Entscheiddatum: 28.06.2013Publikationsdatum: 09.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3031/2011
Urteil vom 28. Juni 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Katrin Pilling, Freiplatzaktion Basel Asylund Integration, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2011 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 3. Juni 2010 auf dem Luftweg und reiste am 7. Juni 2010 auf dem Landweg illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 10. Juni 2010 und der vertieften Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 18. Juni 2010 machte er im Wesentlichen geltend, aus C._______ im Vanni-Gebiet zu stammen, wo er bis 2007 mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen gewohnt und als (...)angestellter gearbeitet habe. Im August 2007 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, habe ein Training absolviert und für die LTTE im (...)haus gearbeitet. Gegen Ende des Krieges sei er auch Kämpfer gewesen, wobei seine Aufgabe als Kämpfer darin bestanden habe, ein Lager einzurichten. Im April 2009 hätten die sri-lankischen Streitkräfte sein Einsatzgebiet erobert und er sei ins D._______-Camp gelangt. Dort sei er vom Criminal Investigation Department (CID) am 2. November 2009 festgenommen und in ein Lager in E._______ verbracht worden. Durch Vermittlung eines (...) ("Onkel") habe er das Lager am (...) Mai 2010 verlassen, wobei ihm dieser Verwandte auch die Ausreise aus Sri Lanka organisiert habe.
B. Mit Verfügung vom 26. April 2011 (eröffnet am 27. April 2011) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, auf Grund zahlreicher Widersprüche in zentralen Punkten und mangelnder Substanz hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Gesuchsabweisung. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Nach C._______ sei der Wegweisungsvollzug angesichts der dortigen Lage zwar nicht zumutbar, mit Colombo, Mannar, Vavuniya und Jaffna, wo der Beschwerdeführer überall Angehörige habe, lägen aber zumutbare inländische Wohnsitzalternativen vor.
C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, die zuständigen Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, sämtliche Akten der Vorinstanz seien von Amtes wegen beizuziehen, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche er seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, zu diesen Informationen Stellung zu nehmen, und ihm sei zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners das Replikrecht zu gewähren. Er rügte eine Verletzung der Begründungspflicht und stellte in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung einen Rückweisungsantrag. Auf die übrige Beschwerdebegründung ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
D. Die zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte eine Fürsorgebestätigung ein und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
E. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2011 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte unter Verweis auf ihre Erwägungen Abweisung der Beschwerde, ohne zu dieser inhaltlich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2011 replizierte der Beschwerdeführer.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
3.2 Hinsichtlich der Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht im Zusammenhang mit den verwendeten Herkunftsländerinformationen, gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches, wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland eines (abgewiesenen) Asylsuchenden, nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist nach dem Gesagten abzuweisen. Denn die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie sie die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einschätze. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). Dass sie dabei den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas (mit Ausnahme des Vanni-Gebietes) auf Grund der jüngsten Entwicklungen aus den in der Verfügung dargelegten Gründen grundsätzlich als zumutbar einschätzt, ist nicht zu beanstanden, zumal sich auch das Bundesverwaltungsgericht einige Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Lage in Sri Lanka geäussert hat und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen hat, wobei die angepasste Praxis diesbezüglich mit derjenigen des BFM übereinstimmt. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan und der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Somit besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
4.Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltserhebung wird nicht näher begründet und ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je m.w.H.).
5.3 Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei sind, eine innere Logik aufweisen, den Tatsachen und der allgemeinen Erfahrung entsprechen und im Laufe des Verfahrens nicht unbegründet nachgeschoben oder ausgewechselt werden. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Hingegen reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen bloss möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob im Sinne einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
5.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, auf Grund zahlreicher Widersprüche in zentralen Punkten und mangelnder Substanz hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand. So habe der Beschwerdeführer im EVZ angegeben und zum Teil auch an der Anhörung, er sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden; später habe er an der Anhörung dagegen erklärt, er habe sich selber bei den LTTE gemeldet. Ausserdem habe er im EVZ vorgetragen, eine Person der sri-lankischen Sicherheitskräfte habe ihn aus dem Zimmer geführt, in welchem er seit dem (...) November 2009 eingesperrt gewesen sei. Diese Person habe ihn auf einem (...) weggebracht und auf offener Strasse seinem Onkel übergeben. Demgegenüber habe er an der Anhörung zunächst ausgesagt, sein Onkel habe ihn heimlich aus dem Camp geholt, während er später ausgeführt habe, eine Person habe ihn aus dem Camp geführt und auf einem (...) in die Stadt gefahren, wo sie ihn einer andern Person übergeben habe, mit welcher er in einem Tearoom auf seinen Onkel gewartet habe. Überdies habe er nicht den vollen Namen dieses Onkels angeben können. Zu den Camps und den Orten, wo er festgehalten worden sei, habe er keine Einzelheiten nennen können. Auch die Mitnahme bzw. den Weggang ins Camp D._______ habe er nicht detailliert schildern können. Zudem habe er nicht gewusst, wie der Onkel ihn habe freibekommen können und wo er ihn getroffen habe. Auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit seinen angeblichen Tätigkeiten für die LTTE seien unsubstanziiert, wobei er insbesondere Ausbildung und Einsatz als Kämpfer nicht detailliert beschrieben habe. So habe er etwa nicht gewusst, was (...), eine Waffe, die er angeblich benutzt habe, genau für eine Waffe sei. Auch die Instruktionen seiner Vorgesetzten bei den LTTE habe er nicht ausführlich beschrieben.
