Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3062/2012
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Gérald Bovier, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau,CARITAS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Ostprovinz), stellte (...) auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch und beantragte die Einreise in die Schweiz. Am 29. Oktober 2009 wurde er schriftlich aufgefordert, detaillierte Angaben zu bestimmten Punkten zu machen und Identitäts- sowie allfällige Beweisdokumente einzureichen. Mit (...) äusserte sich der Vater des Beschwerdeführers zu den Asylgründen und teilte der Botschaft mit, dieser sei unterdessen ausgereist. Am 2. Dezember 2011 wurde das Asylgesuch abgeschrieben.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seine Heimat (...), reiste (...) auf dem Luftweg nach Singapur und von dort (...) nach Mailand (Italien). Am 10. November 2009 gelangte er in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags (...) um Asyl nachsuchte. Am 20. November 2009 wurde er zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 28. Dezember 2009 zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er sei (...) von der sri-lankischen Armee wegen des Verdachts der Mitwirkung bei einem Bombenanschlag verhaftet worden, doch habe man ihn am selben Tag als unschuldig erkannt und freigelassen. Danach sei er seit (...) respektive seit (...) von der Armee gesucht worden, weil er sich (...) mit einem jungen Mann namens C._______ angefreundet und diesem zu einer Arbeit im Geschäft verholfen habe. Nach ungefähr zwei Monaten sei sein Freund verschwunden, und die Armee respektive möglicherweise Regierungsleute oder Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn vergeblich gesucht. Da er selbst deshalb auch gesucht worden sei, habe er sich in einer Kirche versteckt. In dieser Zeit seien zweimal Unbekannte zu ihm nach Hause gegangen und hätten nach ihm gefragt. Seine Mutter habe bei der Polizei Anzeige erstattet, worauf sie zwanzig oder dreissig anonyme Anrufe erhalten habe. Die LTTE hätten früher einmal das vormalige Haus seiner Familie beschlagnahmt und dort ein Camp gebaut, welches nun von den Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) kontrolliert werde. Die TMVP hätten gewollt, dass er sich ihrer Gruppierung anschliesse, sie hätten ihn deshalb angerufen und seien wiederholt zu seiner Mutter nach Hause gegangen, um nach ihm zu fragen. Wegen dieser Probleme habe er sich verstecken müssen. Er sei in Sri Lanka nicht politisch tätig gewesen und habe keiner Partei angehört.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Kopie der Anzeige (...), die Kopie eines Auszuges aus dem Geburtsregister und ein Schreiben von D._______ (...) zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 - eröffnet am 8. Mai 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, deren Asylrelevanz müsse deshalb nicht überprüft werden.
C. Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2012 (Poststempel vom 7. Juni 2012) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Zustellung der vollständigen Asylakten, namentlich des Befragungsprotokolls vom 20. November 2009 und des Anhörungsprotokolls vom 28. Dezember 2009, die Ansetzung einer Frist für eine eventuelle Beschwerdeergänzung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines Arztberichtes von Dr. med. E._______ (...) zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die (BFM-)Protokolle vom 20. November 2009 und 28. Dezember 2009 und gab ihm Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen, forderte ihn auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, und verzichtete vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 28. Juni 2012 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein, informierte den Instruktionsrichter über ein beim BFM eingereichtes Gesuch um Kantonswechsel und machte Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Situation.
F. In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung vom 4. Mai 2012 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. Der Beschwerdeführer äusserte sich innert der verlängerten Frist zur Einreichung einer Replik und allfälliger Beweismittel nicht.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 reichte er einen Arztbericht von Dr. med. F._______ (...) zu den Akten, äusserte sich zu seinem Gesundheitszustand und wies darauf hin, dass in Kürze eine psychiatrische Behandlung vorgesehen sei, zuerst jedoch noch ein Gutachten erstellt werden müsse.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen (...) seien konfus, undetailliert und widersprüchlich. So habe er zunächst ausgesagt, er sei seit (...) - ebenso wie sein Freund C._______ - von der sri-lankischen Armee gesucht worden, später jedoch angegeben, nicht zu wissen, ob dieser von der Armee oder den LTTE gesucht worden sei. Im (...) seien gemäss seinen Vorbringen Unbekannte in einem Auto ohne Nummernschild gekommen, vermutlich dieselben Personen, welche auch ihn gesucht hätten. Der Beschwerdeführer habe keinen direkten Kontakt mit diesen Leuten gehabt, sondern lediglich von seiner Mutter und seinem Chef von der Suche erfahren. Hinzu komme, dass er sich nicht der Gefahrensituation angemessen verhalten habe. Wenn er tatsächlich befürchtet hätte, festgenommen zu werden, hätte er das Land so schnell wie möglich verlassen und sich nicht während eineinhalb Jahren in einer nahen Kirche versteckt. Auch hätte er diesfalls Sri Lanka nicht über (...) verlassen. Selbst wenn angenommen werde, dass sein Freund gesucht worden sei, hätte dem Beschwerdeführer nichts vorgeworfen werden können. Er habe deshalb von den Behörden nichts zu befürchten. Da er niemals politisch aktiv oder mit der Opposition verbunden gewesen sei, verfüge er nicht über ein Profil, welches die sri-lankischen Behörden interessieren könnte. Der Anzeige vom (...) komme kein Beweiswert zu. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht überprüft werden müsse.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an einer Depression und höchstwahrscheinlich an einem posttraumatischen Stresssyndrom. Aufgrund des eingereichten Arztberichtes müsse davon ausgegangen werden, dass er in Sri Lanka höchstwahrscheinlich Opfer von Misshandlungen geworden sei. Es sei deshalb darauf zu schliessen, dass er ein Gefährdungsprofil aufweisen könnte, da gemäss aktueller Rechtsprechung auch Personen, welche Opfer oder Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden seien, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen würden. Man könne davon ausgehen, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylvorbringen kohärent und präzise wiederzugeben und Angaben zu allfälligen weiteren Wegweisungsvollzugshindernissen zu machen. Es sei nicht klar, welche traumatischen Erlebnisse er gehabt habe, eine baldige Psychotherapie werde jedoch versuchen, mehr davon in Erfahrung zu bringen. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche seien mit seiner Traumatisierung zu erklären, welche erst mit dem negativen Entscheid zum Vorschein gekommen sei. Deshalb erstaune auch nicht, dass sich während der Anhörungen keine Anhaltspunkte für ein Trauma gezeigt hätten. Es würden vorsorglich zwingende Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) geltend gemacht, der behandelnde Psychiater brauche jedoch mehr Zeit für eine genauere Diagnose.
Das posttraumatische Belastungssyndrom müsse entsprechend kuriert werden, eine Retraumatisierung durch eine Wegweisung nach Sri Lanka sei nicht auszuschliessen und dürfe nicht leichtfertig in Kauf genommen werden, denn der Beschwerdeführer würde dadurch zweifelsohne in eine lebensbedrohliche Situation geraten. Zudem sei die Lage in Sri Lanka nach wie vor sehr unruhig und abgewiesene Asylsuchende würden bei der Rückkehr genau überprüft, befragt, manchmal über längere Zeit festgehalten und bisweilen erpresst sowie gefoltert. Der Beschwerdeführer weise gemäss Arztzeugnis einen dissoziierten Zustand auf. Bei einer Sicherheitskontrolle anlässlich der Rückkehr würde er bestimmt auffallen, könnte befragt und möglicherweise gefoltert werden. Es bestehe demzufolge für ihn als verletzliche Person ein erhebliches Risiko, Opfer von Misshandlungen zu werden. Zusammenfassend seien weder das von der Vorinstanz gezeichnete Bild der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka noch ihre Analyse der individuellen Situation des Beschwerdeführers korrekt. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar.
4.3 In der Eingabe vom 5. Dezember 2012 wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien eine schwerwiegende Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, ausserdem seien autistische Anzeichen erkennbar. Eine medikamentöse Behandlung werde ihm bereits verabreicht, eine psychiatrische Therapie sei in Kürze vorgesehen, zuerst müsse jedoch ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden. Er sei sehr verletzlich und vollkommen von der Unterstützung seiner in Genf lebenden Familie abhängig.
Gemäss Arztbericht vom (...) habe es dem Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten bereitet, seine Probleme zu schildern. (...) beschreibe ihn als verängstigt, er sei beinahe stumm und müsse konstant betreut werden, um keine Angstzustände zu haben. Er sei allseitig orientiert und weise ein adäquates Verhalten auf. Bei der ersten Sitzung sei er fast stumm geblieben; während (...) seine Anliegen geschildert habe, sei er in sich gekehrt auf dem Stuhl gesessen. Es scheine ihn grosse Anstrengung zu kosten, sich an die Vorfälle in Sri Lanka zu erinnern, die Beschreibung des Verhaltens der Behörden anlässlich seiner Verhaftungen sei schwierig, und eine Schilderung der Befragungen und der dabei erlittenen Gewalt sei bisher unmöglich. Der Beschwerdeführer gebe an, sich nicht daran erinnern zu können. Dank der medikamentösen Behandlung und der familiären Unterstützung habe sich sein Gesundheitszustand stabilisiert. Die bisher erfolgte teilweise Anamnese habe Symptome gezeigt, welche mit einer Entwicklungsstörung zusammenhängen könnten und möglicherweise Störungen aus dem autistischen Spektrum entsprächen. Personen mit einer solchen Vorgeschichte seien besonders verletzlich. Eine brutale Polizeiintervention könne eine ernsthafte Dekompensation bewirken. In diesem Zusammenhang würde eine Rückkehr nach Sri Lanka ein Risiko für seine psychische Gesundheit darstellen.
