Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 15.01.2024Publikationsdatum: 01.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-31/2024
Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2023 / N (...).
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 13. Juli 2023 (der Beschwerdeführer) und am 30. August 2023 (die Beschwerdeführerin mit den Kindern) in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen und am 26. Juli 2023 sowie am 6. September 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen (Übersicht Personendaten in den SEM-Akten [...] [in der Folge: A] 23 und 24). Mit Verfügung vom 28. September 2023 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz auf.
B.
Am 21. November 2023 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten A50 und A52). Im vorinstanzlichen Verfahren wurden unter anderem folgende Unterlagen zu den Akten genommen:
Die Tochter C.\_\_\_\_\_\_\_ betreffende medizinische Unterlagen aus der Türkei von 2019 bis 2021,
eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Alevitischen Kulturverein (ehemals Haci Bektas Veil) vom 5. Januar 2008,
einen Mitgliedschaftsausweis des Menschenrechtsvereins IHD ( nsan Haklari Derne i) mit den Personalien des Beschwerdeführers,
eine Mitgliedsbescheinigung des Vereins «F.\_\_\_\_\_\_\_», datiert 1. März 2023,
eine Bestätigung der Parteimitgliedschaft bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) vom 15. Januar 2022,
Fotos, die den Beschwerdeführer anlässlich von G.\_\_\_\_\_\_\_-Feierlichkeiten zeigen,
einen Bericht einer Menschenrechtsorganisation zu den Ereignissen im Jahr 2013 vom 1. September 2013, in dem der Beschwerdeführer namentlich nicht erwähnt werde.
C.
Am 28. November 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichentags nahm sie Stellung und wandte insbesondere ein, es werde verkannt, dass ein unerträglicher psychischer Druck vorliege.
D. Mit Verfügung vom 30. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an.
E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen.
Der Eingabe lagen unter anderem Drohnachrichten in Kopie bei, die auf den sozialen Medien gegen den Beschwerdeführer veröffentlicht worden seien seitens der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi, Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) und von der rechtsradikalen Gruppierung «Graue Wölfe» nahestehenden Personen sowie ein die Tochter C._______ betreffender (undatierter) Bericht einer Psychologin.
F.
Am 3. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona-virus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Auf die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Ethnie alevitischen Glaubens, machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie hätten die Türkei verlassen, weil sie Todesdrohungen erhalten hätten. Sie seien deswegen legal über einen türkischen Flughafen Richtung H._______ ausgereist und über I._______ in die Schweiz gelangt.
Als Angehörige der kurdisch-alevitischen Minderheit seien sie bereits seit ihrer Kindheit unterdrückt und von der Gesellschaft ausgegrenzt und beleidigt worden. In ihrer Herkunftsregion (J._______) sei die kurdische Minderheit immer angegriffen worden. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf die Schliessung des Gebetshauses «K._______» sowie auf das Sivas-Massaker im Jahr 1993, bei welchem 33 Menschen ihr Leben verloren hätten und Aleviten lebendig verbrannt worden seien. Verantwortlich für solche Massaker seien die Patrioten, deshalb würden sie sich vor ihnen fürchten. Die Beschwerdeführenden hätten ausserdem von der AKP, der MHP (Milliyetci Hareketi Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) und von lokalen Personen Todesdrohungen erhalten und seien auch bei der Arbeit rassistischen Angriffen und Todesdrohungen ausgesetzt gewesen. Sie hätten sich vergeblich an die Behörden gewandt. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem nie Kleider ihrer Wahl tragen können. Der Schwägerin des Beschwerdeführers seien bei Ereignissen im Jahr 2013 die (...) gebrochen worden. Zudem sei ihre Tochter C._______ in der Schule gemobbt und unter Druck gesetzt worden, weshalb sie psychisch angeschlagen sei. Auch nach einem Schulwechsel habe sich ihre Situation nicht gebessert. Sie sei gezwungen worden, am Religionsunterricht teilzunehmen und zu beten. Zwar hätten sie den Religionslehrer beim Schuldirektor angezeigt, doch habe dieser nichts unternommen. Schliesslich habe ein Nachbar von ihnen ein Kind missbraucht, weshalb die Beschwerdeführerin Angst habe, ihre Töchter aus dem Haus gehen zu lassen. Gegenwärtig sei der Täter in Haft. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der HDP, habe an Arbeiterfesten sowie Kundgebungen teilgenommen und während der Wahlen Broschüren verteilt. Dies sei alles in legalem Rahmen erfolgt.
5.2 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz. Die Beschwerdeführenden hätten weder aufgrund der geltend gemachten Nachteile als Angehörige der kurdisch-alevitischen Bevölkerung noch wegen der geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Die Ereignisse in den Jahren 1993 und 2013 seien auch nicht kausal für die im Jahr 2023 erfolgte Ausreise. Aus ihren Aussagen und den Akten gehe zudem nicht hervor, dass sie sich genügend um Hilfe beziehungsweise den Schutz des türkischen Staates angesichts der ihnen gegenüber ausgestossenen Drohungen bemüht hätten, was aber von ihnen erwartet werden könne.
5.3 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden, dass sie sich in der Türkei nie hätten sicher fühlen können. Die Schliessung des Gotteshauses «K._______» sowie das Sivas-Massaker im Jahr 1993 zeigten die allgemeine Lage der türkischen Bevölkerung mit kurdisch-alevitischem Hintergrund respektive deren Unterdrückung auf. Sie verweisen zudem erneut auf die Situation ihrer Tochter C._______. Ausserdem halten sie fest, dass die Beschwerdeführerin als ehrlose Frau beschimpft worden sei, und sie wiederholen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer Drohungen ausgestossen worden seien. Er habe über die sozialen Netzwerke nicht nur Todesdrohungen erhalten, sondern sei auch in Posts mit getöteten Menschen erwähnt worden.
Für weitere Details in der Begründung der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen.
6.1 Der nicht weiter begründete Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Insbesondere erweist sich der Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist sodann in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
6.2 Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet und die durchaus von Diskriminierungen, wie sie von den Beschwerdeführenden umschrieben wird, geprägt ist, gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt.
Zwar machen die Beschwerdeführenden auch Nachteile respektive Drohungen geltend, die von höherer Intensität seien. So seien sie von konkreten Todesdrohungen betroffen. Das Gericht teilt aber auch diesbezüglich die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um von den heimatlichen Behörden, die in erster Linie zuständig für ihren Schutz sind, diesen Schutz auch zu erhalten. Sie begnügen sich auch auf Beschwerdestufe damit, pauschal zu behaupten, sie hätten vergeblich um Schutz nachgesucht, ohne dies nur ansatzweise zu präzisieren oder entsprechende Beweismittel beizubringen. Dass die heimatlichen Behörden bei konkreten Übergriffen nicht untätig bleiben, zeigt, so zutreffend das SEM, der Hinweis darauf, dass sich der Nachbar der Beschwerdeführenden in Haft befinde. Schliesslich und insbesondere machen die Beschwerdeführenden lokale Drohungen von Drittpersonen geltend. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihnen nicht auch offen gestanden hätte und zumutbar gewesen wäre, diesen mit einem Wegzug an einen anderen Ort in der Türkei auszuweichen. Eine solche Möglichkeit steht ihnen auch nach ihrer Rückkehr offen. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel, namentlich die mit Fotos von Leichen versehenen Posts auf sozialen Medien, bei denen es sich auch um Drohungen gegen den Beschwerdeführer handle, ändern an dieser Einschätzung nichts.
Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeiten seine Furcht vor Verfolgung für begründet hält, ist ebenfalls mit den vorinstanzlichen Erwägungen einig zu gehen. Das SEM bestreitet gar nicht, dass es unter Umständen zu gewissen Nachteilen gekommen sei beziehungsweise die Behörden sich deswegen für ihn interessiert hätten, selbst wenn es sich bei der HDP und den Vereinen um legale Organisationen handle. Zu Recht verweist es aber darauf, dass der Beschwerdeführer keine exponierte Stelle einnehme und insbesondere auch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bereits erlitten habe. Nachdem die Beschwerdeführenden legal aus der Türkei ausreisen konnten - der Beschwerdeführer präzisiert, er habe den Reisepass einen Monat vor Ausreise erhalten (A50 F36) - sind keinerlei konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöchten. Mit seinen diesbezüg-lichen Hinweisen in der Beschwerde auf die allgemeine Situation der HDP in der Türkei verkennt der Beschwerdeführer, dass er zur Anerkennung einer begründeten Furcht vor Verfolgung dartun müsste, dass ihm aufgrund der politischen Tätigkeiten bei seiner Rückreise mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen würden. Weshalb dies heute - namentlich nach einer legalen Ausreise - plötzlich der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Schliesslich überzeugt der Einwand in der Beschwerde, der Angriff auf die Schwägerin verdeutliche die Bedrohungslage der Familie schon deshalb nicht, weil zum ersten Mal vorgebracht wird, dieser habe einen direkten Zusammenhang mit den die Beschwerdeführenden betreffenden Drohungen gehabt. Ausserdem fehlt es dem Ereignis, das sich 2013 zugetragen habe, am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise.
6.3 Zusammenfassend ist zwar nicht zu verkennen, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Lebenssituation für sie belastend gewesen sein kann. Die Nachteile genügen aber weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit den hohen Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 AsylG, sind insbesondere auch nicht als unerträglicher psychischer Druck zu qualifizieren, wie dies in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingebracht wird. Auch können die Beschwerdeführenden gegen allfällige konkrete Bedrohungen zunächst die heimatlichen Behörden um Schutz ersuchen und ihnen insbesondere mit einer Wohnsitznahme anderswo innerhalb ihres Heimatstaates ausweichen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und es hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, aufgrund der Todesdrohungen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, auf das oben Gesagte in Bezug auf die Schutzsuche bei den heimatlichen Behörden verwiesen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM namentlich aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Anfang 2023 sei es im Südosten der Türkei zu einem schweren Erdbeben gekommen. Aufgrund der aktuellen Lage in den vom Erdbeben betroffenen Provinzen, sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug dorthin individuell und im Einzelfall zu prüfen. Zwar stamme die Beschwerdeführerin aus der Provinz L._______, lebe aber seit 2007 in J._______; der Beschwerdeführer stamme aus J._______. Somit lebten die Beschwerdeführenden in einer nicht vom Erdbeben betroffenen Region. Sie seien jung und verfügten in der Türkei über ein eigenes Haus. Der Beschwerdeführer habe die (...)schule besucht und anschliessend als (...)meister und in einer Fabrik gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe die Schule bis zur Gymnasialstufe besucht, sei in einer (...)fabrik tätig gewesen und habe Reinigungsarbeiten ausgeführt. Ferner verfügten sie in ihrer Heimat, wo die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sowie die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin lebten, über ein soziales Umfeld. Zudem lebten weitere Verwandte in M._______, N._______ und in O._______, die sie bei einer Rückkehr (finanziell) unterstützten könnten. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Anhörung erklärt, es gehe ihm psychisch nicht gut, zuvor habe er jedoch angegeben, er habe keine gesundheitlichen Probleme. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung Stress, (...)störungen, (...) und (...)schmerzen geltend gemacht. Die Tochter C._______, die an psychischen Problemen und (...)schmerzen leide, sei deswegen bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Was allfällige weitere Behandlungen und Abklärungen in der Türkei betreffe, könne auf die dort vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen verwiesen werden. Auch eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Entsprechende Tendenzen könne mit entsprechenden Massnahmen Rechnung getragen oder allenfalls medikamentös oder therapeutischen entgegen-gewirkt werden. Entsprechend sei auch nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen.
8.3.2 Auch das Gericht kommt zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar. Auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Hinsichtlich des Beschwerdeeinwandes, es sei aufgrund medizinischer Gründe eine konkrete Gefährdung absehbar, ist folgendes festzuhalten:
Für den detaillierten gesundheitlichen Sachverhalt der einzelnen Familienmitglieder kann auf die Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung und Akten verwiesen werden (insb. A35, A47, A49). Daraus ergibt sich offenkundig in Bezug auf keines der Familienmitglieder eine schwerere Erkrankung. Der auf Beschwerdeebene eingereichte undatierte «Psychologische Bericht» hält im Wesentlichen fest, die Tochter C._______ sei seit dem 9. Oktober 2023 in Behandlung bei der unterzeichnenden Person. Es liege eine Angststörung (ICD10:F41.1) vor und sie benötige eine Psychotherapie, die sie in der Türkei nur auf privater Basis für teures Geld erhalten könnte. Sie sei in der Türkei nur medikamentös behandelt worden. Diese Beweismittel vermag offensichtlich weder hinsichtlich der Schwere der Erkrankung von C._______ eine andere Einschätzung zu bewirken noch hinsichtlich der Zugänglichkeit einer allenfalls benötigten Behandlung in der Türkei. Die Beeinträchtigung lag insbesondere bereits im Heimatstaat vor und wurde dort auch behandelt. In den diesbezüglichen Unterlagen wird unter anderem festgehalten, dass bei C._______ eine psychiatrische Untersuchung/Diagnose (Psikiyatrik Muayene Tanisi) durchgeführt worden sei. Sollten die Eltern damals mit der erhaltenen Behandlung nicht einverstanden gewesen sein, hätten sie sich in der Türkei um eine Alternative bemühen können respektive werden sie dies auch künftig tun können. Nötigenfalls werden sie von Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten können. Ohne die psychische Belastung der Tochter C._______ relativieren zu wollen, ist unter dem Aspekt des Kindeswohls sodann entscheidend, dass sie mit ihren Eltern in ihren Heimatstaat in ihr gewohntes soziales und sprachliches Umfeld zurückkehren kann, das sie erst vor knapp fünf Monaten verlassen hat. Dies wiederum dürfte nicht zuletzt für eine allfällige Psychotherapie hilfreich sein. Die jüngere Tochter D._______ ist in einem Alter, in dem ihre Eltern offensichtlich die primären Bezugspersonen sind, wobei dies angesichts des kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch für die ältere Tochter C._______ zutreffen wird.
8.3.3 Zusammenfassend ist bei einer Rückkehr der Familie nicht von einer konkreten Gefährdung im massgeblichen Sinne auszugehen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), soweit sie nicht ohnehin in deren Besitzt sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
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