5.5 Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Zwar gelingt es dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, den vom BFM monierten Widerspruch bezüglich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung nachvollziehbar zu erklären, indem er im Wesentlichen einen subtileren als den unmittelbar physischen Zwang geltend macht; eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE für gewisse Arbeiten ist durchaus plausibel. Dies vermag indes nichts daran zu ändern, dass bezüglich des konkreten Engagements des Beschwerdeführers für die LTTE, insbesondere was die geltend gemachten Kampfeinsätze betrifft, seine Ausführungen substanzarm und seine Antworten ausweichend ausgefallen sind und seine Schilderungen jegliche Realitätskennzeichen vermissen lassen, so dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass er ein aktives LTTE-Mitglied oder gar an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. Auch zum angeblichen Aufenthalt im Gefangenenlager und den Umständen von dessen Verlassen vermochte er keine substanziierten und widerspruchsfreien Angaben zu machen. Insbesondere seine Angaben zum Verlassen des Lagers und zum Treffen mit dem (...) sind widersprüchlich und äusserst vage ausgefallen. Auf Beschwerdeebene können nicht alle diesbezüglichen Widersprüche erklärt werden, selbst wenn, wie der Beschwerdeführer vorgibt, die Wendung "auf der Strasse" im Tamilischen auch "Schauplätze des öffentlichen Raums" bezeichnen können sollte, so dass mit dem Ausdruck "auf offener Strasse" ein Tearoom gemeint sein könnte. Entgegen der Beschwerde reicht es denn auch nicht aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Daten und des Fluchtfahrzeuges ([...]) konsistent seien. Dies gilt besonders deshalb, weil der Beschwerdeführer sich auf Beschwerdeebene zu den weiteren vom BFM monierten Widersprüchen (vgl. E. 5.4) nicht äussert. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Angaben zum Lager und zum Weggang daraus insbesondere deshalb keine Substanz haben, weil der Beschwerdeführer keinerlei Einzelheiten (Lage, Tagesablauf etc.) angeben konnte und nicht wusste, wie der (...), von dem er nicht einmal den vollen Namen kennt, seinen Weggang organisieren konnte. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerdeschrift, es sei im kulturellen Kontext nicht ungewöhnlich, den vollen Namen eines entfernteren Verwandten nicht zu kennen und einem solchen keine entsprechenden Fragen zu stellen, ausserdem habe er Dringenderes zu besprechen gehabt, als die Frage zu klären, woher das Geld komme, nicht zu überzeugen vermag, zumal er mit ihm zusammengetroffen sei und im Nachhinein ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, diese Fragen zu klären. Nicht nachvollziehbar ist ferner das Desinteresse, mit welchem der Beschwerdeführer diesen Fragen begegnet, obwohl es um seine Flucht aus dem Lager und aus seinem Heimatland geht.
Die Vorbringen konnten nicht glaubhaft gemacht werden. Aber selbst wenn sie zutreffen sollten, sind sie nicht asylrelevant, nachdem die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer bereits bei seiner Ausreise nicht ernsthaft verdächtigt haben können, den LTTE anzugehören, da andernfalls kaum vorstellbar ist, dass ihm das Verlassen des Lagers auf die von ihm beschriebene Weise sowie die Ausreise über den kontrollierten Flughafen Colombo gelungen wären, wobei der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, der Schlepper habe alles organisiert, deshalb habe alles geklappt, nicht zu überzeugen vermag. Somit erfüllt er auch keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile und es ist nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse seitens des sri-lankischen Staates auszugehen.
5.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung, welche zufolge Anfechtung der Asylverweigerung als mitangefochten gilt, aber in der Beschwerde nicht per se beanstandet wird, wurde somit zu Recht angeordnet.
7.7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich indessen gegen den Wegweisungsvollzug und macht eine Verletzung von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geltend.