5.1 Das Gericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstanziiert sind und es ihm nicht gelingt, eine Verfolgung glaubhaft darzulegen. Weder die Beschwerde noch die weiteren Eingaben gehen auf die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers ein, weshalb diesbezüglich keine Klarheit herrscht.
5.2 Es wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei möglicherweise misshandelt worden und aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage gewesen, das Erlebte anlässlich der Befragungen zu erläutern. Für das Gericht ist jedoch weder aus den Akten noch aus den eingereichten Arztberichten ersichtlich, dass tatsächlich eine Misshandlung stattgefunden haben könnte. In den ärztlichen Berichten wird zwar eine posttraumatische Störung nicht ausgeschlossen, der Beschwerdeführer hat aber gemäss den vorliegenden Informationen auch anlässlich der Anamnesen durch zwei verschiedene Ärzte niemals eine Gewaltanwendung seitens der Behörden erwähnt oder angedeutet. Auch bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Entwicklungsstörung oder einer Störung aus dem autistischen Spektrum wäre zu erwarten gewesen, dass er eine erlittene Misshandlung oder Folter zumindest andeutungsweise oder im Ansatz geltend gemacht hätte. In diesem Kontext drängt sich der Hinweis auf, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung absolvieren, in einem Geschäft arbeiten und allein in die Schweiz reisen konnte, was eine gewisse Eigenständigkeit voraussetzt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass eine allfällige Entwicklungsstörung oder autistische Verhaltensmuster jedenfalls nicht dergestalt wären, als dass sie eine Schilderung von erlebten Traumata gänzlich verunmöglichten. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hat denn auch keine Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers vermerkt (vgl. Akten BFM A 10/13 S. 13). Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung nicht ursächlich war für die widersprüchliche respektive angeblich unvollständige Darlegung der Asylgründe. Das Argument, er habe seine Verfolgung aufgrund einer starken Traumatisierung nicht angemessen schildern können, ist daher als Schutzbehauptung zu werten.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder er müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
7.3.3 In seiner angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2012 hielt das BFM fest, der aus B._______ (Ostprovinz), stammende Beschwerdeführer sei jung und gesund, habe in Sri Lanka die Schule bis zum A-Level besucht und verfüge über Berufserfahrung (...). Seine Eltern sowie mehrere Onkel und Tanten würden immer noch dort leben, ausserdem verfüge er über Englischkenntnisse, was ihm bei der Wiedereingliederung in der Heimat behilflich sein werde.
In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend grundsätzlich zumutbar und ausserdem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt und auf eine angemessene Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann. Demnach bleibt zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers als unzumutbar erweist.
7.3.4 In den eingereichten Arztberichten wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung oder Anpassungsstörung sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert, zudem wird auf eine mögliche Entwicklungsstörung oder Störungen aus dem autistischen Spektrum hingewiesen. Er wird als zurückgezogen und in sich gekehrt beschrieben, über erlittene Gewalt oder Flashbacks habe er keine Angaben gemacht. Dank der medikamentösen Behandlung habe sich sein Gesundheitszustand stabilisiert, er sei jedoch von der Unterstützung durch seine Familie abhängig. Sowohl im Arztbericht (...) als auch in demjenigen (...) wird eine psychiatrische Behandlung als notwendig bezeichnet. Eine solche habe jedoch noch nicht begonnen werden können.
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Sri Lanka verfügt über zahlreiche psychiatrische Einrichtungen. Die Erkrankung des Beschwerdeführers kann deshalb bei Bedarf auch im Heimatland behandelt werden. Die diagnostizierten psychischen Beschwerden sind nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie Hindernisse für den Wegweisungsvollzug im oben ausgeführten Sinn darstellten. Der Gesundheitszustand hat sich gemäss ärztlicher Einschätzung dank der Einnahme von Medikamenten stabilisiert. Eine psychiatrische Behandlung wurde zwar als notwendig bezeichnet, jedoch offenbar bisher nicht begonnen, was darauf schliessen lässt, dass dafür zumindest keine Dringlichkeit besteht. Es ist nachvollziehbar, dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug eine Belastung für den Beschwerdeführer darstellt. Dies rechtfertigt jedoch nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Dekompensation im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Sofern notwendig, wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicherzu- stellen, dass die Weiterführung einer allenfalls notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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