Entscheiddatum: 16.04.2013Publikationsdatum: 24.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3107/2012
Urteil vom 16. April 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),Niger, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza,Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), (...) ,Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Niger am 14. Juli 2008 verliess und nach Aufenthalten in Libyen und Italien am 5. Juli 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 20. Juli 2010 im EVZ C._______ summarisch befragt wurde,
dass ihm aufgrund zweier "Eurodac"-Treffer in Italien im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zur allfälligen Wegweisung nach Italien und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer aufgrund eines am 23. Juli 2010 erlittenen (...) im Schlaftrakt des EVZ C._______ notfallmässig hospitalisiert werden musste,
dass das BFM mit Fax-Schreiben vom 16. September 2010 die zuständige kantonale Behörde vor der Zuweisung an den Kanton D._______ darüber orientierte, dass der Beschwerdeführer wegen einer (...) in medizinischer Behandlung gewesen sei und das EVZ C._______ am 22. September 2010 verlassen werde,
dass am 8. Oktober 2010 ein vom 4. Oktober 2010 datierter ärztlicher Bericht der (...), beim BFM eintraf,
dass am 14. Februar 2012 die direkte Anhörung durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigrinischer Staatsangehöriger aus E._______ und habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in F._______, Provinz E._______, gelebt,
dass er in einer Koranschule lesen und schreiben gelernt habe und während eines Jahres bis zu seiner Ausreise gegen "eine Art Taglohn" bei (...) mitgeholfen habe (vgl. Akten BFM A1 S. 2),
dass sein Vater im Laufe eines Angriffs auf das Dorf von Stammesangehörigen der G._______ am 22. Juni 2008 umgebracht worden sei,
dass dieser Angriff von drei Angehörigen der H._______ geplant worden sei,
dass die Regierungskräfte die Dorfbewohner verfolgt hätten, weil sie sich während dieser Unruhen gegen die Angreifer mobilisiert hätten,
dass deswegen einige seiner Kollegen immer noch in Haft seien,
dass er (der Beschwerdeführer) im Laufe der Zeit erfahren habe, dass auch er von der Polizei verfolgt werde, worauf er auf Anraten seiner Mutter hin das Land verlassen habe,
dass für weitere Ausführungen auf die nachfolgenden Erwägungen und die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2012 aufforderte, einen ergänzenden ärztlichen Bericht, welcher Aufschluss über den Abschluss seiner Behandlung, deren Dauer sowie zum Heilungsverlauf gebe, und einen Austritts- respektive Abschlussbericht der (Klinik) einzureichen,
dass der Beschwerdeführer ein vom 7. März 2012 datiertes ärztliches Zeugnis von Dr. med. X., (...), zu den Akten legte, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2011 als geheilt gelte und er seither keine weitere Behandlung mehr benötige,
dass er diesem Schreiben (Eingang BFM: 14. März 2012) ferner einen Arztbericht von Dr. Y., (...), vom 19. April 2011 beilegte,
dass der Beschwerdeführer weitere mit vom 9. und 12. März 2012 datierte Arztberichte ins Recht legte,
dass er sich in einem undatierten Schreiben (Eingang BFM: 14. März 2012)
persönlich zu seinem gesundheitlichen Befinden äusserte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2012 - eröffnet am 11. Mai 2012 - das Asylgesuch vom 5. Juli 2010 (unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen) abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen anführte, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe sprächen gegen eine Rückführung dorthin,
dass nämlich die vom Juli 2010 bis zum 20. Mai 2011 dauernde medizinische Behandlung seiner (...) den aktenkundigen Arztzeugnissen und -berichten zufolge abgeschlossen und der Beschwerdeführer geheilt sei, so dass keine weiteren Behandlungen mehr angezeigt seien,
dass diese übereinstimmenden Befunde dem undatierten Schreiben des Beschwerdeführers somit die Grundlage entziehen würden,
dass zudem der Wegweisungsvollzug möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihm Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses sowie zur Bezahlung eines Kostenvorschuss ansetzte,
dass der nunmehr vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2012 innert Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, ein ärztliches Zeugnis sowie eine Vertretungsvollmacht zu den Akten reichen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen einzugehen ist,