7.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demnach nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in die gesamte Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (E.13.1), während es bei der Nordprovinz nach Gebiet bzw. nach Ausreisedatum des Asylsuchenden unterschied (E. 13.2.1), wobei es den Wegweisungsvollzug ins so genannte Vanni-Gebiet für unzumutbar hielt. Dagegen erachtete es den Wegweisungsvollzug in die restlichen Gebiete der Nordprovinz (sofern bestimmte Kriterien im Einzelfall erfüllt sind) als grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas, namentlich aus dem Grossraum Colombo, stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug gemäss dem vorgenannten Grundsatzurteil grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13.3). Bei Personen aus dem Vanni-Gebiet ist das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet Sri Lankas zu prüfen, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitzsituation erfordert (BVGE E. 13.2.2.3).
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Vanni-Gebiet. Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug dorthin nicht zumutbar. Deshalb ist zu prüfen, ob eine alternative Wohnsitznahme in einem nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Teil Sri Lankas in Frage kommt. Unbestrittenermassen wohnen ein verheirateter (...) in Mannar, eine (...) in Colombo, ein (...) in Jaffna und ein als Onkel bezeichneter Angehöriger ([...]) in Vavuniya (vgl. Replik, S. 2). Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replik ein, bei der (...) handle es sich um eine (...), welcher nicht zugemutet werden könne, ihn aufzunehmen, sein (...) habe eine eigene Familie zu versorgen und zu seinem (...) in Jaffna habe er seit längerer Zeit überhaupt keinen Kontakt mehr. Hinsichtlich des "Onkels" in Vavuniya führt er aus, eine Rückkehr in das Gebiet, wo er im Militärlager inhaftiert gewesen sei, und eine Kontaktaufnahme mit der Person ("Onkel"), die seine Flucht organisiert habe, sei nicht zu empfehlen. Der verheiratete (...) ist, da er ja seine eigene Familie versorgt, offenbar erwerbstätig und verfügt über Wohnraum. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ihm - zumindest vorübergehend und allenfalls unterstützt mit Rückkehrhilfe - Unterkunft und Unterhalt erhalten, Hilfestellung empfangen und insbesondere auf sein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, um sich seine Wohn- und Einkommenssituation zu sichern. Entsprechendes ist bezüglich des (...) in Jaffna anzunehmen. Dass er zu diesem seit längerer Zeit überhaupt keinen Kontakt mehr habe, ist dabei als unbelegte und nicht substanziierte Schutzbehauptung zu würdigen, die im kulturellen Kontext überdies wenig plausibel erscheint. Dessen ungeachtet ist die zentrale Frage, ob dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme zum (...) zuzumuten ist und ob dieser ihn in einer Anfangsphase Unterkunft und Unterstützung gewähren dürfte. Er legt indes keine Gründe dar, die dagegen sprechen würden, abgesehen von seinen angeblich erwiesenen Verbindungen zu den LTTE, welche ihn allerdings, wie in E. 5.5 festgestellt, soweit sie nicht unglaubhaft sind, nicht der Gefahr erheblicher Nachteile aussetzen. Da sich die Inhaftierung im Militärcamp und insbesondere die Flucht daraus als unglaubhaft erwiesen haben (vgl. E. 5.5), spricht auch nichts gegen eine Wiederaunahme des Kontakts zu seinem Angehörigen in Vavuniya, zumal er dessen Hilfe bereits bei der Finanzierung und Organisation der Ausreise hat beanspruchen können. Die genannten Angehörigen stellen für sich zwar noch kein eigentliches soziales Beziehungsnetz dar. Er kann sich aber auf deren etabliertes Beziehungsnetz abstützen, von dessen Bestehen und Tragfähigkeit ausgegangen werden darf. Die im Raum C.______ - allenfalls immer noch im Flüchtlingscamp H.___ - wohnhaften Eltern (und Schwestern) werden ihrerseits Hand dazu bieten, unter Benutzung ihrer verwandtschaftlichen und allenfalls geschäftlichen Kontakte bei Bezugspersonen ausserhalb des Vanni-Gebietes eine anfängliche Unterstützung für ihren Sohn zu erheischen - wie dies die Mutter offenbar gegenüber ihrem in Vavuniya lebenden (...) schon einmal getan hat. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und gesunden Mann handelt, der seinen Heimatstaat erst nach Ende des Bürgerkrieges verlassen hat, dort, wie oben gesehen, über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration zurückgreifen kann, sowie über gute Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als (...)angestellter verfügt, liegen besonders begünstigende Faktoren vor. Damit kommen, wie oben gesehen, zumindest Jaffna, Mannar und Vavuniya als zumutbare inländische Wohnsitzalternativen in Betracht, wobei offengelassen werden kann, ob dies, wie das BFM vertritt, auch für Colombo gilt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
7.6 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
8.Dem Beschwerdeführer ist demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.Die gestellten Rechtsbegehren erschienen zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) zumindest im Vollzugspunkt zwar nicht aussichtslos. Trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 hat der Beschwerdeführer aber keine Fürsorgebescheinigung ins Recht gelegt. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit mangels Nachweises prozessualer Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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