Entscheiddatum: 23.01.2013Publikationsdatum: 31.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-306/2013
Urteil vom 23. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 7. Januar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenem Bekunden am 27. März 2011 und erreichte am 28. März 2011 Lampedusa. In Italien erhielt er am 11. April 2011 eine Aufenthaltsbewilligung. Im Som-mer 2011 reiste er nach Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden und Norwegen. Norwegen habe ihn am 30. März 2012 nach Italien ausgeschafft. Von dort sei er nach einigen Tagen mit dem Zug über Frankreich und Belgien nach Holland gereist, welches ihn am 24. Oktober 2012 nach Italien ausgeschafft habe. Er gelangte am 27. Oktober 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2012 brachte er vor, er sei nun zwei Jahre in Europa und total müde. Er wolle wie ein Mensch leben und sich etablieren können. Anlässlich der BzP wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von Norwegen oder Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt, wobei er vorbrachte, er sei damit einverstanden, wenn ihn eines dieser beiden Länder aufnehme. Er sei in die Schweiz gekommen, weil diese einen guten Ruf habe.
B. Das BFM trat mit Verfügung vom 7. Januar 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton Zürich, dem er zugewiesen worden war, zum Vollzug der Wegweisung. Es händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.Der Beschwerdeführer reichte am 17. Januar 2013 (Poststempel) irrtümlich beim BFM Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Rechtsmitteleingabe ging beim Bundesverwaltungsgericht zusammen mit den Vorakten am 22. Januar 2013 ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Den Vorakten ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, wann der angefochtene Entscheid eröffnet worden ist. Bei dieser Sachlage ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, die Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. André Moser/Micahel beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe in Norwegen und in den Niederlanden um Asyl nachgesucht. Anlässlich der BzP habe er angegeben, sowohl von den norwegischen als auch von den niederländischen Behörden nach Italien überstellt worden zu sein. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Schweiz keine Stellung genommen, weshalb gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren am 6. Januar 2013 an Italien übergegangen sei.
4.2. In der Rechtsmittelgabe, die sich im Wesentlichen auf eine Schilderung der schwierigen Lage beschränkt, in der sich der Beschwerdeführer befinde, und sich im Übrigen in Ergänzung seiner anlässlich der BzP geschilderten Odysse durch Europa in Behauptungen erschöpft, wird die Zuständigkeit Italiens nicht bestritten. Zudem hatte er bereits im vorin-stanzlichen Verfahren angegeben, mit einer Ausschaffung nach Italien einverstanden zu sein (vgl. Akten BFM A8/11 Ziff. 8.01).
Zur Zuständigkeit Italiens ist denn auch einzig anzumerken, dass dieses Land Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger