Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 08.04.2025Publikationsdatum: 09.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3044/2024
Urteil vom 8. April 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde, ist in B._______ geboren und aufgewachsen. Gemäss seinen Angaben verliess er die Türkei am (...) 2023 und reiste am (...) 2023, in einem LKW versteckt, illegal in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er hier um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum der Region C._______ zugewiesen.
A.b Am 27. September 2023 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]; SEM-Akten [...] [A]10). Am 19. Oktober 2023 hörte es ihn im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an (Protokoll der Anhörung A11). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe schon öfter Probleme mit den türkischen Behörden gehabt, weil er seinem älteren Bruder D._______ ähnele. Dieser sei Mitglied bei der Hêzên Parastina Gel (HPG; bewaffneter Arm der Partiya Karkeren Kurdistane [PKK]) und in den Bergen verschollen. Die türkische Polizei habe den Beschwerdeführer fünf oder sechs Mal mitgenommen, geschlagen und gefoltert in der Annahme, er sei D._______. Danach sei er jeweils ohne Verfahren freigelassen worden. Beim letzten Vorfall vor drei oder vier Monaten sei sein rechter Arm zweimal gebrochen worden und am Kopf habe er sechs Narben, da auch dieser «gebrochen» sei. Als die Polizisten seine Fingerabdrücke abgenommen und bemerkt hätten, dass er nicht D._______ sei, hätten sie ihn als «Faschist» beschimpft und schlimm beleidigt. Daraufhin habe er angefangen, Dinge auf Twitter (heute: X) zu posten. Vor zwei oder drei Monaten habe er Inhalte über Öcalan und ein Foto seines Bruders D._______ veröffentlicht. Wegen seiner Twitter-Aktivität sei gegen ihn ein Festnahmebeschluss erlassen worden. Am (...) 2023 habe er erfahren, dass Ermittlungen gegen ihn eröffnet worden seien und ein Geheimhaltungsvermerk bestehe. Daraufhin habe er die Türkei verlassen. Des Weiteren sei er als Kurde immer ausgegrenzt und schikaniert worden. Ferner sei auch auf seine politisch aktive Familie viel Druck ausgeübt worden. Sein Bruder E._______ sei bei einer Operation der Polizisten verstorben; zuvor sei dieser bereits sechs Jahre lang im Gefängnis gewesen. Seine (...) sei insgesamt sieben oder acht Jahre lang inhaftiert gewesen.
A.c Als Beweismittel reichte er bei der Anhörung einen USB-Stick ein mit Kopien seines Identitätsausweises, der ihn betreffenden Ermittlungsdokumente (unvollständig) sowie weiterer Dokumente (eines Menschenrechts-berichts, von Verfahrensunterlagen seiner (...) und von Berichten und Fotos betreffend Familienmitglieder; vgl. A15 B1-7).
A.d Am 26. Oktober 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. Daraufhin legte der ihm zugewiesene Rechtsvertreter am 13. November 2023 sein Mandat nieder.
A.e Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, bis am 20. November 2023 in Aussicht gestellte Dokumente innert Frist nachzureichen.
A.f Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte die neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgende, diesen und seine (...) betreffende Beweismittel in Kopie nach (A15 B9-20):
Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 2023
Ein- und Ausreiseauszug
Schreiben des Gouverneursamts vom 29. August 2023
Vorbereitendes Schreiben vom 31. August 2023
Unzuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft F.\_\_\_\_\_\_\_ vom 31. August 2023
Schreiben des Gouverneursamts vom 21. September 2023 und Ermittlungsbericht vom 19. September 2023
Unzuständigkeitsverfügung der Staatsanwaltschaft G.\_\_\_\_\_\_\_ vom 22. September 2023
Schreiben der Staatsanwaltschaft B.\_\_\_\_\_\_\_ vom 22. September 2023
Teil der Verfahrensunterlagen seiner (...) vom 10. Juni 2020 sowie Artikel über die (...) in den Onlinezeitungen vom 21. Mai 2022 und vom 9. Juni 2020 (teilweise bereits zuvor eingereicht).
