Entscheiddatum: 06.06.2013Publikationsdatum: 14.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3087/2013
Urteil vom 6.Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Ohne Nationalität (palästinensischer Herkunft), vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. August 2002 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. Juli 2006 ab. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht.
B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, im Gaza herrsche eine besonders schwierige Situation. Täglich komme es zu Bombenangriffen und anderen militärischen Manövern. Unter den Opfern gebe es auch viele Zivilisten. Mit einer Wegweisung würde sein Leben und seine Gesundheit gefährdet.
C. Am 30. Januar 2009 setzte das Amt den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorläufigen Massnahme aus.
D. Mit Schreiben vom 17. September 2010 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das BFM.
E. Mit Verfügung vom 30. April 2013 - eröffnet am 1. Mai 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 15. Juli 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt weiter fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um den Gesuchsteller aus der Schweiz wegzuweisen. Es seien ihm die Prozesskosten zu erlassen und des sei eine angemessene Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten psychiatrischen Berichts anzusetzen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. Juli 2003 beseitigen könnten. Es würden keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland vorliegen. Gemäss Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Gaza zumutbar. Auch sei der Vollzug der Wegweisung technisch durchführbar.
4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2013 nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgewiesen haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Mit den angeführten Quellen legt er nicht dar, inwiefern eine veränderte Sachlage oder erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Wiedererwägungsrechts vorliegen würden. Soweit er sich auf seinen psychischen Gesundheitszustand beruft, substantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Der prozessuale Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung eines psychiatrischen Berichts ist deshalb abzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, einen solchen in Auftrag zu geben. Schliesslich beruft er sich auf seine über zehnjährige Anwesenheit und die Integration in der Schweiz. Damit ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da für die Prüfung einer fortgeschrittenen Integration der Kanton zuständig ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
4.3 Bei dieser Sachlage kann die Fragen offen bleiben, ob der Beschwerdeführer durch seine rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen einen Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verwirklicht hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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