Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 23.09.2025Publikationsdatum: 17.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3043/2025
Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Im Rahmen der Anhörung vom 6. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politischen Familie. Aufgrund seiner alevitischen Abstammung habe er immer wieder Ausgrenzung erlebt. So sei er aufgrund seines Engagements für die türkische kommunistische Partei vom Gymnasium ausgeschlossen worden. Während des Studiums habe er damit begonnen, für die HDP tätig zu sein und sei schliesslich in den Vorstand gewählt worden. Am (...) November 2016 sei er festgenommen worden, nachdem die Polizei einen von ihm entsorgten Abfallsack mit Dokumenten der HDP entdeckt habe. Bei einer nachfolgenden Hausdurchsuchung sei die Polizei auf ein erst kürzlich verbotenes Buch gestossen, weshalb ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden sei. Im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens sei er 2019 jedoch freigesprochen worden.
Gleichwohl sei sein Leben danach von Schikanen durch die Polizei geprägt gewesen. 2021 sei er am Flughafen Istanbul festgehalten und mit einer Meldepflicht belegt worden, als er ausgereist sei. 2022 habe er in Erfahrung bringen können, dass bei einer Vernehmung der Co-Präsidenten der lokalen HDP angeblich nach ihm gefragt worden sei. Wegen seines politischen Engagements und seiner Aktivitäten auf Social Media sei ihm Propaganda für die PKK vorgeworfen worden. Seit seiner Zeit am Gymnasium sei er auf Twitter, Facebook und Instagram aktiv gewesen und habe politische Inhalte gepostet.
Nach Auskunft seines Rechtsvertreters in D._______ bestehe ein Dossier am Kassationsgerichtshof gegen ihn. Sein Anwalt hege in diesem Zusammenhang den Verdacht, dass das Verfahren, in dem er 2019 freigesprochen worden sei, eventuell mit dem aktuellen Verfahren zusammengeführt werden könnte, um damit eine höhere Strafe gegen ihn aussprechen zu können. Das Dossier der Anklage aus dem Jahre 2016 sei nämlich aktuell trotz des Freispruchs nicht geschlossen, da die beiden Mitangeklagten noch nicht freigesprochen worden seien. Aus Furcht vor einer Verhaftung habe er schliesslich am 14. Oktober 2022 seinen Heimatstaat verlassen.
C. Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gab an, selbst keine Asylgründe zu haben. Sie sei lediglich Sympathisantin der HDP gewesen. Ihren Heimatstaat habe sie verlassen, weil gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet worden sei.
D. Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf E. I Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen.
Aus den eingereichten Beweismitteln geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im November 2021 der Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe von einem Jahr, elf Monaten und zehn Tagen verurteilt wurde.
Gemäss den weiteren eingereichten Urkunden und Unterlagen sind aktuell Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung hängig.
E. Mit Verfügung vom 27. März 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte deren Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt sie Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6).
F. Mit Eingabe vom 25. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Im Weiteren sei der Rechtsvertretung nach vollständiger Akteneinsicht durch das SEM die Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu gewähren.
G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2025 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-rung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgerecht geleistet wurde.
H. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 reichte die Rechtsvertretung mehrere Dokumente ein (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom 16. Mai 2025 mit Ermittlungsnummer [...] [1 Seite, mit QR Code], Eingangsbeschluss des 1. Strafgerichts für leichtere Strafteten in E._______ mit der Ermittlungsnummer [...] [1 Seite, mit QR Code], Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom 9. Mai 2025 mit der Ermittlungsnummer [...] [1 Seite, mit QR Code]).
I. Mit Eingabe vom 12. August 2025 reichte er sodann noch ein Schreiben des heimatlichen Rechtsvertreters sowie ein Behördenschreiben ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Hinsichtlich des Antrags in der Beschwerde vom 25. April 2025 um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach erfolgter vollständiger Akteneinsicht durch das SEM ist festzustellen, dass das SEM diese mit Schreiben vom 28. April 2025 gewährt hat und die Beschwerdeführenden in der Folge hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Beschwerde - wie mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 26. Mai 2025 erfolgt - gutscheinend zu ergänzen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass es die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant erachte.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer habe angegeben, in der Türkei seien gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG und Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB Strafverfahren eröffnet worden. Hinzu komme ein Verfahren wegen Beleidigung, in dem bisher eine Eingangsverfügung vorliege. In diesem Zusammenhang sei er angeklagt worden.
6.2.2 Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, wegen Beleidigung und wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden seien. Im Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation habe er einen Vorführbefehl, den Antrag für einen Vorführbefehl und den entsprechenden Beschluss in sonstiger Sache vom (...) eingereicht. Am (...) sei in diesem Verfahren bisher eine Eingangsverfügung ergangen. Es sei davon auszugehen, dass nach Dezember 2023 keine Verfahrenshandlungen mehr ergangen seien. Im geltend gemachten Verfahren wegen Beleidigung liege einzig die Eingangsverfügung vom (...) vor, im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei am (...) eine Anklageschrift ergangen. Beim Vorführbefehl wegen Propaganda für eine Terrororganisation handle es sich nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen blossen Vorführbefehl und einen Vorführbeschluss, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen.