Eine Verfahrensübersicht aus UYAP könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingereicht werden, da das Ermittlungsverfahren momentan im UYAP nicht ersichtlich sei.
A.g Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers H._______ nach (A15 B21).
B. Mit Verfügung vom 15. April 2024 - eröffnet am 16. April 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2024 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien diverser Zeitungsartikel (Beilagen 6-8), diverser Schreiben in fremder Sprache (des Schreibens von I._______, Abgeordnete der DEM-Partei B._______ [Beilage 9] vom 13. Mai 2024, eines Schreibens der älteren (...) des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2024 [Beilage 10], eines Schreibens von J._______, Provinz-CO-Präsident der Halklarin Demokratik Partisi [HDP; Demokratische Partei der Völker] in B._______ vom 23. April 2024 [Beilage 11], eines Schreibens von K._______, des ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde L._______ in B._______ vom 26. April 2024 [Beilage 12]) sowie des Kurzaustrittsberichts des Psychiatriezentrums (...) vom 16. April 2024 (Beilage 13) bei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als seinen amtlichen Rechtsbeistand.
D. Am 17. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, die Rechtsbegehren erwiesen sich als aussichtslos. Sie erhob zugleich einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-.
F. Am 7. Juni 2024 leistete der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss innert Frist.
G. Mit Eingabe vom 29. Juni 2024 teilte der Rechtsvertreter seine Adressänderung mit.
H. Mit Eingabe vom 19. August 2024 orientierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über die tagesklinische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 11. Juni 2024 im (...). Er sei zudem am 16. August 2024 über die Verhaftung des Beschwerdeführers informiert worden, da dieser am 14. August 2024 einen Mitbewohner mit einem Messer angegriffen habe. Dem Mitbewohner gehe es wieder besser. Der Fall sei nun bei der Staatsanwaltschaft M._______ hängig. Zugleich reichte der Rechtsvertreter einen Abklärungsbericht des (...) vom 28. Februar 2024 ein und stellte einen Verlaufsbericht in Aussicht. Die abschliessende Klärung des medizinischen Sachverhalts sei vor einem allfälligen Entscheid abzuwarten.
I. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Verlaufsbericht vom 11. Februar 2025 zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vom 11. Juni 2024 bis 14. August 2024 nach.
J. Die Akten der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten (...) (N [...]) und des (...) des Beschwerdeführers (N [...]) wurden bereits von der Vorinstanz beigezogen und sind bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit von Amtes wegen beizuziehen.
K. Das Bundesverwaltungsgericht liess am 25. März 2025 die mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Dokumente (Beilagen 9-12) intern übersetzen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über die Art von Belästigungen hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Der eigentliche Grund für seine zahlreichen Mitnahmen durch die Polizei liege in seiner äusserlichen Ähnlichkeit zu seinem Bruder D._______; sie seien nicht wegen ihm selbst oder im Zug einer Reflexverfolgung erfolgt. Diese wiederkehrenden Verwechslungen stünden klar im Widerspruch zu einer gezielten Verfolgung. Sodann werde auf eine Prüfung der eingereichten Dokumente aus dem Ermittlungsverfahren auf objektive Fälschungsmerkmale verzichtet, weil die entsprechenden Vorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Betreiben von Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden sei. Es fänden sich darin jedoch keine Hinweise, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten, und es sei auch noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zu solchen Schritten oder gar zu einer Verurteilung führen würden, sei offen. Deshalb sei das Risiko einer Festnahme bei der Einreise in die Türkei als gering einzuschätzen. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren zudem in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Im Weiteren sei aufgrund seiner Einträge auf Twitter (heute: X) ersichtlich, dass seine Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise, seinem Asylgesuch in der Schweiz und der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden. Konkret habe er im (...) sein Profil erstellt, zwischen dem (...) desselben Monats seine Beiträge veröffentlicht beziehungsweise geteilt. Danach habe er seine Social-Media-Aktivität bis zum heutigen Tag ruhen lassen. Er vermittle weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch stiessen seine Aktivitäten auf grosse Resonanz: Seine Posts seien kaum «geliked» worden und er habe damals nicht einmal zehn Follower gehabt (heute seien es zwölf). Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. Er habe die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Damit nehme er offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. In diesem Licht wäre er gegebenenfalls auch in der Lage, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden. Schliesslich fänden sich in den Anhörungsprotokollen seiner beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten (...) keine Hinweise auf eine fortwährende Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei. Vielmehr eröffne der Quervergleich der Protokolle weitere Zweifel, da insbesondere sein (...) gut ein Jahr vor seiner Ausreise über keine aktuellen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei berichtet habe. Einige der auf den Beschwerdeführer bezogenen Schilderungen des (...) unterschieden sich teils deutlich von den seinen.
