Entscheiddatum: 10.06.2013Publikationsdatum: 18.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3013/2013
Urteil vom 10. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,Habegger Biedermann Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat gemäss den Akten am 23. Juli 2009 verliess und am 24. Juli 2009 mit einem gültigen, zu Besuchszwecken ausgestellten Schengen-Visum auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte, wo sie am 6. Oktober 2009 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung vom 3. Dezember 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass sie ethnische Tamilin und seit dem Jahre (...) verwitwet sei, aus B._______ (Jaffna-Distrikt) stamme und dort seit dem Tod ihrer Mutter im Dezember 2008 beziehungsweise im Januar 2009 - ihr Vater sei bereits im Jahre 2000 gestorben - alleine im eigenen Haus gelebt habe,
dass sie von ihren Angehörigen und Verwandten in der Schweiz und Sri Lanka unterstützt worden sei, ferner Bananen aus eigenem Anbau verkauft und regelmässig für Uni-Studenten gekocht habe,
dass letztere Tätigkeit den Argwohn der Militärs eines nahegelegenen Armee-Camps auf sich gezogen habe, welche sie einmal dazu befragt hätten,
dass sich jedoch der Verdacht der Essenszubereitung für Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durch Bezeugungen von Studenten gegenüber den Militärs alsbald zerschlagen habe und auch Geschäftsleute ihre Unbescholtenheit bestätigt hätten,
dass sie dennoch Angst gehabt habe, die Soldaten könnten sie dereinst erneut belästigen, und sie sich auch vor Dieben gefürchtet habe, obwohl nie etwas passiert sei,
dass sie im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass sie, weil sie sich - vor allem Nachts - einsam gefühlt habe und ihre Verwandten seit dem Tod der Mutter immer seltener zu Besuch gekommen seien, sich entschieden habe, in die Schweiz zu kommen, um den letzten Teil ihres Lebens bei ihrer hier aufenthaltsberechtigten Tochter C._______ (N [...]; zunächst vorläufig aufgenommen, später Aufenthaltsbewilligung infolge Familiennachzuges) und deren Familie zu verbringen,
dass in B._______ noch (...) Verwandte lebten, in Colombo ferner eine (...) wohnhaft sei und sie in (...) und der (...) über zahlreiche weitere Verwandte verfüge,
dass sie im Hinblick auf die Ausreise einen im benachbarten Militärcamp beantragten und ausgestellten Passierschein für den Flug nach Colombo erhalten habe, sich dort bei den Behörden gemeldet und einen Monat lang bei besagter Nichte gewohnt habe und schliesslich mit einem legal bei den Behörden erhältlich gemachten Visum und ihrem eigenen, echten Reisepass kontrolliert via D._______ nach E._______ gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel ihren Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. April 2013 - eröffnet am 6. Mai 2013 - ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, wobei für die diesbezügliche detaillierte Begründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde, keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien und gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24 E. 10.4) insbesondere auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges begründe,
dass sich ferner die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deutlich verbessert hätten, sodass eine Rückkehr insbesondere in den Norden des Landes (darunter der Jaffna-Distrikt) gemäss der erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24 E. 12-13) grundsätzlich zumutbar sei,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe für eine eigentliche Existenzbedrohung und mithin gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, da die Beschwerdeführerin ein Haus besitze, im Heimatland auf ein bestehendes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne (...) und weiterhin Unterstützung durch diese Verwandten und insbesondere auch (...) in (...) beanspruchen könne,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen den grössten Teil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht habe und ihr dies auch im Alter von (...) Jahren und nach knapp vier Jahren Landesabwesenheit zuzumuten sei,
dass der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Mai 2013 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat und darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt,