dass dem der Eingabe beigelegten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I._______ vom 18. Juni 2012 zu entnehmen ist, dass die (...) seit Mai 2011 zwar abgeheilt und als Behandlung abgeschlossen sei, hingegen am 6. Juni 2012 im Rahmen einer (...) eine (...) vereinbar mit (...) festgestellt worden sei, welche zur Zeit medikamentös behandelt werde, eine weitere medikamentöse Einstellung und allenfalls weitere diagnostische Abklärungen Gegenstand der nächsten Monate seien und mindestens ein halbes Jahr der überwachten Behandlung nötig sei, bis weitere Aussagen erfolgen könnten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM zur Stellungnahme aufforderte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 an seinen Erwägungen festhielt und darüber hinaus ausführte, da gemäss dem ärztlichen Zeugnis eine Diagnosestellung und weitere Aussagen zu den Behandlungen der diagnostizierten (...) vereinbar mit (...) frühestens in einem halben Jahr möglich sei, werde es dazu erst Stellung nehmen können, sobald weitere beziehungsweise konkretere Aussagen hinsichtlich der Diagnosestellung und der weiteren Behandlungen vorliegen würden,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 Frist gesetzt wurde, einen aktuellen und detaillierten Arztbericht beizubringen, ansonsten das Verfahren gestützt auf die Aktenlage fortgeführt werde,
dass er dieser Aufforderung keine Folge leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet (Art. 44 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge Beschwerdeführer, der die Koranschule besucht hat und vor seiner Ausreise für sechs Monate bei (...) geholfen hat (vgl. Akten BFM A1 S. 2), mit seiner Mutter seinem Bruder und Verwandten in Niger über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1 S. 3),
dass bezüglich der diagnostizierten (...) (vgl. Arztzeugnis vom 4. Oktober 2010) vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie die Arztzeugnisse vom 7., 9. und 12. März 2012 verwiesen werden kann, wonach die (...) medizinisch ausreichend therapiert worden und der Beschwerdeführer als geheilt zu betrachten sei, so dass keine weiteren ärztlichen Kontrollen mehr angezeigt seien (vgl. Verfügung S. 4; A 29, A 30, A 31),
dass diesbezüglich kein Grund mehr gegeben ist, der gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers spricht,
dass aus dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 18. Juni 2012 von Dr. med. I._______ hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit circa April 2012 an einer behandlungsbedürftigen (...), vereinbar mit (...) leide, welche seit dem 6. Juni 2012 medikamentös behandelt werde (tägliche selbstständige Medikamenteneinnahme unter ärztlicher Überwachung) und erst in mindestens einem halben Jahr weitere Aussagen erfolgen könnten,
dass der Beschwerdeführer die ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 angesetzte Frist zur Einreichung eines aktuellen und detaillierten Arztberichtes in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ungenutzt hat verstreichen lassen und bis heute keinen solchen Bericht nachgereicht hat, was er sich insoweit anrechnen lassen muss, als davon auszugehen ist, zum heutigen Zeitpunkt lägen keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse mehr vor,
dass der Vollständigkeit halber aber allgemein festzuhalten bleibt, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass verschiedenen Berichten zufolge die Stadt Agadez nebst "Public Health Centres" und "Integrated Health Centres" über ein Spital ("Centre Hospitalier Régional d'Agadez") verfügt, welches nebst einer Notfallaufnahme auch eine Radiologie ("table de radiologie") und ein Stromaggregat hat (vgl. article&id=286:agadez--une-vingtaine-daccidents-de-circulation-pour-le-seul-mois-de-janvier&catid=31:agadez&Itemid=46; =1641:assemblee-nationale-le-ministre-de-la-sante-publique-edifie-les-parlementaires-sur-les-efforts-entrepris-par-rapport-a-la-gratuite-des-soins-aux-equipements-sanitaires-et-a-la-gestion-des-ressources-humaines&Itemid=102, jeweils abgerufen am 15.03.2013),
dass damit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich im Bedarfsfall - auch wenn die medizinische Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspricht - auch dort behandeln lassen,
dass es ihm überdies offensteht, beim BFM um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu ersuchen, worunter auch die Medikamentenabgabe fällt,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wiedererwägungsweise gutgeheissen hat, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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