5.2 In der Beschwerde wird unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch-orientierten Familie stamme. Seine (...) sei in der prokurdischen Partei aktiv und eine der sogenannten «(...)». Sie sei auch (...) im Verein (...) gewesen. Er selbst sei in der Politik aktiv, wie auch andere Mitglieder seiner Familie. Er habe die prokurdischen Parteien und Vereine unterstützt und an vielen politischen Kundgebungen teilgenommen. Durch die Gewalt der türkischen Polizei habe er körperliche Verletzungen mit neurologischen Symptomen und eine psychische Traumatisierung erlitten. Nach dem Ereignis im Sommer 2023 habe er grosse Wut auf den türkischen Staat und die türkische Polizei verspürt. Um seinen Gefühlen Ausdruck zu verleihen, habe er begonnen, politische Beiträge in Social Media zu veröffentlichen. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unrichtig und unvollständig festgestellt. Seine Erlebnisse gingen weit über das hinaus, was die kurdische Bevölkerung generell erleide. Er sei so schwerer Polizeigewalt ausgesetzt gewesen, dass er eine gravierende Kopfverletzung erlitten habe und seine Arme und Handgelenke mehrfach gebrochen worden seien. Aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme habe er sich vom 8. bis 16. April 2024 in stationärer Behandlung im Spital M._______ befunden. Sein Sprachverständnis sei auch in seiner Muttersprache erheblich eingeschränkt. Es sei schwer erkennbar, wie viel er in der Befragung überhaupt verstanden habe. Aufgrund von auffälligen, eigentümlich stereotypen Hand- und Armbewegungen beim Sprechen, die auf eine neurologische Störung hinweisen könnten, und den psychischen Störungen seien dringend fachspezifische medizinische Abklärungen angezeigt. Gegenüber seinen Angehörigen in der Schweiz habe er immer wieder suizidale Absichten geäussert. Die Polizisten hätten bei ihren Schlägen sehr wohl gewusst, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um seinen Bruder D._______ gehandelt habe. Die Ähnlichkeit sei für die Polizei nur ein Vorwand gewesen, um ihn zu schlagen. Dies nicht als Reflexverfolgung zu betrachten, sei vom SEM willkürlich, diese Einschätzung werde auch nicht weiter begründet. Bei allen strafrechtlichen Ermittlungen wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» werde nach einiger Zeit stets ein «Haftbefehl» erlassen. Dass dies bei ihm nicht der Fall gewesen sei, bedeute deshalb nicht, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in Gefahr wäre. In der Türkei würden nur wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen dieses Tatvorwurfs eingestellt. Die meisten führten zu Strafverfahren und meist auch zu Verurteilungen. Beim politisch aktiven Beschwerdeführer mit entsprechendem familiärem Hintergrund sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wesentlich grösser. Die türkischen Justizbehörden und Gerichte seien von massiver Korruption und Einflussnahme der Regierung geprägt. Es seien keine fairen Urteile gegen regimekritische Kurden wie ihm zu erwarten. Die Tatsache, dass die politischen Beiträge des Beschwerdeführers nur wenige Male «geliked» worden seien, bedeute nicht, dass sie nur sehr wenige Menschen erreichten. Im Gegenteil seien sie von einer grossen Zahl von Menschen gesehen und gelesen worden. Viele hätten Angst, solche Beiträge zu «liken». Das SEM behaupte die rechtsmissbräuchliche Absicht des Beschwerdeführers, einen Asylgrund zu konstruieren, und bagatellisiere die von ihm erlittenen Menschenrechtsverletzungen als «gewisse Unannehmlichkeiten». Die angefochtene Verfügung sei zudem wegen Rechtsverletzung aufzuheben, da von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen sei. Er könne im Zuge der hängigen Strafermittlungen zu höchstwahrscheinlich mehr als zwei Jahren Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt werden. In zahlreichen aktuellen Medienberichten in den internationalen Medien werde der zunehmende Druck auf die türkischen Gerichte durch die türkische Regierung und den Staatspräsidenten bestätigt.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und hinreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel nicht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachfolgend ist zunächst auf formelle und anschliessend auf materielle Einwände aus der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, einzugehen.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer lässt unter anderem die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragen.
