Entscheiddatum: 29.01.2013Publikationsdatum: 14.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-307/2013
Urteil vom 29. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 11. Dezember 2012 anlässlich eines Streits von der (...) Polizei in Gewahrsam genommen und am 12. Dezember 2012 zum Sachverhalt sowie zum illegalen Aufenthalt in der Schweiz befragt wurde,
dass er am 13. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 21. Dezember 2012 sowie der Anhörung vom 4. Januar 2013 im Wesentlichen geltend machte, er habe sich von seiner Ehefrau in der Türkei scheiden lassen und werde deshalb von ihrer Familie bedroht,
dass er deshalb vor sechs Monaten die Türkei verlassen habe und in die Schweiz eingereist sei,
dass er bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, da er von dieser Möglichkeit bisher nichts gewusst habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2013 - eröffnet am 16. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit vor seiner Festnahme durch die Polizei in der Schweiz aufgehalten habe,
dass seine Erklärung, wonach ihm die Möglichkeit eines Asylgesuches nicht bekannt gewesen sei, nicht überzeuge,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dem Beschwerdeführer sei eine frühere Einreichung des Asylgesuches nicht zumutbar gewesen,
dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen sei, er sei nicht verfolgt und er versuche, eine Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern, würden tatsächlich verfolgte Personen doch unmittelbar nach ihrer Einreise ein Asylgesuch einreichen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers von Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten geprägt seien, welche nicht damit erklärt werden könnten, anlässlich der Kurzbefragung zur Kürze angehalten worden zu sein, da er dort hinreichend Gelegenheit gehabt habe, alle Ereignisse anzugeben,
dass aufgrund des Nachschiebens von markanten Ereignissen wie Spitalaufenthalte und schwere Verletzungen erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen bestünden,
dass die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren jenen im Polizeiverfahren diametral entgegen stünden, habe er dort doch politische Gründe - seine Mitgliedschaft bei der BDP - vorgebracht,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 22. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopien) am 22. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Vermeidung oder zumindest Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt werden,
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung anschliesst,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass vorliegend der Beschwerdeführer selber eingesteht, sich vor der Einreichung des Asylgesuches illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben,
dass er als Zeitpunkt für seine Einreise bei der Kurzbefragung im EVZ vom 13. Dezember 2012 den 1. Juni 2012 anführte (vgl. Akte A2, S. 5), demgegenüber bei der Anhörung vom 4. Januar 2013 angab, dies sei zwei Wochen vor der Festnahme durch die Polizei gewesen (vgl. Akte A7, S. 7), währenddem er bei der Polizeieinvernahme vom 12. Dezember 2012 den 5. Dezember 2012 dafür nannte (vgl. Akte A6),
dass aufgrund dieser Widersprüche davon auszugehen ist, dass er sich schon längere Zeit vor der Festnahme in der Schweiz aufgehalten hat,
dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylbeantragung und einer Verhaftung bzw. einem drohenden Wegweisungsvollzug zweifelsohne gegeben ist und mithin die Vermutung nahe liegt, der vom Beschwerdeführer mit seinem Gesuch verfolgte Zweck liege in der Vermeidung eines drohenden Wegweisungs- oder Ausweisungsvollzugs,
dass der zeitliche Zusammenhang zwischen dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung und dem Stellen des Asylgesuchs vorliegend offensichtlich ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von der Möglichkeit eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht früher gewusst, als Schutzbehauptung gewertet werden muss,
dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, es wäre dem Beschwerdeführer zumindest seit dem 5. Dezember 2012 möglich gewesen, ein Asylgesuch einzureichen,
dass somit keine Gründe vorliegen, welche gegen die Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Einreichung eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt sprechen,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Vermutung des missbräuchlichen Zwecks des Asylgesuchs zu widerlegen,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 34 und Art. 35 AsylG,
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, einlässlich geprüft werden muss, ob Asylsuchende die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.),
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland eine Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile oder einer konkreten Gefährdung befürchten müssen,
dass er auch auf Beschwerdeebene insgesamt nichts vorbringt, was die von ihm geltend gemachten Asylgründe nachträglich als glaubhaft erscheinen lassen würden, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf noch näher einzugehen,
dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 26-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über acht Jahre Grundschule und verschiedene Berufserfahrungen verfügt,
dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Arbeit nachzugehen und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass er im Heimatland zudem über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Schwestern; Akte A2 S. 4) verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte, womit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei geschlossen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), der Beschwerdeführer über eine türkische Identitätskarte verfügt und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: