Entscheiddatum: 04.03.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3139/2011
Urteil vom 4. März 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn,Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom6. Mai 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. August 2010 über den Flughafen Colombo auf dem Luftweg verliess und am 5. September 2010 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 6. September 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 9. September 2010 sowie der einlässlichen Anhörung vom 24. November 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, hinduistischer Tamile zu sein und aus dem Jaffna-Distrikt zu stammen, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe,
dass er im Mai 2006 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ins Vanni-Gebiet entführt und unter Zwang rekrutiert worden sei,
dass er dort nach fünf Tagen Gefangenschaft ein Training habe antreten müssen, aber am ersten Trainingstag in (...) gestürzt sei und sich an (...) verletzt habe,
dass er darauf von den LTTE ins Spital gebracht und dort verarztet worden sei,
dass er nach seiner Entlassung aus dem Spital an (...) einen Gipsverband getragen habe, (...) und daher das Training nicht habe wieder aufnehmen können, indes für die LTTE habe putzen und fegen müssen,
dass ihm ein Mann, der im Haus, wo er untergebracht worden sei, ein- und ausgegangen sei, im Juli 2008 gegen Bestechung zur Flucht verholfen habe, worauf er ins elterliche Haus im Jaffna-Distrikt zurückgekehrt sei,
dass er dort bis zum Februar 2010 ohne Probleme gelebt habe und seine Arbeit als (...), wofür er in der Umgebung bekannt gewesen sei, wieder aufgenommen habe,
dass er von Februar 2010 bis August 2010 elfmal im Hause seiner Eltern nachts in seiner Abwesenheit von singhalesisch sprechenden Unbekannten in Zivil, mutmasslich Angehörigen der Armee, gesucht worden sei,
dass er nach dem ersten Mal nur noch tags nach Hause gegangen sei, sich nachts aber bei verschiedenen Verwandten in der Umgebung versteckt habe,
dass er tags oder bei den Verwandten nie gesucht worden sei,
dass er im April 2010 zudem zweimal von einem weissen Van verfolgt worden sei, beide Male aber auf seinem Motorrad habe entkommen können,
dass er sich darauf entschlossen habe, das Land zu verlassen, die Ausreise aber aus organisatorischen Gründen erst im August 2010 habe antreten können,
dass er bis zehn Tage vor seiner Ausreise als (...) gearbeitet habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Mai 2011 - eröffnet am 10. Mai 2011 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb es sich erübrige, deren Asylrelevanz zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer zunächst widersprüchliche Angaben zu seinem letzten Wohnsitz in Sri Lanka gemacht habe, wodurch die ersten Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit geweckt worden seien,
dass seine Angaben zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE und zum zweijährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet wenig detailliert seien, er insbesondere keine Wegbeschreibung habe machen können, seine Darstellung des LTTE-Camps (Tagesablauf, Bewachung, Besetzung, Lage etc.) allgemein ausgefallen sei, seine Angaben zum Spitalaufenthalt sehr oberflächlich seien und die Schilderung der Flucht keinerlei Detailreichtum aufweise, weshalb die Zwangsrekrutierung und der Aufenthalt im LTTE-Camp unglaubhaft seien,
dass deshalb auch die Zweifel an der Suche wegen LTTE-Verdachts durch das srilankische Militär erhärtet würden,
dass nämlich die Angaben zur Suche undetailliert seien, insbesondere was deren Häufigkeit betreffe,
dass er zudem nach seiner angeblichen Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet offenbar an seinen heimatlichen Wohnort zurückgekehrt sei, dort gearbeitet habe und auch gemeldet gewesen sei, weshalb die srilankischen Behörden ihn jederzeit hätten auffinden und festnehmen können,
dass unter diesen Umständen seine Behauptung, er habe sich der Festnahme entziehen können, indem er sich nachts bei Verwandten versteckt habe, nicht zu überzeugen vermöge, zumal das srilankische Militär bei einem tatsächlichen Interesse wohl seine Wohnadresse überwacht hätte und ihn so jederzeit hätte festnehmen können,
dass ausserdem erfahrungsgemäss in erster Linie bei Angehörigen und Verwandten nach gesuchten Personen gefahndet würde,
dass er zudem auch jederzeit bei der Arbeit hätte festgenommen werden können,
dass ebenso wenig nachvollziehbar sei, weswegen die Suche erst zwei Jahre nach seiner angeblichen Flucht aus dem LTTE-Lager begonnen habe,
