Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien; Verfügung des SEM vom 20. April 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 28.04.2025Publikationsdatum: 07.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3096/2023
Urteil vom 28. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien; Verfügung des SEM vom 20. April 2023 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau und Kinder, die sich in Syrien befänden. Als Beilagen reichte er namentlich Fotos seiner Familie und eine Kopie des Familienausweises mit Übersetzung ein.
C.
Am 28. Februar 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen zur Abklärung des Sachverhalts und forderte ihn zur Einreichung von weiteren Dokumenten sowie zur Stellungnahme innert Frist auf.
D. Mit Eingabe vom 10. März 2023 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und reichte verschiedene Familienfotos ein.
E. Am 16. März 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung von Kopien der Reisepässe seiner Familie auf.
F. Mit Eingabe vom 13. April 2023 reichte der Beschwerdeführer die vom SEM eingeforderten Kopien der Reisepässe ein.
G. Mit Verfügung vom 20. April 2023 bewilligte das SEM der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab.
H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Familie die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Als Beilagen reichte er namentlich ein übersetztes Familienbuch vom 22. Dezember 2022 und eine Kopie der Einreisebewilligung der Ehefrau seines Bruders vom 28. Oktober 2020 ein.
I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies sie ab und lud die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
J. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 9. Juni 2023 eine Vernehmlassung ein, woraufhin der Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 replizierte. Als Beilagen reichte er drei Fotos mit Briefen und Kopien der Ausweise der Familie seiner Ehefrau zu den Akten.
K. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 8. April 2025 entweder das vollständig ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
L. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. April 2025 betreffend die Einreichung des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ein Gesuch um Fristerstreckung bis am 30. April 2025 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer gestellte Fristerstreckungsgesuch vom 22. April 2025 wurde nach Ablauf der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2025 gesetzten Frist - 8. April 2025 - und damit verspätet eingereicht. Folglich ist das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Prinzips der Rechtsgleichheit, indem das SEM das Gesuch um Familiennachzug seines Bruders in einem gleich gelagerten Fall gutgeheissen habe, was eine Ungleichbehandlung darstelle. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot normiert, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, RZ 1798).
4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer scheint mit seiner Argumentation zu verkennen, dass Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen haben. Vorliegend hat die Vorinstanz weder ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Selbst falls in vergleichbaren Fällen das Gesuch um Familienzusammenführung ohne zureichenden Grund bewilligt worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiert. Die vom Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist folglich einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland.
5.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme zuvor abgebrochener Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
5.3 Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass. Eine Tatsache gilt als glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau erst nach ihrer Flucht aus Syrien im Irak im Jahr 2015 geheiratet habe. Damit habe zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien im Jahr 2012 keine Familiengemeinschaft vorbestanden, weshalb kein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG bestehe.
6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er vor seiner Flucht in die Schweiz während mehrerer Jahre in einem Haushalt mit seiner Familie gelebt habe. Eine Heirat in Syrien wäre zu riskant gewesen, da dies mindestens zu einer Verhaftung des Beschwerdeführers geführt hätte. Daher habe bereits vor der Flucht eine schützenswerte Familiengemeinschaft bestanden.
6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Syrien am 11. Dezember 2012 alleine verlassen und bis zur Einreise in die Schweiz im Flüchtlingslager E._______, Irak gelebt habe. Im Jahr 2014 seien seine Angehörigen zu ihm in den Irak gekommen und im Jahr 2015 habe er dort geheiratet und eine Familie gegründet. Damit sei das Familienverhältnis nach seiner Flucht aus Syrien entstanden und es habe daher im Zeitpunkt der Flucht kein gelebtes, schützenswertes Familienleben bestanden. Zudem könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass den Familienangehörigen des Bruders die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer fest, dass er zwar im Jahr 2015 im Irak geheiratet habe, jedoch diese Heirat eine Fortsetzung der bestehenden und gelebten Beziehung darstelle, die bereits vor der Flucht in Syrien begonnen habe. Die eingereichten Fotos seien während einer Verlobungsfeier im Jahr 2011 entstanden und auf deren Rückseite befänden sich Liebesbriefe, welche auf eine gelebte Beziehung hindeuten würden.
7.1 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, ist zu bestätigen.
7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vor der Flucht aus Syrien in den Irak keine für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. 4 AsylG erforderliche Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau bestanden hat. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben hatte, vor der Flucht in Syrien bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt zu haben (Anhörung des Beschwerdeführers in den SEM-Akten N [...] [A]17 F15) und er seine Ehefrau erst im Jahr 2015, das heisst etwa drei Jahre nach der Flucht im Irak, geheiratet hat (A17 F36). Zudem hat der Beschwerdeführer bei den Fragen zu seinen sich auf das Jahr 2012 beziehenden Fluchtgründen seine heutige Ehefrau nicht einziges Mal erwähnt (ebd. F47 ff.). Vor diesem Hintergrund und aus den Akten sind keine Hinweise auf eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft im massgebenden Sinne ersichtlich (vgl. oben E. 5.1 f). Daran ändern auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Fotos des Beschwerdeführers mit seiner heutigen Ehefrau und die auf deren Rückseite befindlichen Liebesbriefe nichts, zumal hieraus insbesondere nicht ansatzweise ein im Zeitpunkt der Flucht bestehendes Konkubinat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuleiten ist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Auch scheint das pauschale Vorbringen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bereits in Syrien in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, mangels aktenkundiger Hinweise eine blosse Schutzbehauptung darzustellen. Schliesslich begründet auch das Vorbringen, die Beziehung sei im Jahr 2011 in Form einer Verlobung geschlossen worden und die Heirat im Jahr 2015 sei eine Fortsetzung der Beziehung, weshalb nach den kulturellen Gepflogenheiten im Zeitpunkt der Flucht ein tatsächlich schützenswertes Familienleben vorgelegen habe, keine schützenswerte und vorbestehende Familiengemeinschaft.
7.3 Schliesslich erweist sich auch die Berufung auf das Kindeswohl als nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen, zumal sich die Kinder des Beschwerdeführers aktuell ohnehin nicht im schweizerischen Staatgebiet aufhalten (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM der im Ausland wohnhaften Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Wegen Zweifeln am Fortbestand seiner prozessualen Bedürftigkeit wurde er mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2025 aufgefordert, diese bis zum 8. April 2025 nachzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein, retournierte das ihm mit der Instruktionsverfügung zugestellte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht und gab auch keine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten. Unter diesen Umständen ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen der prozessualen Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aktuell nicht mehr erfüllt. Entsprechend ist die mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer sind folglich die Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Fristerstreckungsgesuch vom 22. April 2025 wird abgewiesen.
Die mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Beitrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser
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