Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 09.05.2025Publikationsdatum: 21.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3112/2025
Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Denis Petrovic, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. April 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. August 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. September 2024 nicht auf das Asylgesuch eintrat, den Beschwerdeführer nach Italien wegwies und das nationale Asylverfahren nach Ablauf der Überstellungsfrist mit Verfügung vom 12. März 2025 wiederaufnahm,
dass er am 8. April 2025 vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt,
dass er weiter geltend machte, er habe die Schule bis zur Matura besucht und vor seiner Ausreise eine Friseurlehre absolviert,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch die iranische Polizei und Strafverfolgungsbehörden geltend machte,
dass er seit seiner Jugend gerne Röcke getragen, sich geschminkt und Liebesbeziehungen mit Männern gehabt habe,
dass er wegen seiner LGBT-Zugehörigkeit das letzte Jahr der Schule nur Online habe besuchen dürfen und er aus dem Taekwando-Training verwiesen worden sei,
dass seine Mutter von seiner sexuellen Orientierung Kenntnis gehabt habe,
dass er im November 2022 an einer Demonstration für «Frauen, Leben, Freiheit» teilgenommen habe, wo er von zivilen Polizisten festgenommen worden sei und im Rahmen einer kurzen Haft von einem Polizisten verbal belästigt worden sei,
dass er deshalb im Juni 2023 wegen «Propaganda gegen das Regime» zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei und man ihn nach drei Monaten vorzeitig entlassen habe,
dass er sich bereits während der Haft dazu entschlossen habe das Land zu verlassen und nach neun Monaten Vorbereitung der Ausreise im Juli bzw. August 2024 illegal in die Türkei ausgereist sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren seine Geburtsurkunde, ein Dokument betreffend seine Freilassung aus dem Gefängnis, Teakwondo Zertifikate, ein Englisch Zertifikat, ein Friseurzertifikat und den Behindertenausweise seines Vaters zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids am 15. April 2025 zu Stellungnahme aushändigte,
dass die Stellungnahme am 16. April 2025 bei der Vorinstanz einging,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. April 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannte Beweismittel einreichte,
dass er beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in formeller Hinsicht eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht gerügt wird,
dass sich die Einwände der Rechtsmittelschrift hierzu auf die von der Vorinstanz nichtwahrgenommene Möglichkeit einer Botschaftsabklärung beziehen,
dass weiter die Ausführungen des Beschwerdeführers als glaubhaft, korrekt, widerspruchsfrei und wahrheitsgemäss einzustufen seien,
dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2),
dass die Ablehnung des Asylgesuchs materiell in Bezug auf die fehlenden Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfolgte und hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zwar Zweifel angedeutet wurden, letztlich jedoch nur ein Vorbehalt angebracht wurde,
dass die Rüge der mangelnden Begründungspflicht hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsausführungen der Vorinstanz somit ins Leere geht,
dass somit auch keine Botschaftsabklärung angezeigt gewesen ist,
dass die Feststellung des Sachverhalts auch sonst nicht zu beanstanden ist, womit der Eventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass die Vorinstanz dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer in den neun Monaten nach der Haftentlassung keinerlei Probleme mehr mit den Behörden gehabt habe und kein Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise und der geltend gemachten Verfolgung bestünde,
dass eine mögliche Verhaftung wegen des Verstosses gegen die Auflagen und der illegalen Ausreise nicht wahrscheinlich sei und es zudem an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv fehlen würde,
dass es im Hinblick auf die geltend gemachten Nachteile als LGBT - Zugehöriger an der notwendigen Intensität fehle, um daraus eine flüchtlingsrechtliche Relevanz abzuleiten oder einen unerträglichen psychischen Druck zu begründen,
dass eine eventuell drohende Einberufung zum Militärdienst gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht relevant sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, es drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Verhaftung und politisch motivierte Verurteilung aufgrund seiner sexuellen Orientierung,
dass seine LGTB-Zugehörigkeit eng mit seiner äusseren Erscheinung zusammenhinge, ihm aufgrund einer möglichen Verurteilung wegen «unzüchtiger gleichgeschlechtlicher Handlung» eine willkürliche Bestrafung drohe, er seine Meldepflicht verletzt habe und illegal ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer bereits strafrechtlich vorbelastet sei und die genannten Gründe in der Gesamtheit und nicht getrennt voneinander betrachtet werden müssten,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass zunächst festzuhalten ist, dass alleine die LGTB-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und der abstrakte Hinweis auf eine möglicherweise drohende Verhaftung keine zukünftige und flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag (vgl. BVGer Urteil E-891/2013 vom 17. Januar 2014 E 5),
dass die Vorinstanz im Rahmen der individuellen Prüfung zurecht zum Schluss kommt, dass die erlittenen Nachteile den Anforderungen an die Intensität in Bezug auf Art. 3 AsylG nicht genügen und die Belästigungen in Haft auf einzelne Fehlverhalten zurückzuführen seien,
dass der Verhaftung und späteren strafrechtlichen Verurteilung die Teilnahme an einer Demonstration zugrunde lag und es sich nicht um ein Verfahren wegen seiner LGTB - Zugehörigkeit handelte,
dass das SEM sich ebenfalls umfassend mit dem geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck aufgrund seines Lebens als LGTB - Zugehöriger im Iran auseinandergesetzt hat und diesen mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung zurecht verneinte,
dass der Vorinstanz weiter beizupflichten ist, sofern sie feststellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach dem abgeschlossenen Strafverfahren während der letzten neun Monate im Iran keine Probleme mit den Behörden hatte und die Ausreise in keinem direkten zeitlichen und kausalen Zusammenhang mehr mit der geltend gemachten Inhaftierung stand,
dass die vorzeitige Haftentlassung des Beschwerdeführers als weiteres Indiz dafür zu werten ist, dass die iranischen Behörden kein besonderes oder über das Strafverfahren hinausreichendes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers hatten,
dass auch der Einwand einer drohenden Verhaftung aufgrund der illegalen Ausreise oder eines möglichen Verstosses gegen die Auflagen nicht zu überzeugen vermag und hierzu vollumfänglich auf die Erwägungen der Verfügung verwiesen werden kann,
dass die drohende Einberufung in den Militärdienst entsprechend der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet,
dass das SEM richtigerweise, entgegen den Beschwerdevorbringen, zum Schluss kommt, dass nicht von einem aktuellen oder zukünftigen Verfolgungsinteresse des iranischen Staates auszugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in der Beschwerdeschrift keine Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht wurden,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, über eine Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfügt und in seiner Heimat auf ein intaktes soziales Netzwerk zurückgreifen kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber
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