Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 09.02.2026Publikationsdatum: 17.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-310/2026
Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 12. Oktober 2022 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) einräumte, er sei volljährig, und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seinen Heimatstaat aufgrund von Problemen mit einer Miliz, der er angehört habe, verlassen zu haben,
dass er von der Miliz des Verrats beschuldigt und aus diesem Grund inhaftiert worden sei, die Miliz ihm den Lohn nicht gezahlt und ihm vorgeworfen habe, einen im Kampf gefallenen Kameraden nicht verteidigt zu haben, und er zudem Vergeltungsmassanahmen der Familie dieses Kameraden fürchte,
dass seine Familie dem Gaddafi-Clan nahe sei und er auch aus diesem Grund Behelligungen befürchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Januar 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und ihn in den zuständigen Dublin-Staat Italien wegwies,
dass das SEM nach Ablauf der Überstellungsfrist am 28. Februar 2024 die Verfügung vom 16. Januar 2023 aufhob, das nationale Asylverfahren in der Schweiz aufnahm und den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er erneut darauf verwies, einem dem Gaddafi-Clan nahestehenden Clan namens Mgharha/Maqrahi anzugehören, weshalb er und seine Familie zu Zeiten des Gaddafi-Regimes eine Reihe von Vergünstigungen erhalten hätten, diese Privilegien nach dem Sturz des besagten Regimes weggefallen seien,
dass er ab April 2018 eine Militärschule in C._______ besucht habe, diese Schule im Jahr 2019 bombardiert worden und Menschen zu Tode gekommen seien,
dass man ihn anschliessend nach D._______ versetzt habe, wo er der Miliz (...) angehört habe und für die Anwesenheitskontrolle und die Verteilung von Lebensmitteln zuständig gewesen sei, an Kontrollpunkten gearbeitet und Wache in den Kasernen gehalten habe,
dass er seinen Heimatstaat zum einen verlassen habe, weil er konfessionslos sei, was dazu geführt habe, dass er vom Vater geschlagen worden sei, zum anderen, weil er homosexuell sei und eine Verfolgung durch islamistische Milizen befürchte, und schliesslich, weil er aus besagter Familie stamme, und deshalb Verfolgung befürchte,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz Kopien seines Passes, Geburtsscheins und (des) Militärausweises einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. November 2024 vom Appellationsgericht B._______ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen wurde (Art. 66a Abs. 1 Bst. a des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]),
dass das SEM mit am 16. Dezember 2025 eröffneter Verfügung vom 12. Dezember 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte, wobei festgehalten wurde, dass die vom Appellationsgericht B._______ gegen den Beschwerdeführer angeordnete Landesverweisung rechtskräftig geworden sei und das SEM daher weder die Wegweisung anordnen noch über deren Vollzug verfügen könne (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, AsylV 1 [SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder-ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert hat, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
dass das SEM zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen ausführte, es könne unter Berücksichtigung des aktuellen Umgangs mit Mitgliedern von Ethnien, die dem Clan der Qadhadfa nahestehen würden oder gestanden hätten, sowie Personen, die Gaddafi nahegestanden hätten oder Loyalisten des ehemaligen Regimes seien, zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass diese Personen in Libyen kollektiv oder systematisch verfolgt würden,
dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht habe, unter dem Gaddafi-Regime wichtige Verantwortlichkeiten ausgeübt oder herausragende Funktionen innegehabt zu haben, was künftige Verfolgungsmassnahmen gegen ihn noch unwahrscheinlicher mache,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht vor Repressalien seitens der Miliz, der er angehört habe, oder der Familie des im Kampf gefallenen Kameraden nicht von begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden könne, da die von ihm befürchteten Nachteile lediglich auf Mutmassungen beruhen würden und die in Art. 3 AsylG geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer konkret drohenden Verfolgung im vorliegenden Fall nicht gegeben sei,
dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer gefühlten Bedrohung durch Milizen zudem möglich sei, sich in einer anderen Region Libyens - zum Beispiel in Tripolis - niederzulassen, wo sich die allgemeine Situation in letzter Zeit erheblich verbessert habe und der Einfluss der Milizen geringer sei,
dass an der vom Beschwerdeführer erst anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Homosexualität Zweifel bestünden, zumal er zur Begründung ausgeführt habe, er habe die Homosexualität aus Rücksicht auf die damals anwesende schwangere Rechtsvertreterin verschwiegen, was keine plausible Erklärung sei,
dass, dessen ungeachtet, auch wenn die Situation von Homosexuellen in Libyen deutlich ungünstiger sei als in der Schweiz, der soziale Druck, dem sexuelle Minderheiten in Libyen ausgesetzt seien, im Allgemeinen nicht die in Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreiche,
dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht habe, er insbesondere keine spezifischen, detaillierten und persönlichen Gründe geltend gemacht habe, die eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat begründen könnten,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Beweismittel eingereicht habe und die angebrachten Gründe, er könne auf seine Facebook-Seite und sein Mail-Postfach nicht zugreifen, keine schlüssige Rechtfertigung sei,
dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersuchte, sich in den vorliegenden Akten jedoch keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht finden, weshalb der Antrag, welcher im Übrigen auch nicht näher begründet wurde, abzuweisen ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen mit zutreffender Begründung als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich vorab auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM-act. 105 Ziff. II), zumal in der Beschwerde keine substanziellen Argumente vorgebracht wurden, die geeignet wären, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität in der Tat nachgeschoben wirkt und die von ihm angegebenen Gründe für das späte Vorbringen in der ergänzenden Anhörung kaum plausibel sind,
dass die Feststellungen im Urteil des Appellationsgerichts B._______ vom 26. November 2024 betreffend die Frage der Glaubhaftmachung der Homosexualität nicht bindend für das Bundesverwaltungsgericht sind, zumal der Beschwerdeführer auch im Strafverfahren erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Homosexualität geltend machte (vgl. SEM-act. 99 S. 4),
dass in der Beschwerde nochmals eine andere Version geltend gemacht und ausgeführt wurde, der Vater des Beschwerdeführers habe von dessen Homsexualität gewusst und ihn zum Zwecke der Umerziehung an die militärische Fakultät geschickt, auch die Miliz habe seine Homosexualität vermutet und daher drohe ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (vgl. Beschwerde S. 3 und 5),
dass auch diese Vorbringen als nachgeschoben zu erachten sind,
dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit keine konkreten und substanziierten Ereignisse vor seiner Ausreise geltend gemacht hat, aufgrund derer von einer individuellen Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG auszugehen wäre, und die von ihm geschilderten Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben (Ausleben der Homosexualität in seiner Wohnung) auch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen,
dass nach dem Gesagten - entgegen den Beschwerdevorbringen - auch nicht vom Vorliegen eines unerträglichen psychischen Druckes ausgegangen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen und diese vom SEM zutreffend verneint wurde, weshalb das Staatssekretariat auch das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzlrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe
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