6.2.2 Soweit in der Beschwerde dargelegt wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie das Ausmass der vom Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen erlebten Schikanen und Benachteiligungen mit denjenigen des kurdischen Volkes in der Türkei im Allgemeinen gleichsetze, betrifft dies keine formellen Mängel, sondern die Würdigung des Sachverhalts. Dasselbe gilt auch in Bezug auf folgende in der Beschwerde erhobenen Rügen: Die Qualifikation der Vorinstanz, die geschilderte Polizeigewalt sei nicht genügend intensiv oder ernsthaft gewesen und flüchtlingsrechtlich nicht relevant; die Frage, inwiefern beim Beschwerdeführer die Gefahr oder Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung beziehungsweise des Erlasses eines Haftbefehls besteht; die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sei, auch wenn im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kein Haftbefehl ausgestellt worden ist; die Frage, ob aufgrund der Verwechslungen des Beschwerdeführers mit seinem Bruder eine gezielte Verfolgung oder eine Reflexverfolgung vorliegt; die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Türkei mit einem fairen Verfahren rechnen kann; die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wenige «Likes» bedeuteten, dass auch nur wenige Menschen die Posts des Beschwerdeführers gelesen hätten; die Beurteilung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn hängige Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. All diese Rügen zielen letztlich nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ab, sondern auf eine andere Würdigung des vollständig und richtig erhobenen Sachverhalts. Sie sind daher bei der materiellen Prüfung der Beschwerde zu behandeln.
6.2.3 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seien fachspezifische medizinische Abklärungen angezeigt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung die Frage, ob er sich gesundheitlich dazu in der Lage fühle, an der Anhörung teilzunehmen, bejahte, obwohl er über ein zerplatztes Trommelfell und sich daraus ergebenden Hörbeschwerden berichtete (vgl. A11 F4 f.; vgl. aber auch A11 F78, wo er die Frage nicht auf Anhieb verstanden hatte, aber danach beantwortete). Die Frage, ob er psychische Hilfe benötige, hatte er bei der Anhörung noch offengelassen und es lagen keine medizinischen Berichte vor (A11 F83). Mit der Beschwerde reichte er einen Kurzaustrittsbericht vom 16. April 2024 ein. Darin wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert und über eine stationäre Behandlung vom 8. bis 16. April 2024 berichtet. Der Austritt erfolgte, da sich der Beschwerdeführer besser und zu diesem Schritt bereit fühlte. In der Eingabe vom 19. August 2024 reichte sein Rechtsvertreter einen Abklärungsbericht des (...) vom 28. Februar 2024 ein, worin eine schwere depressive und eine posttraumatische Symptomatik diagnostiziert wird. Zudem stellte er aufgrund der Fremdaggressivität des Beschwerdeführers bei einem Vorfall einen Verlaufsbericht in Aussicht, den er am 28. Februar 2025 nachreichte. Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 11. Februar 2025 zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vom 11. Juni 2024 bis 14. August 2024 werden eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (Differenzialdiagnose: angst-unsicherheitsbedingtes on/off Erleben im hypoaktiven Kontinuum) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Die Befragungssituation im Rahmen des Asylverfahrens könne für den schwer traumatisierten Beschwerdeführer eine enorme Distressbelastung darstellen, die bis hin zu Amnesien führen, die zeitliche und räumliche Kohärenz des Erlebnisnarrativs beeinträchtigen oder auch zu einem variablen, reduzierten, sich widersprechenden Aussageverhalten mit oberflächlichen, bagatellisierenden, uneindeutigen oder vagen Aussagen führen könnten (vgl. S. 10). Für eine langfristige Verbesserung der psychischen Symptomatik müsse er ein Gefühl von innerer und äusserer Sicherheit erleben können (vgl. S. 12). Aus den eingereichten Arztberichten gehen die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hinreichend hervor. Für die beantragten fachspezifischen medizinischen Abklärungen geben auch die lediglich laienhaften Mutmassungen über eine neurologische Störung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 19. August 2024 keinen medizinisch begründeten Anlass. Eine Rückweisung der Angelegenheit bringt somit keine Erkenntnisgewinne mit sich, weshalb davon abzusehen ist. Der Sachverhalt ist auch in medizinischer Hinsicht als erstellt zu betrachten.
6.2.4 Eine Rückweisung aus formellen Gründen fällt nach dem Gesagten ausser Betracht und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.3
6.3.1 In materieller Hinsicht kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 verwiesen werden.
6.3.2 Seine in der Schweiz asylberechtigten (...) erwähnen in ihren Anhörungsprotokollen, dass der Beschwerdeführer zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren inhaftiert gewesen sei (vgl. SEM-Akten [...]-21 F22, F29 f., F114, F160-167; [...]-26 F154). Er selbst hat bei seiner Anhörung und in all seinen weiteren Eingaben nichts dergleichen erwähnt, sondern vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, er habe wegen der Ähnlichkeit mit seinem Bruder Probleme in seiner Heimat gehabt. Aufgrund seiner mehrmaligen Mitnahme durch die türkische Polizei erscheint die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung nachvollziehbar, und es ist nicht ausgeschlossen, dass er nach seiner Rückkehr im Heimatland erneut mit seinem Bruder D._______ verwechselt werden könnte, dies insbesondere sofern er sich weiterhin im südöstlichen Teil der Türkei aufhält. Liegt der Grund einer Verfolgung jedoch in einer Verwechslung mit seinem Bruder, so zutreffend das SEM, liegt eben keine gezielte Verfolgung seiner Person vor.
6.3.3 Soweit in der Beschwerde erstmals behauptet wird, die Polizisten hätten bei ihren Schlägen gewusst, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um seinen Bruder D._______ gehandelt habe, erscheint dies mit Blick auf das Anhörungsprotokoll klar widersprüchlich (A11 F45, F55, F66 f. und F78). Dass die Ähnlichkeit für die Polizei nur ein Vorwand gewesen sein soll, um ihn zu schlagen, geht aus den Akten nirgends hervor. Selbst im Abklärungsbericht (...) wird übereinstimmend mit den Aussagen im Anhörungsprotokoll festgehalten, er sehe einem seiner älteren Brüder sehr ähnlich, weshalb er immer wieder von der Polizei festgesetzt, verhört und einmal schwer am rechten Arm gewalttätig misshandelt worden sei (vgl. BVGer-Akten 6, Beilage S. 4). Mit dieser aktenwidrigen Behauptung lässt sich keine Reflexverfolgung wegen seines Bruders D._______ konstruieren und eine willkürliche Würdigung durch die Vorinstanz liegt ebenfalls fern.