dass sie in der Begründung geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei gemäss der in Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 6 und BVGE 2008/2 verankerten Praxis für Tamilen aus dem Norden Sri Lankas unzumutbar, zumal dort regelmässig Überfälle seitens der Regierung und des Militärs auf die tamilische Bevölkerung stattfänden sowie eine Situation allgemeiner Gewalt und eine prekäre Sicherheitslage herrschten,
dass der Vollzug der Wegweisung aber auch aufgrund der individuellen Lebensumstände unzumutbar sei, da sie sich in einem hohen Alter befinde, in der Heimat kaum Aussicht auf Arbeit habe, mittlerweilen seit knapp fünf Jahren in der Schweiz wohne und in finanzieller und allgemeiner Hinsicht stark von ihrer hier lebenden Tochter abhängig sei,
dass dagegen ihre im angefochtenen Entscheid als Bezugspersonen besonders erwähnte (...) und (...) zwischenzeitlich beide verstorben seien und sie daher über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfüge, zumal sie zu anderen Personen in Sri Lanka keine Kontakte mehr pflege,
dass sich überdies ihr Haus in einem schlechten baulichen Zustand befinde und sie die Kosten für eine Renovation nicht selber tragen könne,
dass sie schliesslich als aus dem Ausland zurückkehrende Tamilin bei der Rückkehr Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen habe, da sie der Mitgliedschaft oder Verbindung zu den LTTE verdächtigt würde,
dass sie somit im Falle der Rückkehr einer existenzbedrohenden und mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründenden Situation ausgesetzt wäre und Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe,
dass sie als Beweismittel auszugsweise einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom November 2012 betreffend das Gefährdungsprofil von Tamilinnen und Tamilen aus dem Norden und Osten Sri Lankas sowie Kopien beglaubigter Übersetzungen der Todesurkunden ihrer Schwester und ihrer Nichte einreichte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 der einstweilen legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens festgestellt und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht gestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss den klaren Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit des angeordneten Wegweisungsvollzuges bildet, wogegen die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisung als solche) unangefochten geblieben und damit bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen unbestrittenermassen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (dort E. II/2) und deren zusammenfassende Wiedergabe oben (vgl. S. 4) verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag,
dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Einschätzung der Sicherheits- und der allgemeinen Lage in Sri Lanka, insbesondere jener im Norden und mit besonderem Fokus auf die tamilische Bevölkerung, auf eine überholte Praxis beruft (EMARK 2006 Nr. 6 und BVGE 2008/2),
dass sich demgegenüber das BFM zutreffend auf die durch ein Urteil vom 27. Oktober 2011 begründete, in BVGE 2011/24 publizierte und nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Praxis abgestützt hat,
dass nach E. 13.2.1 und E. 13.2.2 des besagten Entscheides der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets -nunmehr grundsätzlich zumutbar ist, wobei bei Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien Zurückhaltung zu üben und insbesondere das zeitliche Element dergestalt zu berücksichtigen ist, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar erscheint, wogegen für solche mit früherer Ausreise die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen ist,
dass die aus dem Jaffna-Distrikt und damit aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführerin nach Beendigung des Bürgerkrieges ausgereist und darüber hinaus verschiedene (nachfolgend zu erörternde) begünstigende Faktoren auf sich vereint,
dass sie erst seit rund vier (statt wie von ihr behauptet fünf) Jahren landesabwesend ist, damit nur einen kleinen Teil ihres Lebens ausserhalb ihres Herkunftsgebietes verbracht hat und mithin nicht von einer eigentlichen Entwurzelung gesprochen werden kann,
dass sie sich mit (...) Jahren zwar in einem relativ fortgeschrittenen Alter befindet, welches ihre Chancen auf eigenständige Bestreitung des Lebensunterhaltes durch Arbeitserwerb mindern mag,
