Entscheiddatum: 04.06.2013Publikationsdatum: 12.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3043/2013
Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),und dessen LebenspartnerinB._______, geboren (...),Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. September 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer gab an, er heisse C._______ (geboren [...]); er werde in Georgien wegen Mitbesitzes einer (...) verfolgt. Die Beschwerdeführerin nannte sich D._______ (geboren [...]) und machte keine eigenen Asylgründe geltend. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
B. Am 7. Januar 2013 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz erneut um Asyl nach. Sie wurden am 11. Januar 2011 befragt. Dabei gaben sie an, nach dem negativen Entscheid des Bundesamtes im Jahr 2009 zunächst in die E._______ gereist zu sein und danach während über drei Jahren in F._______ gelebt zu haben. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe (...) erfahren, dass er in Georgien wegen eines falschen Passes, welchen er sich im (...) habe ausstellen lassen, zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Ausserdem sei die im ersten Asylverfahren vorgebrachte Verfolgung immer noch aktuell. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
C. Das BFM gelangte am 16. April 2013 an die Schweizerische Botschaft in Tiflis und ersuchte bezüglich der Identität der Beschwerdeführenden um Abklärungen. Mit Schreiben vom 24. April 2013 gewährte es ihnen das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, wonach der Beschwerdeführer in Wahrheit A._______ heisse (geboren [...]) und der richtige Name der Beschwerdeführerin B._______ laute (geboren [...]), womit eine Täuschung über ihre Identität vorliege.
D. In der Stellungnahme vom 30. April 2013 räumte die Beschwerdeführerin ein, ihr richtiger Name sei B._______. Der Beschwerdeführer brachte vor, sein richtiger Name sei G._______; er reichte Kopien eines Urteils vom (...) betreffend diese Person inklusive auszugsweiser Übersetzung ein.
E. Mit am 23. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, das eingereichte Urteil belege die Identität des Beschwerdeführers nicht. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...). Sie hätten die Behörden über ihre Identität getäuscht. Die Vorbringen seien somit offensichtlich unzutreffend.
F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 27. Mai 2013 (Poststempel vom 28. Mai 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtene Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat.
2.2 Vorliegend bilden die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der Identität umfasst Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
3.2 Aufgrund der Beweislastregelung genügt es gemäss ständiger Praxis nicht, die gegenüber schweizerischen Behörden geäusserten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifizieren. Vielmehr muss die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen und die Behörde den Nachweis der Identitätstäuschung erbringen. Vom Vorliegen einer solchen kann nur ausgegangen werden, wenn aufgrund der vorhandenen Beweismittel keine vernünftigen Zweifel an der Täuschung bestehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a).
3.3 Vorliegend haben die Abklärungen des BFM bei beiden Beschwerdeführenden eine andere als die jeweils angegebene Identität ergeben, dies bezüglich Name, Vorname und Geburtstag respektive Geburtsjahr. Die durchgeführte Identitätsprüfung genügt den Beweisanforderungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG und wird von den Beschwerdeführenden betreffend die Ehefrau sogar explizit bestätigt.
In ihrer Stellungnahme vom 30. April 2013 räumten die Beschwerdeführenden die Täuschung ein und machten betreffend den Beschwerdeführer eine weitere Identität geltend, welche sie jedoch in keinerlei Hinsicht belegten. In der Beschwerde führen sie aus, sie hätten aus Angst vor einer Ausschaffung falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht. Der Beschwerdeführer sei in Georgien verurteilt worden und dürfe nicht dorthin zurückkehren. Seine berufliche Existenz sei zerstört worden, und sein Leben sei durch die Mafia bedroht. Die von ihm nunmehr vorgebrachte Identität könne leicht durch die Schweizerische Botschaft in Georgien überprüft werden. Das von ihm eingereichte Urteil sei echt, er habe dieses nicht in der Absicht eingereicht, die Behörden zu täuschen.
Diese Vorbringen vermögen die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht umzustossen. Die vom Beschwerdeführer neu angegebene Identität stimmt zwar mit dem Namen auf dem in Kopie eingereichten Urteil überein, aber es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der genannten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handeln würde. Das Abklärungsergebnis der Botschaft in Tiflis ist daher nicht in Zweifel zu ziehen. Es liegt eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG vor; das Bundesamt ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführenden wären im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund einer Verurteilung in seinem Hei-matland gefährdet. Nachdem er die Behörden über seine Identität getäuscht und auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Unterlagen zum Nachweis seiner nunmehr behaupteten Identität eingereicht hat, ist nicht davon auszugehen, dass das von ihm eingereichte Urteil tatsächlich seine Person betrifft. Im Übrigen sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen würden. Hinsichtlich seiner persönlichen Situation kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
Die prozessualen Anträge sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen beziehungsweise werden mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub