Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 14.05.2025Publikationsdatum: 22.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3041/2025
Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. März 2025 / N (...).
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM am 30. November 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
A.b Zur Begründung dieses Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten zu haben. Sie habe von März 2022 bis November 2023 in Lettland gelebt, wo ihr eine temporäre Aufenthaltsbewilligung für Geflüchtete aus der Ukrai-ne gewährt worden sei. Am 8. Januar 2024 habe sie auf diese verzichtet. Sie habe Lettland verlassen, da das dortige Klima für sie ungünstig gewesen sei und sie unter Depressionen leide. Zudem habe sie sich dort nicht sicher gefühlt, weil sie befürchtet habe, dass der Krieg auf Lettland beziehungsweise Polen übergreifen könnte. Sie habe die Schweiz als neuen Aufenthaltsort gewählt, weil einige Bekannte aus ihrer Heimatstadt hier leben würden und sie ein bisschen Deutsch spreche.
B.
B.a Das SEM ersuchte die lettischen Behörden am 17. Januar 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin.
B.b Die lettischen Behörden lehnten mit Schreiben vom gleichen Tag eine Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Rückübernahmeabkommen ab, und bestätigten darüber hinaus ihren früheren Aufenthalt in Lettland sowie das Erlöschen ihres Aufenthaltstitels per 11. Januar 2024 durch ihren Verzicht und die Ausreise.
C. Mit Verfügung vom 27. März 2025 - eröffnet am 4. April 2025 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ausserdem wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Aufenthaltskanton B._______ zu, der mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde.
D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters oder einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ihrer Wahl.
E. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2025 bestätigt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons B._______ (Dispositivziffer 4 der Verfügung des SEM vom 27. März 2025) ist von der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Verweigerung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sowie die Wegweisung und deren Vollzug.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: All-gemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Eine Ablehnung eines Ge-suchs um vorübergehenden Schutz verpflichte in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den vorübergehenden Schutz in der Schweiz an-gewiesen sei, zumal sie in Lettland über einen Schutztitel verfügt habe und demnach wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer frei-willigen Ausreise ändere nichts an ihrer mangelnden Schutzbedürftigkeit, sondern unterstreiche diese vielmehr zusätzlich. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der aufgegebene Schutztitel wiedererworben werden könne. Der Rückmeldung der lettischen Behörden liessen sich keine Hinweise auf eine allfällige zukünftige Schutzverweigerung entnehmen. Den Akten zufolge habe die Beschwerdeführerin Lettland freiwillig verlassen. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft und es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb der EU-Mitgliedstaat Lettland ihr nicht erneut vorübergehenden Schutz gewähren sollte.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügte zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen, das SEM habe nicht näher geprüft, ob ihr in Lettland tatsächlich erneut ein Schutzstatus gewährt würde. Es sei unklar, weshalb das SEM trotz des klar gegenteiligen Wortlauts des Schreibens der lettischen Behörden zu dieser Vermutung gelange. Das vom SEM ins Feld geführte Subsidiaritätsprinzip könne in ihrem Fall nicht zur Anwendung gelangen, da sie in Lettland über keine valable Schutzalternative verfüge.
6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
6.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend ihre Begründungspflicht verletzt hat:
6.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass Lettland eine Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das anwendbare Rückübernahmeabkommen explizit abgelehnt hat (vgl. SEM-act. A12/1). Die Vorinstanz hat diesen Umstand bei der Beurteilung des Schutzersuchens der Beschwerdefüh-rerin gänzlich ausser Acht gelassen. Im Sachverhaltsteil der Verfügung wurde - in geradezu verschleiernder Art und Weise - lediglich festgestellt, das SEM habe "mit Lettland ein Rückübernahmeverfahren durchgeführt" und die lettischen Behörden hätten bestätigt, dass sie "in Lettland über einen Schutzstatus verfügt [habe]" (vgl. Verfügung S. 3). In den Erwägungen wurde das Erlöschen des lettischen Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin festgestellt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Lettland als EU-Mitgliedsstaat ihr nicht erneut gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rats vom 4. März 2022 vorübergehenden Schutz gewähren sollte; der Rückmeldung der lettischen Behörden liessen sich "keine Hinweise auf eine allfällige zukünftige Schutzverweigerung entnehmen" (vgl. Verfügung S. 3). Letztere Feststellung ist angesichts der expliziten Verweigerung einer Übernahme der lettischen Behörden nicht nachvollziehbar.
6.2.2 Die angefochtene Verfügung enthält unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips keine argumentative Auseinandersetzung mit der konkreten rechtlichen Fragestellung des vorliegenden Verfahrens. Im Wegweisungspunkt nimmt das SEM mit keinem Wort zur naheliegenden Frage Stellung, wieso der Vollzug der Wegweisung nach Lettland - konkret die Einreise in diesen Staat - möglich sein soll, obwohl die lettischen Behörden die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich abgelehnt haben. Zudem ist in diesem Zusammenhang die Rede davon, die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines "deutschen Aufenthaltstitels" (vgl. Verfügung S. 5), was sich aus den Akten nicht ergibt.
6.2.3 Die Erwägungen der angefochtenen Verfügung bestehen im Wesentlichen aus der Aneinanderreihung von Textbausteinen, die bei einer Zustimmung des angefragten Drittstaats üblicherweise Verwendung finden. Dem Entscheid lässt sich keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, wieso Lettland trotz expliziter Ablehnung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin eine valable Schutzalternative für diese darstellen soll.
6.2.4 Dies ist umso erstaunlicher, als die Vorinstanz gemäss einer internen Checkliste vom 22. April 2024 zunächst alle Anforderungen für die Gewährung des Schutzstatus in der Schweiz als erfüllt erachtet und das Fazit "positiver Schutzentscheid" gezogen hatte (dieser Einschätzung war die folgende Bemerkung angefügt: "RüA Lettland abgelehnt -> kein Verweis auf Schutzstatus dort mehr möglich"; vgl. SEM-act. 13/3).
6.2.5 Die augenfällige Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht verunmöglicht eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung. Sie hindert zudem das Bundesverwaltungsgericht an der Beurteilung, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren überhaupt korrekt und vollständig erhoben hat (zumal in der Verfügung wesentliche Elemente ausgeblendet und aktenwidrige Feststellungen getroffen werden).
6.2.6 Letztlich drängt sich - wenn eine negative Antwort in der Folge gänzlich unberücksichtigt bleibt - auch die Frage auf, wieso das SEM den Drittstaat überhaupt zur Rückübernahme anfragt.
6.3 Eine Heilung derartiger Mängel auf Beschwerdeebene fällt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie eine vernünftige Behandlung des Verfahrens durch die Rechtsmittelinstanz verunmöglichen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den reformatorischen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin.
6.4 Das SEM wird angewiesen, das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidrelevanter Sachverhaltsaspekte erneut zu behandeln und seine Verfügung mit einer nachvollziehbaren Begründung zu versehen.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Akten sind der Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos.
Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihr verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (exkl. Dispositivziffer 4) und die Rückweisung an die Vor-instanz beantragt worden ist.
Die Verfügung des SEM vom 27. März 2025 (exkl. Dispositivziffer 4) wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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