6.3.4 Die geltend gemachten, aus Polizeigewalt herrührenden mehrfachen Brüche der Arme und Handgelenke sowie die schwere Kopfverletzung vermochte der Beschwerdeführer nicht mit Arztberichten zu belegen. Bei der stationären Behandlung im Spital M._______ vom 8. bis 16. April 2024 wurden gemäss Austrittsbericht einzig seine psychischen Probleme erwähnt. Dasselbe gilt in Bezug auf den Abklärungsbericht des (...) über die tagesklinische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie deren Verlaufsbericht vom 11. Februar 2025. Letzterer hält vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer körperliche Verletzungen durch Dritte erlitten, aber auch sich selbst zugefügt habe und weiterhin selbstverletzendes Verhalten (unter anderem Kopf und Faust an die Wand schlagen) zeige (vgl. S. 10f.). Die geltend gemachte Polizeigewalt erscheint zwar dennoch im Gesamtkontext seiner Fluchtgeschichte glaubhaft und deren Intensität erreichte durchaus ein beachtenswertes Ausmass. Doch beruhte sie auf einer Verwechslung mit seinem Bruder und ist daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant, auch wenn sie deswegen nicht beschönigt werden soll. Im Hinblick auf die nachvollziehbare subjektive Furcht des Beschwerdeführers ist ferner festzustellen, dass davon ausgegangen werden darf, er könnte einer möglicherweise erneuten Verwechslung mit einer Niederlassung fern von B._______ ausweichen. Dies scheint auch zumutbar, war er doch vor der Ausreise in der Lage, mit verschiedenen Arbeiten für sich selbst aufzukommen, wobei ebenfalls davon ausgegangen werden kann, seine (...) in der Schweiz und Verwandten in der Türkei würden ihn bei einer Niederlassung, beispielsweise in einer der Grossstädte in der westlichen Türkei, unterstützen.
6.3.5 In der Beschwerde wird festgehalten und die Vorinstanz geht ebenfalls vom Sachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch orientierten Familie stamme und vor allem seine (...) wegen ihrer politischen Aktivität mehrmals polizeilich festgenommen und inhaftiert worden sei. Allerdings geht allein aus diesem Umstand nicht hervor, er selbst sei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden, auch nicht wegen seiner Familienangehörigen. Erst auf entsprechende Nachfrage erklärte er, er habe auch wegen der Tätigkeit seiner (...) leiden müssen. Er liess es bei dieser Aussage bewenden. Auch in den eingereichten Zeitungsartikeln (Beilagen 6-8) geht es einzig um seine (...) und der Beschwerdeführer wird darin nicht namentlich erwähnt. Damit liegen keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung wegen seiner (...) vor.
6.3.6 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass das von den türkischen Strafverfolgungsbehörden eröffnete Ermittlungsverfahren wegen Terror-Propaganda gegen den Beschwerdeführer nicht weiter fortgeschritten ist. Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 ergibt sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation (auch kombiniert) noch keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG, zumal keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Politmalus ersichtlich sind. Ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht in Berücksichtigung des politischen Hintergrunds seiner Familie und spezifisch seiner (...) oder der geltend gemachten HDP-Mitgliedschaft. Diesbezüglich ist ebenfalls festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe weiterhin seine Social-Media-Aktivitäten ruhen liess. Bereits die Vorinstanz hatte auf den engen zeitlichen Zusammenhang seiner Social-Media-Beiträge mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch hingewiesen. Selbst bei einer gesamthaften Betrachtung all dieser Elemente ist kein hinreichendes zusätzliches Profil im Sinne des Referenzurteils zu sehen. Inwiefern die türkischen Justizbehörden und Gerichte in Bezug auf das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer von massiver Korruption und Einflussnahme der Regierung geprägt sein sollten, legt er nicht dar. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne.
6.3.7 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu belegen, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Schikanen und Benachteiligungen in entscheidendem Mass über diejenigen hinausgingen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei generell ausgesetzt ist (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 S. 4). Dabei ist in Bezug auf die Intensität dennoch festzuhalten, dass die geltend gemachte Polizeigewalt durchaus ein beachtenswertes Ausmass erreichte (vgl. oben E. 6.3.4). Soweit er geltend macht, seine Familienmitglieder hätten darüberhinausgehende Schikanen und Benachteiligungen erlebt, kann er mangels konkreten Hinweisen auf eine Reflexverfolgung in asylrechtlicher Hinsicht daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.3.8 In Bezug auf die geringe Anzahl der «Likes» der «Posts» des Beschwerdeführers ist ergänzend zu den Feststellungen in der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 (S. 4) festzuhalten, dass die Anzahl der tatsächlichen Leser und Leserinnen nicht massgebend ist. Vielmehr ist von Belang, ob der Beschwerdeführer bei den türkischen Behörden mit seiner Präsenz in den sozialen Medien den Eindruck erweckt, er sei ein politischer Aktivist. Dies scheint gemäss zutreffender vorinstanzlicher Würdigung nicht der Fall zu sein.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Namentlich droht ihm bei einer Einreise mit seiner eigenen Identitätskarte auch keine Verwechslungsgefahr mit seinem Bruder D._______. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 9.4.1 m.w.H.).
8.3.3 Da der Beschwerdeführer aus einer vom schweren Erdbeben anfangs Februar 2023 betroffenen Provinz B._______ stammt, prüfte die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs individuell. In der Beschwerde wird diesbezüglich einzig sein Gesundheitszustand als Vollzugshindernis angebracht. Zu den behaupteten neurologischen und weiteren körperlichen Verletzungen finden sich weder Arztberichte, noch Hinweise auf laufende Behandlungen. Daher sind sie auch bei der Frage der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen. Die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers gehen aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen hervor. Unter anderem ist dem Verlaufsbericht vom 11. Februar 2025 zu entnehmen, dass bereits seit der Kindheit eine schwer belastende psychische Symptomatik mit suizidalen Gedanken bestehe (vgl. S. 3 und 11 [Fremdanamnese mit (...)]). Gemäss Child Trauma Questionnaire vom 9. Juli 2024 wurden mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem 18. Lebensjahr schwere bis extreme emotionale und körperliche Misshandlungen, mässig bis schwere emotionale Vernachlässigung und schwere bis extreme körperliche Vernachlässigung erhoben (vgl. S. 6). Bei einer Wegweisung aus der Schweiz sei von einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands in Form von Risiken einer Dekompensation, Symptomexazerbation sowie möglichen Retraumatisierungen auszugehen (vgl. S. 12). Das Ereignis vom 14. August 2024 und die darauffolgende Inhaftierung des Beschwerdeführers sind weder aus dem Verlaufsbericht vom 11. Februar 2025 noch aus anderen Dokumenten ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage lässt sich dennoch nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünde, da sie zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen würde. Von akuter, latenter Selbst- oder Fremdgefährdung konnte sich der Beschwerdeführer gemäss Verlaufsbericht stets glaubhaft distanzieren (vgl. S. 3 und 5). Praxisgemäss steht eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil D-6896/2023 vom 12. November 2024 E. 7.4.4.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer verbrachte den grössten Teil seines Lebens in der Türkei und hat ein familiäres Netz. Auch die in der Schweiz asylberechtigten (...) könnten ihm finanziell und organisatorisch bei einer Rückkehr Unterstützung bieten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind seine psychischen Beschwerden bei Bedarf in einer nahegelegenen Grossstadt wie N._______ jederzeit einer psychologischen Behandlung zugänglich. Dies gilt auch für den Fall, dass er sich aufgrund körperlicher Beschwerden in Behandlung begeben müsste. Auch eine Niederlassung in einer der Grossstädte der Westtürkei, wo eine medizinische Behandlung auf westeuropäischem Niveau zur Verfügung steht, erweist sich, wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, als zumutbar. Zudem steht es ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsyIG). Diese kann durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. In Bezug auf die weiteren Elemente der Einzelfallprüfung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, die vollumfänglich zu bestätigen sind.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Juni 2024 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner
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