Entscheiddatum: 06.06.2013Publikationsdatum: 26.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3067/2013
Urteil vom 6. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die sich in Khartum (Sudan) aufhaltende Beschwerdeführerin am 10. April 2012 bei der dortigen Schweizer Vertretung um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. August 2012 durch die Schweizerische Botschaft in Khartum aufforderte, ergänzende Angaben zu ihrer Person und zu ihrer Familie zu machen, die Gründe zu nennen, die sie veranlasst hätten, Eritrea zu verlassen, die Umstände zu ihrem Aufenthalt im Sudan konkret darzulegen sowie Kopien ihrer Identitätsausweise und Beweismittel ihre Identität und ihre Vorbringen belegend einzureichen, andernfalls auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 1. Oktober 2012 dazu Stellung nahm,
dass sich daraus im Wesentlichen ergibt, dass die Beschwerdeführerin in B._______ geboren und später in Eritrea aufgewachsen sei,
dass sie in C._______ von 1998 bis im Jahr 2009 die Schule besucht habe, wegen der Schwierigkeiten (...) im Jahr 2009 jedoch einer Arbeit habe nachgehen müssen,
dass sie in den Nationaldienst hätte eintreten müssen, weshalb sie sich versteckt und schliesslich aus Eritrea geflüchtet sei,
dass sie auf dem Weg in den Sudan von Menschenhändlern festgehalten worden sei und 10'000 Nakfa Lösegeld habe bezahlen müssen,
dass sie vom 2. März 2009 bis zum 7. April 2008 (gemeint wohl 2009) im Flüchtlingslager D._______ gelebt habe und dort vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass die materielle sowie die medizinische Unterstützung im Flüchtlingslager unzureichend und ihre Sicherheit nicht gewährleistet gewesen sei,
dass sie deswegen und aus Angst vor Mitarbeitern des eritreischen Geheimdienstes nach Khartum geflüchtet sei, wo sie zusammen mit ihrem Lebenspartner wohne,
dass sie trotz ihrer beider Arbeitstätigkeiten in Khartum finanzielle Schwierigkeiten hätten,
dass sie ferner nach acht Schwangerschaftsmonaten eine Totgeburt gehabt habe, weshalb sie sich medizinisch behandeln lassen müsse, was sie sich jedoch nicht leisten könne,
dass sie in Khartum zudem Benachteiligungen durch die sudanesischen Behörden und zivile Personen ausgesetzt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 - eröffnet am 23. April 2013 - die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit vom 24. April 2013 datierter Eingabe - Posteingang Schweizerische Botschaft: 28. April 2013 - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr sei Asyl zu gewähren,
dass auf die Begründung der Vorbringen - soweit Wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist, aus prozessökonomischen Gründen vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführt, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erforderlich, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten hat,
dass sie sich eigenen Aussagen gemäss vom 2. März 2009 bis zum 7. April 2009 im Sudan im Flüchtlingslager D._______ aufhielt, wo sie vom UNHCR registriert worden ist, bevor sie nach Khartum gezogen ist,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen,
dass die dargelegte Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, durch Mitarbeiter des eritreischen Geheimdienstes verschleppt zu werden, weshalb sie sich dort nicht in Sicherheit fühle und sie zudem eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, nicht zu überzeugen vermag, da davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp im Sudan aufhalten,
dass es der Beschwerdeführerin aber ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte sie den von ihr selbst gewählten Aufenthaltsort in Khartum als untragbar erachten,
dass es ihr zudem unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden und um medizinische Hilfe zu ersuchen,
dass die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des BFM zu stützen sind,
dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, sie habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1),
dass ferner die angeblich in der Schweiz lebende (...) (vgl. Akten BFM 6/5 S. S. 3) nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört und zudem nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit ausgegangen werden kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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