dass es sich dabei aber nicht um ein, wie von ihr behauptet, hohes Alter handelt, und sie bis heute nie irgendwelche altersbedingten oder sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat,
dass sie Eigentümerin eines eigenen Hauses ist, dessen Zustand sich innert vier Jahren kaum derart verschlechtert haben dürfte, dass auf eine eigentliche Unbewohnbarkeit zu schliessen wäre, zumal davon ausgegangen werden darf, die zahlreichen in der Nachbarschaft wohnhaften Angehörigen und Verwandten hätten eine Verwahrlosung des Hauses verhindert,
dass die Beschwerdeführerin zumindest für eine Übergangszeit auch Unterkunft bei diesen Angehörigen und Verwandten beanspruchen könnte, sofern erforderlich,
dass gleichzeitig die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach die Beschwerdeführerin im Heimatland auf ein bestehendes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (...) zurückgreifen und weiterhin Unterstützung durch diese Verwandten und insbesondere auch (...) beanspruchen könne (vgl. dazu die protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin in A1 Ziff. 11 f. und A10 F4-23, F30-32 und F55 f.),
dass selbst unter hypothetischer Annahme, die (...) und die (...) seien zwischenzeitlich gestorben, von einem tragfähigen verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungsnetz in Sri Lanka und bei Bedarf von einer genügenden Unterstützungsfähigkeit dieses Beziehungsnetzes - insbesondere auch durch (...) - ausgegangen werden darf und offensichtlich nicht eine zwingende und alleinige Abhängigkeit von (...) auszumachen ist,
dass der in der Beschwerde erwähnte, jedoch nicht näher begründete Kontaktabbruch mit den Verwandten in Sri Lanka offensichtlich eine Schutzbehauptung darstellt und anhand der Akten in keiner Weise nachvollziehbar ist, nachdem das gegenseitige Verhältnis bis zur Anhörung vom 3. Dezember 2009 stets gut gewesen sei (vgl. insb. A10 F4 und F30),
dass unbesehen des bislang Erwogenen das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel am angeblich zwischenzeitlichen Versterben der (...) der Beschwerdeführerin hat,
dass es zunächst erstaunt, dass die einer weitreichenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG unterstehende Beschwerdeführerin diese Umstände erst jetzt, nach Ergehen des abschlägigen Entscheides des BFM geltend macht,
dass es sich bei den beiden Todesurkunden nicht um Originale oder Duplikate handelt, sondern um blosse Übersetzungen, die zudem nur in Kopie vorgelegt werden, womit der Beweiswert der Dokumente erheblich eingeschränkt ist,
dass im Weiteren nicht nachvollziehbar ist, wieso die seit langem in Colombo wohnhafte (...) in einem Spital in Jaffna gestorben und dort beerdigt worden sei,
dass ferner nicht geglaubt werden kann, der von einem "Sudden Death Investigation Officer" festgestellte Tod der im selben offiziellen Spital in Jaffna am 15. März 2012 gestorbenen (...) sei erst am 19. Oktober 2012 - somit sieben Monate später registriert worden,
dass damit der Verdacht der Einreichung ge- oder verfälschter Dokumente besteht (vgl. dazu im Übrigen die analoge Beweismittelwürdigung beispielsweise im Urteil E-1232/2012 E. 5.5.1),
dass schliesslich die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie sei als aus dem Ausland zurückkehrende Tamilin bei der Rückkehr gefährdet, da sie der Mitgliedschaft oder Verbindung zur LTTE verdächtigt würde, gänzlich haltlos ist, da noch im Heimatland jegliche Verdachtsmomente auch nur niederschwelliger Unterstützungsleistungen für die LTTE innert Kürze hatten ausgeräumt werden können und der Aufenthaltszweck in der Schweiz (Besuch [...]) für die srilankischen Behörden offenkundig sein muss, zumal die Ausreiseformalitäten und -prozeduren gemäss ihren eigenen Angaben gerade aus diesem Grunde problemlos hätten bewältigt werden können (vgl. A10 F50 ff., insb. F59),
dass somit aufgrund der gesamten Akten und Umstände die Annahme, die Beschwerdeführerin würde im Falle der Rückkehr einer existenzbedrohenden und mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründenden Situation ausgesetzt, fern liegt und daran auch der eingereichte Bericht der SFH vom November 2012 nichts zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da offensichtlich und unbestrittenermassen keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG bestehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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