Ohnehin verfügten die eingereichten Strafverfahrensakten über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale und seien daher leicht fälschbar und in der Türkei gegen Entgelt auch leicht beschaffbar, weshalb ihre Beweiskraft gering sei. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne im Lichte der fehlenden Asylrelevanz offenbleiben. Im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 habe das Bundesverwaltungsgericht die Kriterien definiert, welche bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz, ATG) erfüllt sein müssten, damit solchen Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme.
Diese Kriterien erfülle der Beschwerdeführer jedoch nicht. Er sei im Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation aus dem Jahr 2016 per Urteil aus dem Jahr 2019 ausdrücklich freigesprochen worden und gelte somit als unbescholten. Die Spekulation, dass dieses Verfahren womöglich gegen ihn erneut eröffnet werde, weil zwei seiner Mitangeklagten noch nicht freigesprochen worden seien, erscheine unbegründet.
Das Strafurteil wegen Urkundenfälschung vom (...) (zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, 11 Monaten und 10 Tagen wegen Verwendung gefälschter Reisedokumenten) sei ein gemeinrechtliches Delikt und weise auch keinen Politmalus auf. Im Weiteren sei aus dem Schreiben des 8. Strafgerichts erster Instanz von F._______ vom 23. Oktober 2024 nicht ersichtlich, dass er wegen Verletzung von Bewährungsauflagen eine Haftstrafe verbüssen müsse. Auch seine vormalige politische Tätigkeit für die HDP sei als niederschwellig einzustufen (bloss lokaler Vorstand). Eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung wegen seines im Jahre 2017 ausgereisten Vaters sei nicht gegeben, sei der Beschwerdeführer noch jahrelang im Land verblieben und habe nach der Ausreise des Vaters wegen ihm keine Behelligungen erfahren. Somit weise er kein erhöhtes Risikoprofil auf.
In Anwendung der im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten Kriterien wiesen daher die geltend gemachten Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf.
Mit ergänzender Eingabe vom 26. Mai 2025 wurden zum Nachweis, dass gegen ihn sowohl Anklage wegen Beleidigung des Präsidenten gemäss Art. 299 Abs. 1 tStGB als auch wegen öffentlicher Beleidigung des türkischen Volkes gemäss Art. 301 Abs. 1 tStGB erhoben worden sei, mehrere Dokumente in Kopie eingereicht (Anklageschriften der Staatsanwaltschaft E._______ vom [...] und vom [...], Eingangsbeschluss).
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass das SEM zutreffend dargelegt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 6) verwiesen werden.
8.2 In der Beschwerdeeingabe werden in der Hauptsache die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt, auf welche die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung einlässlich eingegangen ist, sowie Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz geübt. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind indes nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung darzutun.
Die Behauptungen in der Beschwerde bedürfen letztlich keiner Prüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin, da sie - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - nicht asylrelevant sind. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet wird, während der fünfjährigen Bewährungsfrist angeblich erneut straffällig geworden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass es sich hierbei um ein rein gemeinrechtliches Delikt handelt. Zudem sind keine konkreten Hinweise auf einen Politmalus vorhanden. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht zu ändern. Es handelt sich dabei, wie vorstehend ausgeführt, insbesondere um Anklageschriften wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG, Beleidigung des Präsidenten gemäss Art. 299 Abs. 1 tStGB als auch wegen öffentlicher Beleidigung des türkischen Volkes gemäss Art. 301 Abs. 1 tStGB. Selbst bei unterstellter Authentizität der Justizdokumente ist ungewiss, ob die Anklagen je zu einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beziehungsweise diesfalls zu einer Verurteilung kommen sollte; zumal bekanntermassen lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. hierzu das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.).
Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vormalige politische Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vorstand im lokalen Bereich als niederschwellig einzustufen ist. Auch ist eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung wegen seines im Jahre 2017 ausgereisten Vaters ist nicht gegeben. So ist der Beschwerdeführer nach dessen Ausreise noch rund fünf Jahre im Heimatstaat verblieben, konnte unbehelligt sein Universitätsstudium abschliessen und wurde gerichtlich freigesprochen, was illustrativ belegt, dass er weder im Alltag noch justiziell wegen seinem Vater irgendwelche handfesten Nachteile oder gar einen Politmalus erlitten hätte.
8.3 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H).
8.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung dargetan hat. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint. Diese Einschätzung gilt auch für die Beschwerdeführerin, welche keine eigenen Asylgründe geltend machte. Das SEM hat die Asylgesuche zutreffend abgelehnt.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste den Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihnen das nicht.
9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen diese sprechen würden.
9.3.2.2 Die Beschwerdeführenden seien jung und verfügten über eine solide schulische Ausbildung und einen Universitätsabschluss und entsprechende berufliche Erfahrungen (Beschwerdeführerin als Lehrerin, Beschwerdeführer in seinem Fachgebiet Versicherung- und Bankenwesen). Die Eltern der Beschwerdeführerin befänden sich aktuell in der Türkei, weshalb auch ein Beziehungsnetz bestehe. Der bisherige Aufenthalt der im Verlauf des Asylverfahrens geborenen Tochter C._______ stelle angesichts des jungen Alters kein Hindernis für ihre Integration in der Türkei dar. Das Kindeswohl stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Einschätzungen an.
9.3.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführeden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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