dass ferner auch der Umstand, über den kontrollierten Grenzübergang am Flughafen Colombo ausgereist zu sein, zeige, dass er in den Augen der srilankischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug angesichts der aktuellen Sicherheitslage und der Lebensbedingungen auf der Halbinsel Jaffna, wo der Beschwerdeführer herkomme, insbesondere zumutbar sei, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und ledigen Mann handle, der dort über ein familiäres Beziehungsnetz, Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtete, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dem Beschwerdeführer zur Nachreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung Frist ansetzte und die Vorinstanz (insbesondere hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2011 eine aktuelle Fürsorgebestätigung sowie mit Eingabe vom 14. Juni 2011 eine Kopie derselben zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2011 vollumfänglich an seiner Verfügung festhielt und Abweisung der Beschwerde beantragte, ohne zu dieser inhaltlich Stellung zu nehmen,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit Postsendung vom 22. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es bei solchen Nachteilen auf ihre Intensität, Gezieltheit und Aktualität ankommt, wobei für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Asylentscheides massgeblich ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, wogegen sie glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind und eine innere Logik aufweisen,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Schilderungen der Zwangsrekrutierung durch die LTTE und des zweijährigen Aufenthalts im Vanni-Gebiet (einschliesslich Training und Spitalbesuch) sowie der Flucht ausserordentlich substanz- und detailarm ausgefallen sind,
dass sie im Übrigen zu wenige Realitätskennzeichen aufweisen und so wenig substanziiert sind, dass insbesondere der Ablauf der Flucht kaum nachvollzogen werden kann,
dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers liege fünf Jahre zurück und den Weg zwischen C._______ im Vanni-Gebiet und seinem Wohnsitz auf der Halbinsel Jaffna habe er lediglich zweimal zurückgelegt, so dass er sich daran nicht mehr genauer erinnern könne, nicht zu überzeugen und am Eindruck vager und substanzloser Schilderungen nichts zu ändern vermag,
dass der Einwand, er habe auf geschlossene Fragen geantwortet, je geschlossener die Frage formuliert gewesen sei, desto kürzer sei seine Antwort ausgefallen, angesichts der Akten nicht nachvollzogen werden kann, zumal die befragende Person gemäss Anhörungsprotokoll auf Grund der kurzen Antworten des Beschwerdeführers wiederholt nachgefragt hat,
dass folglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass es sich bei der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die LTTE um eine erfundene, nicht tatsächlich vom Beschwerdeführer selber erlebte Geschichte handelt und dementsprechend auch die vorgebrachte Suche zweifelhaft ist,
dass die geltend gemachte Suche indes auch auf Grund ihrer vagen und substanzarmen Schilderung unglaubhaft ist,
dass eine Verfolgungsgefahr zudem unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen (zwei Jahre nach Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet, Versteck bei Verwandten in der näheren Umgebung, tagsüber Berufstätigkeit als (...) etc.), wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, nicht nachvollziehbar ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, seine zweijährige Abwesenheit sei von niemandem bemerkt und er sei der LTTE-Angehörigkeit nicht verdächtigt worden, bis ihn mutmasslich ein anderer Rückkehrer aus dem Vanni-Gebiet denunziert habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal damit insbesondere nicht erklärt werden kann, weshalb die sri-lankischen Behörden offenbar weder seine Wohnsitzadresse überwacht noch ihn bei seinen Verwandten gesucht haben,
dass seine Vorbringen somit nicht geglaubt werden können,
dass sie aber, selbst wenn sie zutreffen sollten, nicht asylrelevant sind, da die srilankischen Behörden den Beschwerdeführer nicht ernsthaft der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt haben können, da sie andernfalls wohl seine Wohnung an der Wohnsitzadresse überwacht oder bei Verwandten nach ihm gefahndet hätten und ihm die Ausreise über den kontrollierten Flughafen Colombo schwerlich gelungen wäre, wobei der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, der Schlepper habe alles organisiert, deshalb habe alles geklappt, nicht zu überzeugen vermag,
dass er somit auch keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile erfüllt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, keine Anwendung findet,
dass zudem auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass er nämlich als junger, lediger und gesunder Mann, der seinen Heimatstaat erst nach Ende des Bürgerkrieges verlassen hat, mit letztem Wohnsitz im Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, mit einem tragfähigen dortigen familiärem Beziehungsnetz (...), auf welches er bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration zurückgreifen kann, Angehörigen im Ausland (...), welche ihn finanziell unterstützen können, einem Schulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung als (...), wobei er in seinem Beruf gut sei, die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt (vgl. BVGE 2011/24 E.13.2.1),
dass die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die gestellten Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) - zumindest im Vollzugspunkt - nicht aussichtslos erschienen und auf Grund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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