in adäquater Weise die nötigen Unterstützungsmassnahmen gewähren. Die hiergegen vorgetragen Bedenken erweisen sich als spekulativ.
Ohnehin ist Rumänien ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt und als sowohl schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an die rumänischen Behörden zu wenden, was er bisher unterlassen hat. Im Weiteren ist auf die besonderen Verpflichtungen zu verweisen, welche sich aus dem Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels ergeben. Dieses beinhaltet sowohl Vorgaben hinsichtlich der Bereitstellung von dolmetschenden Personen im Strafverfahren wie auch zu Massnahmen zum Schutz von potentiellen Opfern von Menschenhandel.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten in Rumänien auszugehen. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, sollte Rumänien seinen Verpflichtungen gemäss Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) nicht nachkommen, diese auf dem Rechtsweg einfordern könnte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zulässig und zumutbar sei, umzustossen. Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Gewährung von Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
16.1 Nach Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
16.2 Die Beschwerde erwies sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
Versand: